Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Niedersachsen klar Logo

Fragen & Antworten zum Nichtraucherschutz

Nachfolgend finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Nichtraucherschutzgesetz in Niedersachsen. Um Ihnen die Suche zu vereinfachen, sind die Fragen und Antworten zu Themenblöcken zusammengefasst worden.


1. Grundsätzliches


2. Gaststätten


3. Gewerbebetriebe


4. Verwaltungseinrichtungen


5. Vereine und Clubs


6. Bildungseinrichtungen


7. (Öffentlicher) Personenverkehr


8. Wohnbereiche


1. Grundsätzliches

Was ist das Ziel des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes?
Ziel des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes ist es, Menschen vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Es kann - wie aktives Rauchen - die Gesundheit dauerhaft schädigen und schwere Krankheiten mit Todesfolge verursachen.

Gilt das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz auch für sog. E-Zigaretten, Schnupftabak und Kautabak?
Der Konsum von Schnupftabak, Kautabak oder E-Zigaretten unterliegt nicht den Rauchverboten des Nds. Nichtraucherschutzgesetzes. Das Gesetz richtet sich ausschließlich auf die Gefahren, die vom Tabakrauchen (Anzünden und Abbrennen lassen von Tabakwaren) ausgehen.

Wer überwacht das Rauchverbot in Gaststätten?
Die Kommunen (örtlichen Ordnungsämter) kontrollieren die Einhaltung des Rauchverbotes in Gaststätten im Rahmen der normalen ordnungsrechtlichen Überprüfung und z.B. nach dem Eingang von Hinweisen/Anzeigen.

Welche Konsequenzen drohen beim Verstoß gegen das Rauchverbot?
Zunächst sind bei Verstößen Bußgelder vorgesehen. Die Behörden vor Ort entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob bzw. in welcher Höhe sie bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten Bußgelder (5 bis 1000 Euro) verhängen. Bei wiederholtem Verstoß und hartnäckiger Weigerung das Gesetz zu beachten, können Kommunen wegen mangelnder Zuverlässigkeit sogar die Konzession entziehen.

Welche weiteren Vorschriften gibt es zum Nichtraucherschutz?
Das Nichtraucherschutzgesetz des Bundes enthält u. a. Regelungen für Bundeseinrichtungen, für Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs, Vorschriften für den Jugendschutz. Hier finden Sie weitere Informationen https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/b/bundesnichtraucherschutzgesetz.html

§ 10 des Jugendschutzgesetzes (Bundesvorschrift) trifft u. a. Regelungen zum „Rauchen in der Öffentlichkeit“(http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/__10.html)

Nach dem Entwurf des niedersächsischen Glücksspielgesetzes, das sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet, müssen die Spielhallenbetreiber ein Rauchverbot verhängen.

Das Tabakgesetz (Bundesvorschrift) enthält u. a. Regelungen zu Inhaltsstoffen, Werbung und E-Zigaretten (https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzg/).


2. Gaststätten

Für welche gastronomischen Betriebe gilt das Rauchverbot?
Das Nichtraucherschutzgesetz gilt für alle Gaststätten, Cafés, Bistros, Eiscafés und Festzelte. Unabhängig davon, ob es sich um eine konzessionierte Gastronomie, eine Erlebnis-Gaststätte (wie etwa eine Diskothek) oder um eine Einrichtung mit erlaubnisfreier (nach § 14 Gewerbeordnung anzeigepflichtiger) Gastronomie handelt. Rauchen ist nur noch in einem gesondert gekennzeichneten abgeschlossenen Nebenraum erlaubt. Das Nds. NiRSG kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass Gastronome ihr Lokal zu einem nichtöffentlichen "Raucherklub" erklären.

Für wen gilt die Ein-Raum-Kneipen-Regelung (Eckkneipe)?
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 über Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtrauchergesetze in Baden-Württemberg und Berlin darf nur in wenigen kleinen Ein-Raum-Kneipen mit einer Gastfläche bis zu 75 Quadratmeter (ohne Theken-/ bzw. Arbeitsbereich) geraucht werden. Diese Kneipen haben nach Ansicht der Karlsruher Richter von der Größe her keine Möglichkeit, einen abgetrennten Raucherraum einzurichten und dürfen deshalb nicht wirtschaftlich benachteiligt werden. Das gilt jedoch nur, wenn keine zubereiteten Speisen angeboten werden und Personen unter 18 Jahren der Zutritt verweigert wird. Außerdem müssen sich diese Ein-Raum-Kneipen im Eingangsbereich deutlich als Raucherlokale kennzeichnen.

Was gilt als Nebenraum?
Vollständig umschlossene Nebenräume von Gaststätten sind von dem Rauchverbot ausgenommen soweit sie deutlich als Raucherräume gekennzeichnet sind.

