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Plenum 14. Dezember - Mündliche Anfragen - Frage 46

Wie wird das Betreuungswesen in Niedersachsen neu geregelt?


Niedersachsens Sozialministerin Dr. Carola Reimann hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Anja Piel und Helge Limburg (GRÜNE) geantwortet.

Die Abgeordneten Anja Piel und Helge Limburg (GRÜNE) hatten gefragt:

Der Landtag hat im August 2016 die Entschließung „Gute rechtliche Betreuung braucht eine angemessene Unterstützung für Betreuungsvereine − Betreuungsvereine in Niedersachsen und Deutschland stärken − Verbesserungen bei der rechtlichen Betreuung“ (Drucksache 17/6327) verabschiedet.

Mit dieser Entschließung wurde die Landesregierung aufgefordert, unter Beteiligung aller Akteure − hinsichtlich der Landesregierung das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und das Justizministerium − einen Aktionsplan zur Qualitätssicherung der rechtlichen Betreuung zu entwickeln. Inhaltlich soll es um die organisatorische Neustrukturierung, eine gleichberechtigte Entwicklung und um eine Optimierung zur Verzahnung der Berufsbetreuer und der Betreuungsvereine sowie eine Vermeidung unnötiger Betreuungen in Niedersachsen und damit eine Stärkung des selbstbestimmten Lebens gehen.

Im Koalitionsvertrag von SPD und CDU ist nunmehr festgehalten worden, dass die Zuständigkeit für das Betreuungswesen im Justizministerium zusammengefasst werden soll. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. In welcher Art und Weise wird sich die Landesregierung zukünftig der rechtlichen Betreuung und der Unterstützung der Betreuungsvereine Niedersachsen widmen?
  2. Welche konkreten Kompetenzen, die bisher nicht in der Ressortzuständigkeit des Justizministeriums gelegen haben, werden dem Justizministerium übertragen und in welcher Höhe werden zusätzliche finanzielle Mittel für Personal und Sachausgaben bereitgestellt, ohne dass diese aus dem Haushalt des Justizministeriums gegenfinanziert werden müssen?
  3. Welches Ministerium ist gegenwärtig für die Fachaufsicht über die Betreuungsbehörden zuständig und soll diese fachaufsichtliche Zuständigkeit zukünftig auch in den Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums fallen?

Ministerin Carola Reimann beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Die Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Betreuung ist weiterhin ein wesentliches Ziel der Niedersächsischen Landesregierung. Dazu tragen die Betreuungsvereine maßgeblich bei. Daher bringt die Landesregierung deren Arbeit große Wertschätzung entgegen.

In Erfüllung des Auftrages aus der Landtagsentschließung vom 18.08.2016 (Drs. 17/6327) haben die zuständigen Ministerien − MJ und MS − die vom Landtag genannten Akteure zu einem „Runden Tisch Betreuung“ eingeladen, um gemeinsam die Grundlagen zu erarbeiten, auf denen der Aktionsplan aufbauen soll. Die diesbezüglichen Erörterungen in den Arbeitsgruppen sind zwischenzeitlich abgeschlossen. Der Aktionsplan von MJ und MS befindet sich derzeit in der Abstimmung zwischen den Ressorts MJ, MI, MF und MS.

Dieses vorausgeschickt, werden die Fragen wie folgt beantwortet:

Zu 1.:

Auf Bundes- und Landesebene wird derzeit eine umfassende Struktur- und Reformdebatte über das Betreuungswesen geführt, bei der auch die Situation der Betreuungsvereine besonders in den Blick genommen wird. Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse wird die Landesregierung entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine hohen Qualitätsansprüchen genügende rechtliche Betreuung zu gewährleisten. Hierbei wird die Landesregierung ihr besonderes Augenmerk auf die wertvolle Arbeit der Betreuungsvereine richten.

Zu 2.:

Aufgrund der erst kürzlich erfolgten Regierungsumbildung und vorrangiger Prioritäten in der ersten Regierungsphase können gegenwärtig noch keine Angaben gemacht werden. Die Landesregierung wird den Landtag unverzüglich unterrichten, sobald dies der Fall ist.

Zu 3.:

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) zuständig für die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörde im Sinne des § 1 Betreuungsbehördengesetz (BtBG). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Nds. AGBtR nehmen die Kommunen die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörden im eigenen Wirkungskreis wahr. Dabei unterliegen die Kommunen der allgemeinen Kommunalaufsicht (§ 170 Abs. 1 i.V.m. 171 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes).

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.12.2017

Ansprechpartner/in:
Naila Eid

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