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Politik: Landesweite Initiative

Die niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung hat Grundsätze
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Initiativen, die sich gegen die Verletzung der Menschenwürde richten, herausgegeben.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Grundsätze und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO durch die Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung als Bewilligungsstelle Zuwendungen für Vorhaben, die sich gegen die Verletzung der Menschenwürde richten und der Aufklärung von Ursachen der Gewalt, der Entgegnung des Extremismus sowie der Prävention dienen. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden unter anderem:
2.1 Informationsveranstaltungen
2.2 Ausstellungen
2.3 Materialien
2.4 Erstellung von Ausstellungskatalogen, Dokumentationen, Darstellungen
2.5 Audiovisuelle Bearbeitungen und Internetpräsentationen
2.6 Theateraufführungen
2.7 Trainingsveranstaltungen
2.8 Begegnungen mit internationaler Beteiligung

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können an natürliche und juristische Personen gewährt werden. Insbesondere werden Zuwendungen gewährt an Initiativen, Vereine, Verbände und Organisationen.

4. Art und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Es erfolgt keine institutionelle Förderung, d.h. keine Übernahme von laufenden Personal- oder Sachkosten.
Die Zuwendung kann ausnahmsweise in besonders begründeten Fällen als Vollfinanzierung gewährt werden, wenn die Maßnahme nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist.
Der Höchstbetrag der Zuwendung soll 15.000,– DM nicht überschreiten. Gefördert werden können auch Maßnahmen unterhalb der Bagatellgrenze von 5.000,– DM, um auch kleinere Initiativen von der Förderung nicht auszuschließen.

5. Verfahren

5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV – VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Der Antrag soll spätestens 4 Wochen vor Abschluss eines Vertrages zu einer Maßnahme nach Nr. 2 bei der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung, Hohenzollernstr. 46, 30161 Hannover, gestellt werden.

Der Antrag muss enthalten:

  1. eine genaue Bezeichnung der Antragstellerin/des Antragstellers,

  2. eine vollständige Beschreibung des Vorhabens inkl. Beschreibung des Adressatenkreises,

  3. einen Finanzierungsplan,

  4. die Erklärung, ob bei einer anderen Zuwendungsgeberin/einem anderen Zuwendungsgeberfür den gleichen Zweck Mittel beantragt wurden oder bereitgestellt worden sind,

  5. die Erklärung, dass die Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.

Der Finanzierungsplan muss eine Aufstellung der mit dem Vorhaben zusammenhängenden Ausgaben und eine Übersicht über die beabsichtigte Gesamtfinanzierung enthalten. Der Förderzeitraum ist das jeweilige Haushaltsjahr.

5.2 Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist der Verwendungsnachweis innerhalb eines Monats nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen. Des Weiteren ist ein Sachbericht, d.h. eine Darstellung der Durchführung und der Ergebnisse des Projektes, vorzulegen. Hierbei ist die Teilnehmerzahl anzugeben und ggf. ein Pressespiegel beizufügen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung
Hohenzollernstr. 46, 30161 Hannover
Frau Minge
Tel.: 0511/3901-291, http://www.nlpb.de/

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