Ein "Nebenraum" ist ein vollständig umschlossener Raum im Sinne des Gesetzes, also ein Raum, der durch Wand und Tür vollständig vom Hauptraum abgeschlossen ist. Eine Abtrennung z. B. durch einen Vorhang oder eine halbhohe Schwing-Tür reicht somit nicht aus. Die Türen müssen so gut abdichten, dass kein Rauch in den Nichtraucherraum dringt.

Der Nebenraum muss seiner Größe und Bedeutung nach ein untergeordneter Raum sein. Der Nebenraum darf nicht der Schankraum, nicht der Festsaal und auch nicht ein Durchgangszimmer zum eigentlichen Gaststättenbereich oder den sanitären Anlagen sein. Sofern der Charakter eines Nebenraumes erhalten bleibt, ist die Einrichtung einer kleinen oder mobilen Theke im Nebenraum möglich. Der Raucherraum muss an seinem Eingang entsprechend gekennzeichnet werden.
Dies alles gilt genauso für Diskotheken. Hier muss die Tanzfläche (wie natürlich der gesamte Raum, zu dem diese gehört) rauchfrei bleiben.

Können verstellbare Faltwände als Abtrennung zwischen Raucherinnen-/Raucher- und Nichtraucherinnen-/Nichtraucherraum genutzt werden?
Das Nichtraucherschutzgesetz macht nach § 2 Abs. 2 zur Einrichtung von Raucherräumen in Gaststätten keine konkreten Ausführungen zur Art der Abtrennung. Die Abtrennung kann aus dem Material bestehen, mit dem der Raum insgesamt umschlossen ist – bei einem Festzelt darf die Zwischenwand auch aus einer Zeltplane bestehen, in einer Gaststätte mit gemauerten Wänden nicht.
Auf jeden Fall ist aber ein beliebiger Wechsel von Raucherinnen-/Raucherraum und Nichtraucherinnen-/Nichtraucherraum grundsätzlich ausgeschlossen. Insofern dürften Wände (z. B. Faltwände), wenn sie denn tatsächlich rauchdicht sein sollten (bauordnungsrechtliche Frage), zwar eingerichtet werden, aber auf keinen Fall mit dem Zweck, sie beliebig zu versetzen. Ansonsten könnten diese Wände zu einer Umgehung des Nichtraucherschutzgesetzes führen.

Kann zeitweise nur der Raucherraum betrieben werden? Kann der Raucherraum oder der Nichtraucherbereich jeweils zeitlich befristet eingerichtet werden?
Wechsel in der Nutzung eines Raumes sind nicht zugelassen, weil damit für diese Zeit der Raucherraum zum Hauptraum würde. Durch den Rauch werden in den jeweiligen Räumen nicht nur während des Rauchens Schadstoffe/ Feinstäube freigesetzt, vor denen Nichtraucherinnen/Nichtraucher geschützt werden sollen. Denn diese Stoffe bleiben in den Einrichtungsgegenständen hängen und dünsten dann längerfristig aus.

Macht eine Abluftanlage einen Raucherraum überflüssig?
Absauganlagen setzen die Bestimmungen nach dem Nds. NiRSG nicht außer Kraft. Es ist bisher nicht nachgewiesen, dass Abluftanlagen eine solche Luftqualität herstellen, wie sie in Nichtraucherräumen besteht.

Für welche weiteren Räumlichkeiten gilt das Rauchverbot in Gaststätten?
Das Rauchverbot erstreckt sich ebenso auf Flure, Foyers, Treppenhäuser, WC und Eingangsbereiche sowie den Bereich von Tanzflächen und dazugehörigen Räumlichkeiten.
Soweit Kegelbahnen eine Einrichtung einer Gaststätte sind, gilt für die Vorräume das Rauchverbot für Gaststätten, auch wenn die Kegelbahn von Vereinen/geschlossenen Gesellschaften benutzt wird. Die Kegelbahn selbst ist eine Sportstätte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 8 Nds. NiRSG und daher rauchfrei.
Das NiRSG gilt auch für vollständig umschlossene Gaststättenbereiche, die in Hotels betrieben werden, Festzelte und Festhallen (Schützen- und Landjugendfeste) und für die Dorfgemeinschaftshäuser der Gemeinden. Die Regelungen bei gemeinsam genutzten Räumlichkeiten mit Hotels/Beherbergungsbetrieb sind bei Bedarf im Ordnungsamt zu erfragen.

Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Regelungen in Gaststätten?
Verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des NiRSG sind die Betreiber der Gaststätten oder die von diesen Beauftragten.

Gelten Ausnahmen für Familienfeiern, Karnevals-/Vereinssitzungen und Versammlungen?
Auch für geschlossene Gesellschaften in Gaststätten gilt das Rauchverbot, es sei denn, die Veranstaltung findet in dem Raucherraum der Gaststätte statt, also einem vollständig abgeschlossenen Nebenraum, der als Raucherraum deklariert ist. Der (Fest-)Saal einer Gaststätte darf kein Nebenraum sein.

