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Plenum 15. Juni - Dringliche Anfrage - Anfrage 33

Aufbau eines Dolmetscherpools durch das Land Niedersachsen


Abgeordnete Hillgriet Eilers, Jan-Christoph Oetjen und Jörg Bode (FDP)

Antwort der/des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Ministerium) namens der Landesregierung

Vorbemerkung der/des Abgeordneten

Der Kreistag des Landkreises Hildesheim sprach sich in einem Beschluss vom 30. März 2017 für den Aufbau eines Dolmetscherpools durch das Land Niedersachsen aus. Allgemein gültige Standards und Anforderungen sollen für die Aufnahme von Dolmetschern in den Pool eingeführt werden. Durch dieses Verfahren soll sichergestellt werden, dass jederzeit geeignetes Personal abrufbar ist.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Berufsbezeichnungen der Dolmetscherin und des Dolmetschers sowie die der Übersetzerin und des Übersetzers sind in Deutschland nicht geschützt und unterliegen damit keiner Reglementierung hinsichtlich der Ausbildungs-, Prüfungs- und Zulassungsregelungen.

Als Dolmetschen wird die mündliche Übertragung eines gesprochenen oder schriftlich fixierten Textes verstanden. Das Übersetzen umfasst die schriftliche Übertragung eines Ausgangstextes in eine (oder mehrere) Zielsprachen.

Ausgehend von dem Umstand, dass das Dolmetschen und Übersetzen unreglementiert sind, haben sich verschiedene Formen der Sprachmittlung herausgebildet und etabliert:

- Ad-hoc-Sprachmittlung oder Laiendolmetschen (durch Verwandte, Bekannte oder zufällig anwesende Personen),

- Sprachmittlung durch bilinguales Personal der jeweiligen Einrichtung, Institution oder Firma,

- Community Interpreting (z. B. Gemeindedolmetscher, Sprach- und Integrationsmittlung),

- professionelle Sprachmittlung und

- andere Formen (internetbasierte Übersetzungshilfen; Telefon- und Videodolmetschen).

Neben der breitgefächerten Qualifikationsvielfalt der sprachmittelnden Personen ist die Finanzierung der Sprachmittlungseinsätze sehr unterschiedlich. Zum Teil wird ehrenamtliche Sprachmittlung ohne Honorierung geleistet, zum Teil wird die Leistung vergütet, beispielsweise nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Die Stundensätze für Dolmetschende liegen danach bei 75 Euro für simultanes Dolmetschen und 70 Euro für zeitversetztes (konsekutives) Dolmetschen.

Im Sozialleistungsrecht und speziell im Gesundheitsrecht steht die Kostenträgerschaft für herangezogene Sprachmittlungsleistungen im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zur Existenzsicherung. Die Übernahme von Sprachmittlungskosten bei der medizinischen Versorgung liegt (bis auf wenige Ausnahmen) im Ermessen der jeweiligen Behörde.

Für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) können Sprachmittlungskosten im Einzelfall durch die Leistungsbehörde übernommen werden. Der Nachranggrundsatz verlangt jedoch, zunächst unentgeltliche Sprachmittlungen durch Verwandte und Bekannte auszuschöpfen.

Bei Leistungsberechtigten nach AsylbLG, die Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstiger Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt waren oder sind, gilt eine Ermessensreduzierung auf Null auf der Grundlage der Maßgaben der EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU).

Eine generelle Übernahme für Leistungsberechtigte nach SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) kann nicht erfolgen, da diese nicht Inhalt des dortigen Leistungskataloges ist. Im Ermessen der Behörde liegen Ansprüche im Rahmen der Beratungspflicht gem. § 14 SGB I oder § 73 SGB XII. Auch ein Antrag auf Mehrbedarf beim Jobcenter käme in Betracht.

Die Antwort der Landesregierung beschränkt sich, wie in der mündlichen Anfrage, ausdrücklich auf das „Dolmetschen“, also die mündliche Übertragung eines gesprochenen oder schriftlich fixierten Textes.

1. Für welche zehn wichtigsten Sprachen haben das Land Niedersachsen und die nachgeordneten Behörden seit 2013 Dolmetscher beschäftigt? Bitte mit Nennung der jeweiligen Anzahl der Dolmetscher.

Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden in der Landesverwaltung in verschiedenen Bereichen eingesetzt, beispielsweise bei Auslandskontakten, vor Gericht, bei Veranstaltungen und in der Landesaufnahmebehörde. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Ein tarifrechtliches Beschäftigungsverhältnis mit einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher wurde seit 2013 in keinem Fall eingegangen. Die Leistungen wurden jeweils auf Honorarbasis abgerechnet.

Im Geschäftsbereich des MF werden bei den Finanzämtern für Fahndung und Strafsachen gelegentlich Dolmetscherinnen oder Dolmetscher zum Verfahren hinzugezogen, zum Beispiel für folgende Sprachen: Rumänisch, Polnisch, Portugiesisch, Urdu, Italienisch, Slowenisch, Arabisch, Türkisch, Kurdisch, Vietnamesisch, Bulgarisch, Thailändisch, Serbokroatisch, Russisch, Chinesisch.

In den Universitätskliniken (UMG und MHH) werden Listen von Mitarbeitenden und Studierenden geführt, die im Akutfall für Patientinnen und Patienten übersetzen können. Sollte darüber hinaus Bedarf bestehen, wird eine Dolmetscher-Agentur beauftragt. Es liegen hierüber keine statistischen Erhebungen vor.

Der Polizei, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten stehen ausreichend qualifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Verfügung, um den Bedarf für Ermittlungs- und Strafverfahren zu decken.

