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Arbeitsschutzorganisation
Gemäß § 3 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für eine geeignete
Organisation des Arbeitsschutzes in seinem Betrieb zu sorgen. Diese Organisation soll ihn bei der Erfüllung seiner Arbeitsschutzverpflichtungen unterstützen, z.B. bei der Überprüfung der Wirksamkeit getroffener Arbeitsschutzmaßnahmen oder der Anpassung vorhandener Schutzmaßnahmen bei der Änderung von Arbeitsverfahren, Neuanschaffung von Maschinen, Einführung neuer Arbeitsstoffe oder bei der Umsetzung von Erkenntnissen aus Unfällen.
Es bleibt ihm weitgehend freigestellt, für welche Arbeitsschutzorganisation er sich entscheidet. Die gewählte Organisation muss unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten jedoch geeignet sein, die Beschäftigten vor Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu schützen und eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu gewährleisten.
Mit dem Niedersächsischen Leitfaden können die wesentlichen Anforderungen an eine Arbeitsschutzorganisation überprüft werden.
Mit dem Leitfaden, den die Gewerbeaufsichtsverwaltung zur Überprüfung des § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz verwendet, wird den Unternehmen auch eine Hilfestellung zur Erfüllung ihrer Pflichten bezüglich einer geeigneten betrieblichen Arbeitsschutzorganisation gegeben.
Organisation des Arbeitsschutzes in seinem Betrieb zu sorgen. Diese Organisation soll ihn bei der Erfüllung seiner Arbeitsschutzverpflichtungen unterstützen, z.B. bei der Überprüfung der Wirksamkeit getroffener Arbeitsschutzmaßnahmen oder der Anpassung vorhandener Schutzmaßnahmen bei der Änderung von Arbeitsverfahren, Neuanschaffung von Maschinen, Einführung neuer Arbeitsstoffe oder bei der Umsetzung von Erkenntnissen aus Unfällen.
Es bleibt ihm weitgehend freigestellt, für welche Arbeitsschutzorganisation er sich entscheidet. Die gewählte Organisation muss unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten jedoch geeignet sein, die Beschäftigten vor Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu schützen und eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu gewährleisten.
Mit dem Niedersächsischen Leitfaden können die wesentlichen Anforderungen an eine Arbeitsschutzorganisation überprüft werden.
Mit dem Leitfaden, den die Gewerbeaufsichtsverwaltung zur Überprüfung des § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz verwendet, wird den Unternehmen auch eine Hilfestellung zur Erfüllung ihrer Pflichten bezüglich einer geeigneten betrieblichen Arbeitsschutzorganisation gegeben.