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Plenum 21. September 2017 - Mündliche Anfragen

Frage 20: Finanzierung von Freiwilligendiensten


Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage des Abgeordneten Clemens Große Macke (CDU) geantwortet.


Der Abgeordnete Clemens Große Macke (CDU) hatte gefragt:


Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und der Bundesfreiwilligendienst sind eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements. In vielen sozialen, ökologischen und sportlichen Bereichen stellen Menschen einen Zeitraum ihres Lebens zur Verfügung, um einen solchen Freiwilligendienst zu verrichten. Der Nutzen in den einzelnen Bereichen ist deutlich spürbar. Die ergänzenden Hilfen in den Einrichtungen unterstützen und entlasten die hauptamtlichen Kräfte. Dabei haben die Freiwilligen die große Chance, eigene Kompetenzen und Fertigkeiten zu entdecken, auszubauen und zu stärken: Soft Skills, die in ihrem weiteren privaten und beruflichen Leben unabdingbar sind.

Ein Freiwilligendienst kann nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht absolviert werden. Für den Zeitraum des Dienstes setzt sogar die Schulpflicht aus.

Neben der praktischen Tätigkeit in den Einsatzstellen müssen die Freiwilligen bei einem zwölfmonatigen Einsatz an gesetzlich vorgegebenen 25 Bildungstagen teilnehmen. Die FSJ-Träger organisieren die pädagogische Begleitung der Freiwilligen, insbesondere die Seminararbeit.

Diese Begleitungsarbeit wird durch Bundesmittel nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten gefördert. Gleichzeitig liegt das FSJ aber in der Zuständigkeit des Bundeslandes, in dem der Träger seinen Sitz hat.

1.Nach welchen Kriterien sowie verbindlichen und überprüfbaren Qualitätsstandards werden die Träger von Freiwilligendiensten in Niedersachsen anerkannt bzw. kontrolliert?

2.Welche Freiwilligendienstformen werden in welcher Höhe mit welcher Verwendungsnachweispflicht mit Mitteln aus dem niedersächsischen Landeshaushalt bezuschusst (bitte die Zahlen der letzten drei Jahre aufführen)?

3.Welche Freiwilligendienstformen erhalten mit welcher Begründung keine Mittel aus dem niedersächsischen Landeshaushalt?


Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Das Engagement junger und lebensälterer Menschen in Niedersachsen in Freiwilligendiensten ist seit Jahren stetig im Aufwuchs. Derzeit kann in Niedersachsen von mehr als 9.700 Freiwilligen in den Jugendfreiwilligendiensten und im Bundesfreiwilligendienst ausgegangen werden; davon rund 5.400 im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), 325 im Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) und rund 4.000 im Bundesfreiwilligendienst (BFD). Der Deutsche Freiwilligensurvey 2014 bestätigt bundesweit einen steigenden Anteil freiwillig engagierter Menschen.

Die Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres erfolgt bundesseitig über die Zentralstellen der überregional tätigen Träger. Die „Förderrichtlinie Jugendfreiwilligendienste“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sieht Zuschüsse für die Durchführung der Bildungsarbeit von bis zu 200 Euro je Monat und Teilnehmerin/Teilnehmer vor; allerdings ist dieser Betrag derzeit gedeckelt auf rund 100 Euro und deckt damit nur einen Teil der tatsächlichen Kosten ab. Träger ohne Eigenmittel erhalten höhere Zuwendungen. Für junge Menschen mit besonderen Förderbedarfen können zusätzlich bis zu 100 Euro monatlich gewährt werden. Die weiteren teilnehmerbezogenen Kosten wie Taschengeld und Sozialversicherungsleistungen finanzieren jeweils die Einsatzstellen des Trägers.

In den Bundesländern fällt die finanzielle Förderung des FSJ sehr heterogen aus; teilweise erfolgen Kofinanzierungen mit ESF-Mitteln, wenige Länder leisten keinerlei Förderung.

Zu 1.:

Die Jugendfreiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr und Freiwilliges Ökologisches Jahr sowie der Bundesfreiwilligendienst sind bundesgesetzlich geregelte Freiwilligendienste. Die Zulassung von Trägern dieser Freiwilligendienste erfolgt nach Maßgabe des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) und des Bundesfreiwilligendienstegesetzes (BFDG). Der Gesetzgeber hat die Wohlfahrtsverbände und ihre Untergliederungen, die Religionsgemeinschaften und die Gebietskörperschaften als Träger im Sinne des Gesetzes zugelassen, sogenannte „geborene Träger“ (§ 10 Abs. 1 JFDG). Darüber hinaus können die Länder weitere Träger des FSJ und FÖJ im Inland und im Ausland gemäß § 10 Abs. 2 und 3 JFDG zulassen. Für die landesseitige Anerkennung von Trägern des FSJ werden die in Zusammenarbeit zwischen BMFSFJ und den Ländern abgestimmten „Empfehlungen zur Zulassung von Trägern der Jugendfreiwilligendienste“ herangezogen.

Die Empfehlungen geben insbesondere Hinweise zur pädagogischen und fachlichen Begleitung der Freiwilligen durch den Träger und zum Einsatz der Freiwilligen.

Das für diese Aufgabe zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Lüneburg, erteilt nach Prüfung eines Konzeptes eine auf zunächst drei Jahre befristete Anerkennung. In diesem Zeitraum hat der Träger einen Sachstandsbericht vorzulegen. Erst auf Antrag des Trägers wird nach weiterer Prüfung eine unbefristete Anerkennung als Träger des FSJ ausgesprochen. Eine Kontrolle der Qualität erfolgt darüber hinaus anlassbezogen. Beschwerden oder Kritik von Freiwilligen an der Durchführung des FSJ durch die Träger und/oder die Einsatzstellen erfolgen nur sehr selten.