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften und der Justizvollzug in Niedersachsen beauftragen Dolmetscherinnen und Dolmetscher in zahlreichen Fällen. Die Aufträge werden nicht zentral erfasst, weshalb die erbetenen Auskünfte zu der Anzahl und zu den jeweils betroffenen Sprachen in der Kürze der Zeit und angesichts erforderlicher händischer Auswertung einer Vielzahl von Akten mit vertretbarem Aufwand nicht erteilt werden können. Die Justizverwaltung hält eine zentrale Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank bereit: http://www.justiz-dolmetscher.de. Diese Datenbank steht allen Nutzerinnen und Nutzern offen.

Die Anzahl von polizeilichen Ermittlungsverfahren mit Einsätzen von Dolmetscherinnen und Dolmetschern wird statistisch nicht erfasst. Ein Schwerpunkt des Einsatzes von Dolmetscherinnen und Dolmetschern liegt allerdings auf den Sprachen aus osteuropäischen Ländern, der arabischen Sprache, der türkischen Sprache, der kurdischen Sprache, den (nord-)afrikanischen Sprachen und Dialekten sowie Englisch und Französisch, wobei die vorgenannte Reihenfolge keine Häufigkeitsbewertung aufweist.

Auch in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) werden Dolmetscherinnen und Dolmetscher auf Honorarbasis eingesetzt. Die häufigsten Sprachen sind Albanisch, Arabisch, Französisch, Kurdisch, Russisch, Serbisch. Eine Differenzierung in Sprache und Anzahl ist nicht möglich.

Eine vollständige Darstellung nach Sprache und Anzahl der Dolmetschleistungen in der Landesverwaltung ist dagegen nicht möglich.

2. Welche formalen Anforderungen müssen Dolmetscher erfüllen, und wie steht die Landesregierung zu der geforderten Vereinheitlichung der Standards für die Anforderungen an Dolmetscher auch für die kommunale Ebene?

Die Anforderungen an Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind sehr unterschiedlich. Beispielweise sind an die Übersetzung während eines Elterngesprächs in der Schule andere Anforderungen zu stellen als in einer Gerichtsverhandlung oder im Gesundheitsbereich. Grundsätzlich entscheidet die beauftragende Behörde über die Auswahl und die Qualifikation der dolmetschenden Person. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es insoweit nicht nur auf die Qualifikation, sondern auch auf Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit ankommt, um beispielsweise Bewertungen der Situation der Geflüchteten oder ausländerrechtlich zu behandelnden Personen vornehmen zu können.

Im gerichtlichen Verfahren zum Beispiel entscheidet das Gericht über die Auswahl von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und damit auch über die für erforderlich gehaltene Qualifikation. Bei der Vernehmung von der deutschen Sprache nicht mächtigen Zeuginnen und Zeugen oder Beschuldigten im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft sieht die Strafprozessordnung in §§ 161a Abs. 5, 163a Abs. 5 unter Verweis auf das Gerichtsverfassungsgesetz ebenfalls die Heranziehung von Dolmetscherinnen oder Dolmetschern vor. In der Regel greifen Gerichte und Staatsanwaltschaften auf allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher zurück. Die Voraussetzungen für die allgemeine Beeidung sind in § 23 des Niedersächsischen Justizgesetzes geregelt.

Die Justizvollzugseinrichtungen sind im Erlasswege auf das beim OLG Oldenburg geführte Verzeichnis von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie Übersetzerinnen und Übersetzern hingewiesen worden, mit denen ein Rahmenvertrag besteht; vgl. auch insoweit die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage (LT-Dr. 17/6832).

Auch auf kommunaler Ebene sind unterschiedliche Anforderungen an die Dolmetschtätigkeit zu stellen, so dass eine Vereinheitlichung der Standards nicht zielführend ist.

3. Wie verhält sich die Landesregierung zur Forderung des Aufbaus eines Dolmetscherpools?

Nach Kenntnis der Landesregierung müssten die Kommunen große Anstrengungen unternehmen, um bei der Versorgung von Flüchtlingen hinreichend Dolmetscherinnen oder Dolmetscher gewinnen zu können. Mit dem Aufbau eines zentralen Pools könnten diese Anforderungen eher erreicht werden, als mit der Suche durch einzelne Kommunen. Da die Kommunalbehörden bei der Aufgabenerfüllung auf externen Sachverstand angewiesen sind, die Forderung nach einem zentralen Pool aus den Reihen der Kommunen kommt und die Ausgestaltung des Pools noch zu bestimmen wäre, wird insoweit ein Verstoß gegen die Organisationshoheit der Kommunen nicht gesehen. Ein Pool in Form einer elektronischen Informations- oder Adressenbörse mit den jeweiligen Sprach- und Qualifikationszertifizierungen wird von hier als Unterstützung für die Kommunen als sinnvoll angesehen.

Die Landesregierung prüft derzeit, in welcher Form in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 die Qualifizierung von sprachmittelnden Personen (im Sinne des Community Interpreting) sowie der Auf- und Ausbau von Sprachmittlungspools unterstützt werden können.

An dieser Stelle wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Qualifizierung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern sowie der Auf- und Ausbau von Dolmetsch- bzw. Sprachmittlungspools nur eine effektive und nachhaltige Wirkung entfalten kann, wenn auch der Einsatz der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler möglich ist. Dies ist grundsätzlich nur der Fall, wenn eine Kostenübernahme, insbesondere im Gesundheitsbereich, gewährleistet wird.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

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Ansprechpartner/in:
Naila Eid

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