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Soziale Sicherung: Lebensrisiken gemeinschaftlich tragen

Jeder Mensch ist alltäglich den verschiedensten Gefahren ausgesetzt. Dies gilt besonders für diejenigen, die in den Arbeitsprozess eingebunden und spezifischen Risiken ausgesetzt sind. Dabei weiß von uns niemand, ob er/sie immer gesund bleiben wird. Jeder/jede kann pflegebedürftig werden oder einen Unfall erleiden. Alle werden – hoffentlich – ein hohes Alter erreichen und viele werden im Laufe des Erwerbslebens ein- oder vielleicht auch mehrmals arbeitslos. Nur die wenigsten wären dann in der Lage, sich für derartige Fälle selbst abzusichern und die dafür notwendigen Rücklagen zu bilden.

Die Absicherung dieser existenzbedrohenden Risiken ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Ausgangsbasis für die staatlichen Regelungen zur Sozialversicherung bildet deshalb insbesondere das Grundgesetz:

  • Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz: Die Würde des Menschen ist unantastbar;
  • Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit;
  • Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz: Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.


Darauf aufbauend sind die sozialen Rechte der Bürgerinnen und Bürger in unserem Land im Wesentlichen im Sozialgesetzbuch zusammengefasst.

ms   Bildrechte: Pixabay

Foto: Vier Personen haben ihre Hände übereinander gelegt, dadrüber ist ein Netzwerk eingeblendet.

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