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Es kommt darauf an ...Die Regelungen des Arbeitsgenehmigungsrechts

von Bernd Tobiassen


"Ich bekomme keine "Arbeitserlaubnis!" Der Asylbewerber Hamid sitzt in meinem Büro und ist verärgert. Vor ihm liegt ein Bescheid des Arbeitsamtes, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung in einem hiesigen Bauunternehmen abgelehnt wird. Er könnte dort genug Geld verdienen, um mit seiner Familie ohne Sozialhilfe leben zu können, "aber die lassen mich nicht arbeiten". Hamid versteht so ein Gesetz nicht.

Gleich nach ihm kommt Hüzniye, die mir freudestrahlend ihren Reiseausweis für Flüchtlinge zeigt. Sie ist nun endlich als Flüchtling anerkannt und ich kann mit ihr zusammen den Antrag auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung ausfüllen, damit sie ihre Ausbildung als Floristin beginnen kann, auf die sie schon lange gewartet hat.
Mit solchen Fällen sind Flüchtlingsberatungsstellen immer wieder beschäftigt. Asylbewerberinnen und Asylbewerber und geduldete Flüchtlinge scheitern in vielen Fällen an der erforderlichen Arbeitsgenehmigung, wenn sie einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz gefunden haben. Werden sie hingegen als Flüchtlinge anerkannt, haben sie auf dem Arbeitsmarkt die gleichen Chancen wie Deutsche. Der Grund liegt im Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24.03.1997, das als Teil des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) seit dem 1.1.1998 in Kraft ist.
Das SGB III unterscheidet bei einer Arbeitsgenehmigung (Oberbegriff) zwischen einer Arbeitserlaubnis (§ 285) und einer Arbeitsberechtigung (§ 286). Ähnliche Regelungen gab es auch schon im früheren Arbeitsförderungsgesetz, bei dem zwischen einer allgemeinen und einer besonderen Arbeitserlaubnis unterschieden wurde.

Arbeitserlaubnis

Eine Arbeitserlaubnis nach § 285 SGB II kann erteilt werden, wenn "sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und Wirtschaftszweige, nicht ergeben" und "für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfügung stehen".
Diese Regelungen betreffen insbesondere Asylbewerberinnen und Asylbewerber, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, und geduldete Flüchtlinge, die zwar ausreisepflichtig sind, aber wegen eines Abschiebungshindernisses nicht abgeschoben werden können (z.B. Bürgerkriegsflüchtlinge).
Für diese Gruppen gilt ein genereller Nachrang zu Deutschen und bevorrechtigten Ausländerinnen und Ausländern, die aufgrund einer Aufenthaltsgenehmigung einen sicheren Aufenthaltsstatus haben und im Besitz einer Arbeitsberechtigung sind oder keiner Arbeitsgenehmigung mehr bedürfen.
Außerdem kann für diese Gruppen die Erteilung einer Arbeitserlaubnis generell ausgeschlossen werden, wenn sich dadurch nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben könnten (z.B. in Regionen oder Wirtschaftszweigen mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit).
Liegen die Voraussetzungen vor, wird eine Arbeitserlaubnis in der Regel nur für eine bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb erteilt (z.B. Küchenhilfe im Restaurant Döner und Co.).
Für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und geduldete Flüchtlinge, die nach dem 15.5.1997 nach Deutschland eingereist sind, gilt derzeit ein generelles Arbeitsverbot. Sofern sich ihr Rechtsstatus nicht ändert, können sie bis auf weiteres überhaupt keine Arbeitserlaubnis erhalten.

Arbeitsberechtigung

Im Unterschied zur Arbeitserlaubnis ermöglicht eine Arbeitsberechtigung gemäß § 286 SGB III eine Arbeitsaufnahme in jedem Beschäftigungsverhältnis, ohne dass eine Prüfung des Arbeitsmarktes erforderlich ist.
Ausländerinnen und Ausländer haben einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung, wenn sie im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsbefugnis sind und außerdem fünf Jahre regelmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder sich seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten.
Darüber hinaus wurde durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in § 2 Abs. 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) vom 17.9.1998 bestimmt, dass eine Arbeitsberechtigung u.a. auch diejenigen Ausländerinnen und Ausländer bekommen, die mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft leben und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AuslG sind (deutsch verheiratet, nicht-ehelicher Elternteil eines deutschen Kindes) oder im Besitz eines von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge sind (politisch Verfolgte im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG).
Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis oder einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sind, vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und hier einen Schulabschluss erworben, eine Berufsausbildung oder ein Berufsschuljahr absolviert oder einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben, ist nach § 2 Abs. 2 ArGV ebenfalls eine Arbeitsberechtigung zu erteilen.
Die Arbeitsgenehmigungsverordnung regelt ansonsten weitere, hier nicht ausgeführte Fallkonstellationen sowie Wartezeiten für bestimmte Personengruppen und verwaltungstechnische Fragen.
Asylberechtigte und andere Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung sind, benötigen keine Arbeitsgenehmigung mehr und können somit jederzeit und ohne entsprechende Genehmigung des Arbeitsamtes einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Bernd Tobiassen, Dipl.-Pädagoge, Koordinationsstelle Flüchtlingssozialarbeit, Carl von Ossietzky-Universität Oldenburg

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