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Ladenöffnungen am 24. Dezember – Heiligabend fällt dieses Jahr auf einen Sonntag

Sozialministerin Cornelia Rundt: „Wir tragen den Belangen der Beschäftigten und dem Sonntagsschutz Rechnung. Supermärkte und große Warenhäuser bleiben deshalb an diesem Tag geschlossen!“


Der 24.12. ist für die Bürgerinnen und Bürger zwar von großer Bedeutung, aber Heiligabend ist nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage weder ein staatlich anerkannter noch ein kirchlicher Feiertag. Der 24.12. ist ein normaler Werktag, wenn er auf einen der Wochentage von Montag bis Sonnabend fällt und dementsprechend auch ein normaler Sonntag, wenn er – wie in diesem Jahr – an einem Sonntag ist.
Daher gelten für diesen Tag sowohl die im Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) festgelegten Bestimmungen für Sonntage als auch die für Heiligabend.

„Auch wenn im vorweihnachtlichen Trubel für manche die Zeit zum Kauf von Geschenken knapp ist, so müssen wir – gerade an einem Tag wie Heiligabend – auch Rücksicht auf die Beschäftigten nehmen und dem Sonntagsschutz Rechnung tragen“, betont Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt. „Deshalb haben wir in Niedersachsen gesetzlich geregelt, dass große Supermärkte und Warenhäuser an Sonntagen und damit auch am diesjährigen Heiligabend nicht öffnen dürfen.“

Verbraucherinnen und Verbraucher haben auch dieses Jahr am 24.12. die Möglichkeit, wie an anderen Sonntagen auch Dinge des täglichen Bedarfs oder Pflanzen zu kaufen.

Im Einzelnen bestehen folgende Regelungen für Ladenöffnungen:

  1. Ganztägig dürfen Apotheken, Tankstellen sowie Verkaufsstellen an Bahnhöfen, Flughäfen und Fährhäfen öffnen.

  2. Bis 14.00 Uhr dürfen Verkaufsstellen öffnen, die Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse (z.B. Würstchenbuden) verkaufen.

  3. Vor 14.00 Uhrbestehen für die Dauer von drei Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten, Öffnungsmöglichkeiten:

  • für Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe (bis maximal 800 m²) und ihrem Sortiment auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtet sind (z.B. Bäcker) sowie für Hofläden

  • für Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, sofern sie sich darauf beschränken, Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen zu verkaufen.

  1. Vor 14.00 Uhr ist für die Dauer von acht Stunden in Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten sowie in anerkannten Ausflugsorten der Verkauf wie folgt zulässig:
  • in Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten:
    täglicher Kleinbedarf, Bekleidung und Schmuck, Devotionalien und Waren, die für den Ort kennzeichnend sind;

  • in anerkannten Ausflugsorten:
    täglicher Kleinbedarf, Devotionalien und Waren, die für den Ort kennzeichnend sind

  • für Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, sofern sie sich darauf beschränken, Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen zu verkaufen.

  • 5. Ein sogenannter verkaufsoffener Sonntag ist am 24.12. nicht zulässig.


Presse

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.11.2017

Ansprechpartner/in:
Naila Eid

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