Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Niedersachsen klar Logo

Die Demenzbeauftragten im Krankenhaus

Aus dem Lateinischen übersetzt bedeutet Demenz „weg vom Geist“ beziehungsweise „ohne Geist“. Mit dem Wort Demenz wird also keine konkrete Krankheit beschrieben, sondern es steht als Oberbegriff für verschiedene Erkrankungen unterschiedlichster Ursachen. Die am meisten verbreiteten Demenzformen sind die Alzheimer- und die vaskuläre Demenz. Grundsätzlich ist die Demenz durch eine dauerhafte Beeinträchtigung bis hin zum Verlust der Gedächtnis- und Denkfähigkeit gekennzeichnet. Aufgrund der vielfältigen Symptome und Beeinträchtigungen bedeutet ein Krankenhausaufenthalt für die Menschen mit einer Demenz eine Extremsituation.

Es ist unumgänglich, sich auf diese in Zukunft auch weiter anwachsende Patientenklientel besser einzustellen. In verschiedenen niedersächsischen Krankenhäusern werden bereits individuelle Konzepte für einen sensiblen und qualifizierten Umgang mit Demenzerkrankten vorgehalten. Einheitliche Vorgaben wurden bislang nicht gefordert. Mit der Novellierung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) zum 1. Januar 2023 wurde nun durch die Schaffung des § 23 NKHG die Etablierung der Demenzbeauftragten festgelegt, wobei jedes Krankenhaus mindestens eine Demenzbeauftragte oder einen Demenzbeauftragten zum 1. Juli 2023 berufen musste. Ausnahmen sind nur in begründbaren Einzelfällen möglich und müssen durch das für Gesundheit zuständige Ministerium genehmigt werden. Durch den Einsatz der Demenzbeauftragten soll eine flächendeckende Optimierung der Versorgungsprozesse für die Patientinnen und Patienten mit einer demenziellen Erkrankung erreicht und die Entwicklung zu demenzsensiblen Krankenhäusern forciert werden. Neben der individuellen Unterstützungsleistung soll durch den Einsatz von Demenzbeauftragten und die Etablierung von demenzsensiblen Konzepten dazu beitragen werden, Behandlungserfolge zu sichern, Komplikationen zu reduzieren und die Länge des Krankenhausaufenthaltes weitestgehend zu minimieren.

Die „Handlungsempfehlungen für Demenzbeauftragte im Krankenhaus“ und eine „Formularempfehlung für die Entbindung von der Schweigepflicht für die Demenzbeauftragten im Krankenhaus“ stehen auf dieser Webseite zum Download bereit.

Die gesetzliche Grundlage finden Sie im § 23 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG).




So erreichen Sie uns:

Büro der Landespatientenschutz-
beauftragten
Nds. Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Hannah-Arendt-Platz 2
30159 Hannover

Patientenschutz

Telefon: (0511) 120-4013
Fax: (0511) 120-99-4013

E-Mail: patientenschutz@ms.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln