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Sozialhilfe

Im Rahmen des Systems der sozialen Sicherheit nimmt die Sozialhilfe einen besonderen Rang ein.


Die bisherigen Systeme der Sozial- und Arbeitslosenhilfe sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 grundlegend verändert worden. Mit dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wurden das bisherige, seit 1962 bestehende Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und die erst zum 1.1.2003 in Kraft getreten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) reformiert und zusammengeführt. Mit der Sozialhilfe finden das Sozialstaatsgebot und der Schutz der Würde des Menschen, wie sie im Grundgesetz verankert sind, ihren materiellen Ausdruck. Im Rahmen des Systems der sozialen Sicherheit nimmt die Sozialhilfe daher auch weiterhin einen besonderen Rang ein.

Die Sozialhilfe hat hierbei insbesondere folgende Aufgaben:

Die Hilfe zum Lebensunterhalt sichert für bedürftige Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben, das soziokulturelle Existenzminimum.

Der Lebensunterhalt von bedürftigen Personen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als einer Leistung der Sozialhilfe gesichert.

Einen Anspruch auf diese Leistungen haben auch bedürftige Seniorinnen und Senioren, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird diese Altersgrenze erstmals ab dem Geburtsjahrgang 1947 für jeden folgenden Geburtsjahrgang um jeweils einen Monat bis zu einer Altersgrenze von maximal 67 Jahren (für den Geburtsjahrgang 1964) angehoben.

Die Leistungen in besonderen Lebenslagen umfassen insbesondere

  • die Hilfe zur Pflege für Personen, die bedingt durch Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst oder ihren Haushalt zu versorgen und
  • die Hilfe für Personen in besonderen Lebensverhältnissen, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind sowie
  • Hilfen zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe und Blindenhilfe.

Die Eingliederungshilfe für Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, ist mit Inkrafttreten der dritten Stufe des Bundesteilhabegesetzes - BTHG - zum 1. Januar 2020 vom SGB XII in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) überführt und damit von der Sozialhilfe getrennt worden.

Bis zum Monat des Eintritts der Volljährigkeit der leistungsberechtigten Person sind die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover als örtliche Träger der Sozial- und Eingliederungshilfe für die Durchführung der Leistungen der Sozialhilfe und auch für die nun davon getrennte Eingliederungshilfe sachlich zuständig. Wenn über das 18. Lebensjahr hinaus eine Schulausbildung an einer allgemeinbildenden Schule (im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis f des Nds. Schulgesetzes – NSchG -) oder einer Tagesbildungsstätte (im Sinne der §§ 162 bis 166 NSchG) absolviert wird, dauert diese Zuständigkeit bis zum Ende des Monats an, in dem diese Schulausbildung der leistungsberechtigten Person endet.

Für die Leistungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe ist im Regelfall der örtliche Träger der Eingliederungshilfe beziehungsweise Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Gebiet der Wohnort der leistungsberechtigten Person liegt.

Daneben lassen viele Landkreise und die Region Hannover ihre Aufgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII durch die in ihrem Landkreis bzw. in der Region liegenden Gemeinden wahrnehmen. Wenn dies der Fall ist, haben diese Gemeinden eigene Ämter, in denen die Anträge ihrer Einwohner auf Sozialhilfe bearbeitet werden.

Das Land Niedersachsen ist als überörtlicher Träger der Sozial- und Eingliederungshilfe nach dem Nds. Gesetz zur Ausführung des SGB IX / XII sachlich zuständig für die Leistungen der Sozial- und Eingliederungshilfe für volljährige Leistungsberechtigte ab dem Monat nach Eintritt der Volljährigkeit. Befindet sich die leistungsberechtigte Person im Monat des Eintritts ihrer Volljährigkeit noch in der Schulausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder an einer Tagesbildungsstätte, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe erst ab dem Monat sachlich zuständig, der auf die Beendigung dieser Schulausbildung folgt. Das Land hat als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe zur Wahrnehmung seiner Aufgaben die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe herangezogen. Anträge auf diese Leistungen sind daher ebenfalls unmittelbar bei den Landkreisen, kreisfreien Städten, der Region Hannover sowie den Städten Celle, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lingen/Ems und Lüneburg zu stellen, die über diese Anträge auch selbst entscheiden. Für die Leistungen der Sozialhilfe kann eine Antragstellung auch bei den Gemeinden erfolgen, die Aufgaben der Sozialhilfe wahrnehmen.

Die Leistungen der Sozialhilfe sind grundsätzlich im Verhältnis zu anderen Sozialleistungen – z.B. zu den Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung - nachrangig und einkommensabhängig. Eine Anspruchsvoraussetzung ist deshalb, dass sich die leistungsberechtigte Person nicht selber helfen kann, also nicht über die erforderlichen finanziellen oder sächlich notwendigen Mittel verfügt. Was das im Einzelnen heißt, hängt von der jeweiligen Hilfeart ab.

Bei der Leistung zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) werden die Bedarfe insbesondere für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens durch einen pauschalen monatlichen Regelsatz abgegolten.

Mit Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundesgesetzgeber aufgegeben, die Regelbedarfe bzw. die Regelsätze nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verfassungskonform neu zu bemessen. Dies ist mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453) erfolgt.

Seit dem 01.01.2011 wird bei der Bedarfsdeckung eine Unterteilung in 6 Regelbedarfsstufen vorgenommen, die bei Erwachsenen deren Anzahl und Stellung im Haushalt sowie bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede berücksichtigt.

Nach dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze von 09.12.2020 (BGBI. I, S. 2855) sind mit Wirkung zum 1. Januar 2021 die den einzelnen Regelbedarfsstufen zugrunde liegenden Regelbedarfe neu geregelt worden.

In Anwendung der mit dem Bürgergeld-Gesetz vom 16.12.2022, (BGBl. 2022 I S. 2328) geänderten Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII gelten ab dem 01.01.2024 die nach der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 – RBSFV 2024 (BGBL. 2023 I Nr. 287 vom 27.10.2023) bestimmten folgenden Beträge:

Regelbedarfsstufe

Personen-/Altersgruppe

monatliche Regelleistung

1

erwachsene leistungsberechtigte Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt

563 €

2

erwachsene leistungsberechtige Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben.

Die Regelbedarfsstufe 2 gilt auch für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder zu zweit ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind. Es handelt sich insoweit um Personen, die in einer sogenannten besonderen Wohnform leben.

506 €

3

erwachsene leistungsberechtigte Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich aufgrund des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung nach § 27b SGB XII bestimmt.

451 €

4

leistungsberechtigte Jugendliche / leistungsberechtigter Jugendlicher vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

471 €

5

leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

390 €

6

leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

357 €


Diese Regelbedarfsstufen und Regelsätze gelten bundesweit, sofern die Bundesländer für ihren Bereich keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. In Niedersachsen ist keine abweichende Festsetzung erfolgt, so dass die vorstehenden Regelsätze landesweit gelten.

Neben den maßgeblichen Regelbedarfsstufen können Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten.

Darüber hinaus sind die angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Auch die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung können vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Bei bestimmten Lebenslagen (notwendige kostenaufwendige Ernährung, bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G, bei alleinerziehenden Personen oder Bestehen einer Schwangerschaft ab der 12. Woche) werden Mehrbedarfe berücksichtigt. Über diese laufenden Leistungen hinaus gibt es noch einige im Gesetz festgelegte einmalige Hilfen.

Hilfe in besonderen Lebenslagen soll vorzugsweise ambulant gewährt werden. In der Regel kann sie daher nur dann, wenn die geeignete Hilfe es erfordert, in stationärer Form gewährt werden. Allerdings ist bei der Entscheidung, ob ambulante oder stationäre Leistungen gewährt werden, die Höhe der entstehenden Kosten mit entscheidend.

Eine Übernahme der Kosten durch den Träger der Sozialhilfe setzt voraus, dass mit dem Erbringer der Leistung eine Vereinbarung über die Leistungen und die Vergütung besteht.

Die weiteren Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe – hierzu zählen z.B. die Beratung von Eltern sprach- oder hörbehinderter Kinder sowie die Planung neuer Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen – werden im Regelfall durch das Nieders. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie wahrgenommen.

Oberste Landesbehörde im Bereich der Sozialhilfe ist das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung; es hat die Aufsicht über die örtlichen Träger der Sozialhilfe und das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

ms   Bildrechte: Pixabay

Foto: Hände, die sich gegenseitig festhalten und somit einen Kreis ergeben.

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