Träger des FÖJ in Niedersachsen ist die Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz (NNA), die das FÖJ organisiert und durchführt. Die Anerkennung als FÖJ-Träger geschah mit Erlass durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) am 20.07.1993.

Daneben ist vor einigen Jahren die Niedersächsische Bingo-Umweltstiftung als Träger anerkannt worden. Diese hat jedoch die Durchführung des FÖJ an die NNA abgegeben.

Dem MU obliegt als für die NNA zuständige oberste Landesbehörde die Fachaufsicht über das FÖJ.


Zu 2.:

Spezifische Angebote der Jugendfreiwilligendienste werden in Zuständigkeit verschiedener Ressorts gefördert:

2017

2016

2015

Verwendungs-
nachweis

MS

FSJ Politik

(aktuell 38 Plätze)

50.000 Euro

50.000 Euro

50.000 Euro

(ab 1.9.2015

bis 31.8.2015: 30.000 Euro)

Die Verwendungsnachweispflicht richtet sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

MWK

FSJ Kultur

(aktuell 105 + 50 Plätze für Kulturarbeit mit bzw. für Geflüchtete)

126.000 Euro

+

492.000 Euro

für „Kulturarbeit mit Geflüchteten“

126.000 Euro

126.000 Euro

s.o.

MWK

FSJ Denkmalpflege

(19 Plätze)

./.

50.000 Euro

./.

s.o.

MI

FSJ in der Feuerwehr

(aktuell 6 Plätze)

12.000 Euro

6.000 Euro

4.000 Euro

Verwendungsnachweisführung gemäß LHO als vereinfachter Verwendungsnachweis

MI

FSJ Sport

(aktuell rund 420 Plätze)

Mittel aus dem Niedersächsischen Sportfördergesetz

Mittel aus dem Niedersächsischen Sportfördergesetz

Mittel aus dem Niedersächsischen Sportfördergesetz

nach dem Niedersächsischen Sportfördergesetz

MU

FÖJ

(aktuell 325 Plätze)

1.781.000 Euro

1.679.00 Euro

1.381.000 Euro

s. nachfolgende Erläuterung*

*Der Verwendungsnachweis für die Zuwendungen des Bundes für das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen.

Da die Zuwendungen des Bundes nur einen Teil der Förderung des FÖJ ausmachen, können die o.g. Nachweise auch für die Zuweisung der Landesmittel zugrunde gelegt werden, da sie demselben Zweck dienen.

Ergänzende Erläuterung zur Förderung des FSJ Politik:

Die Förderung des FSJ Politik mit Haushaltsmitteln des MS beruht auf einer Entschließung des Landtags vom 15.01.2009 (Drs.16/845). Mit der Einführung dieses spezifischen Freiwilligendienstes wird das Ziel verfolgt, jungen Menschen Einblicke und Mitgestaltungsmöglichkeiten an politischen Prozessen und Gemeinwesen zu geben.

Ergänzende Erläuterung zur Förderung des FSJ in der Feuerwehr:

Bis zu 5 FSJ-lerinnen/FSJ-ler sind pro Jahr im Bereich der Feuerwehr tätig.

Die Einsatzstellen sind neben dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen aufgrund der kommunalen Struktur der Feuerwehr überwiegend Gemeinden und Landkreise. Die Finanzierung läuft demnach auch überwiegend aus den kommunalen Haushalten.

Ergänzende Erläuterung zur Förderung des FSJ im Sport:

Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) im Sport und der Bundesfreiwilligendienst (BFD) im Sport wird vom ASC Göttingen von 1846 e.V. in Kooperation mit der Sportjugend Niedersachsen koordiniert und durchgeführt.

Als Einsatzstellen im Sport kommen Sportvereine, Sporteinrichtungen und Sportorganisationen in Frage, die regelmäßig Spiel-, Sport- und Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche organisieren und sonstige Betreuungsdienste für diese Zielgruppe anbieten.

Der Landessportbund Niedersachsen e.V. (LSB) kann die ihm aufgrund des Niedersächsischen Sportfördergesetzes jährlich zustehende Finanzhilfe des Landes u.a. für die Förderung der Bereitschaft, sich ehrenamtlich oder bürgerschaftlich im Sport einzusetzen, verwenden. Der LSB entscheidet im Rahmen der rechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich, ob Mittel der Finanzhilfe des Landes für den Ausbau der Freiwilligendienste im Sport eingesetzt werden.


Zu 3.:

Zur Förderung des allgemeinen Freiwilligen Sozialen Jahres stehen im Haushalt des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) keine Mittel zur Verfügung.

Für das FSJ Denkmalpflege wurden einmalig in 2016 Mittel in Höhe von 50.000 Euro zur Verfügung gestellt, hiervon wurden 19 Plätze realisiert. Diese Förderung ist nicht verstetigt.

Zur Förderung des Bundesfreiwilligendienstes werden keine Landesmittel eingesetzt. Der Bundesfreiwilligendienst wurde vor dem Hintergrund der Aussetzung der Wehrpflicht und damit des Zivildienstes zum 01.07.2011 eingeführt. Die Umsetzung erfolgt in eigener Zuständigkeit des Bundes. Die finanziellen Rahmenbedingungen von Jugendfreiwilligendiensten und Bundesfreiwilligendiensten unterscheiden sich. Für den Bundesfreiwilligendienst stehen wesentlich höhere Bundesmittel zur Verfügung.


Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.09.2017

Ansprechpartner/in:
Naila Eid

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