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Das Gewaltschutzgesetz

Das am 1.1.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz (genauer: das Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung - GewSchG) schafft eine klare Rechtsgrundlage: "Wer schlägt, muss gehen".

Misshandelte Frauen und ihre Kinder können in der – ehemals – gemeinsam genutzten Wohnung bleiben und der Gewalttäter ist derjenige, der gehen muss. Außerdem können für Opfer von Gewalt Schutzanordnungen – wie beispielsweise Annäherungs- und Kontaktverbote – ausgesprochen werden.

Was regelt das Gewaltschutzgesetz im Einzelnen:

  • § 2 GewSchG gibt einen gesetzlichen Anspruch für eine Zuweisung der Wohnung. Im Fall einer vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit sowie unter bestimmten Voraussetzungen in Fall einer Drohung mit einer solchen Verletzung kann das Gericht der Verletzen die Wohnung zuweisen. Die Geltendmachung dieses Anspruchs ist – und das ist das Neue – unabhängig davon, ob die Partner verheiratet sind oder nicht. Auch ein Eigentümer oder Alleinmieter, der gewalttätig ist, kann der Wohnung verwiesen werden.

  • Stehen der verletzten Person, der die Wohnung zu überlassen ist, keine sonstigen Rechte an der Wohnung zu, ist die Überlassung auf maximal sechs Monate zu befristen; ist es der Verletzten nicht möglich, innerhalb der vom Gericht bestimmten Zeitspanne angemessenen Wohnraum zu finden, kann die Frist um maximal sechs weitere Monate verlängert werden. Ist die verletzte Person Eigentümerin oder Alleinmieterin der Wohnung, dann ist diese Nutzungszuweisung eine Dauerlösung.

  • In § 1 GewSchG wird eine Regelung für zivilrechtliche Schutzanordnungen geschaffen. Das Gericht kann die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnamen treffen und kann dem Täter insbesondere Aufenthalts-, Kontakt und Näherungsverbote auferlegen. Damit kann die Wohnungszuweisung abgesichert werden, indem z.B. eine Rückkehr in die Wohnung untersagt wird oder eine Bannmeile um die Arbeitsstätte festgelegt wird.

  • Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

    1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
    2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
    3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
    4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
    5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen.

  • Diese Anordnungen sind auch dann hilfreich, wenn die Opfer schon getrennt leben oder es sich um Verfolgungen und Nachstellungen durch Fremde handelt – also die Fälle des sog. Stalking. Die Bezeichnung Stalking kommt aus der englischen Jägersprache und bedeutet, sich an eine Beute heranpirschen. Wie ein Jäger sammelt ein Stalker alle Informationen über sein Opfer, um es jede Zeit stellen zu können. Unter den Stalking-Opfern befinden sich nicht nicht nur Prominente aus dem Show-Geschäft. Häufig sind auch Privatpersonen betroffen, die von früheren Beziehungspartnern oder -partnerinnen, Bekannten oder Fremden verfolgt werden. Es gibt wissenschaftliche Nachweise dafür, dass insbesondere Täter häuslicher Gewalt nach einer Trennung zur "Methode" des Stalking greifen. Das Gewaltschutzgesetz bietet also auch schon länger getrennt Lebenden und den Opfern von Stalking durch Fremde entsprechenden Schutz.

  • § 4 GewSchG stellt die Zuwiderhandlung gegen eine Schutzanordnung unter Strafe.

  • Alle diese Anordnungen können im sog. einstweiligen Rechtsschutz, d.h. in einem schnellen und effektiven Verfahren beantragt werden.

    Wenn Sie eine Schutzanordnung beantragen wollen, finden Sie weitere Informationen hier und unter folgenden Links:

    - Rechtsratgeber Niedersachsen

    - Text des Gewaltschutzgesetzes

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