Was gilt für Räume in Gaststätten, in denen gelegentlich (nicht als Sportdisziplin) Dart oder Billard gespielt wird?
Solche Räume zählen nicht als Sportstätte. Es darf also im Raucher-(Neben-)raum einer Gaststätte ein Billardtisch stehen.

Gilt auch in Festzelten der Nichtraucherinnen-/Nichtraucherschutz?
In der Regel wird dort Gastronomie betrieben. Das Rauchverbot umfasst deshalb auch Festzelte, die aber auch einen vollständig umschlossenen Nebenraum haben können. Bei Zelten kann dies natürlich durch eine entsprechende abgeschlossene Zeltabtrennung erfolgen. Vereinfacht gesagt gilt: Die Abtrennung kann aus dem Material bestehen, mit dem der Raum insgesamt umschlossen ist.

Was ist mit Betriebskantinen außerhalb öffentlicher Einrichtungen?
Sie fallen nicht unter das Gesetz, sofern sie keine Speisen und Getränke an Nichtbetriebsangehörige abgeben – also keine gewerbliche Gastronomie betreiben (sonst gilt die Gaststättenregelung).

Gilt das Rauchverbot nach dem Nds. NiRSG auch für Läden mit Stehcafé (z. B. Bäcker, Tabakwarenläden)?
Soweit die Getränke gewerbsmäßig (konzessionierte oder anzeigepflichtige Gastronomie) abgegeben werden, sind die Regelungen für Gaststätten anzuwenden –(siehe Gesetz. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nds. NiRSG).

Was gilt für Biergärten, Terrassengaststätten und Straßencafés?
Diese fallen nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz. Unter freiem Himmel darf weiter geraucht werden.

Welche Regelungen gelten für Shisha-Bars?
Hier gelten die Vorschriften wie für Gaststätten, wenn dort gewerbsmäßig bewirtet wird (Speisen oder Getränke). Rauchen kann nur in einem untergeordneten Nebenraum erlaubt werden.

Gilt das Rauchverbot nach dem Nds. NiRSG auch für Hotels und Hotelzimmer?

Hotels unterstehen nicht dem Nichtraucherschutzgesetz. Eine Regelung muss der Hotelbetreiber durch Hausrecht festlegen. Nur für Gaststätten, die in Hotels betrieben werden, gilt das Nds. NiRSG.

Was gilt für Nebenräume oder Seminarräume von Hotels?
Vielfach bestehen Hotel- und Gaststättenbetrieb in einer Einrichtung. Größere Räume von Hotels werden teilweise gemischt genutzt, z. B. für Seminare oder geschlossene Feiern. Gilt die Gaststättenerlaubnis auch für diese Räume, gehören sie zur Gaststätte und unterliegen dann dem Rauchverbot. Gehören die Seminarräume nicht zum Bereich der Gaststätte, greift die Nds. NiRSG-Regelung nicht.


3. Gewerbebetriebe

Gilt das Rauchverbot auch in Spielhallen?

Ja, ein Rauchverbot gilt seit dem 1.2.2022 auch in niedersächsischen Spielhallen. Aufgrund der Änderung des Niedersächsischen Spielhallengesetzes (NSpielhG) vom 26.01.2022 wurde gem. Artikel 5 eine Änderung des Nds. Nichtraucherschutzgesetzes vorgenommen, weshalb nun gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 Nds. NiRSG ein Rauchverbot in Spielhallen im Sinne des § 1 Abs. 4 NSpielhG gilt. Dieses definiert Spielhallen als ein Unternehmen oder einen Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33 c Abs. 1 S. 1 der Gewerbeordnung (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit) oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 S. 1 der Gewerbeordnung (andere Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit) dient.

Warum dürfen Gaststätten unter bestimmten Voraussetzungen Nebenräume als Raucherräume einrichten und Spielhallen nicht?

Gaststätten- und Spielhallengewerbe sind von deutlich unterschiedlichem Charakter. Die Pflege sozialer Kontakte in Gaststätten stellt ein weitverbreitetes und sozial grundsätzlich erwünschtes Verhalten und ein zentrales menschliches Bedürfnis dar. Das typischerweise nicht gesellige und zudem mit erheblichen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Risiken verbundene Spiel an Spielautomaten stellt demgegenüber kein Grundbedürfnis dar, ist gesellschaftlich weniger verbreitet und weniger sozial erwünscht. Die erheblichen Unterschiede zwischen Gaststätten- und Spielhallengewerbe rechtfertigen eine Ungleichbehandlung bei den Ausnahmeregelungen zum Rauchverbot.

Gilt das Rauchverbot auch in Sonnenstudios, Banken, Friseurläden?
Für diese Einrichtungen gilt das Nds. NiRSG nicht. Hier gilt im Zweifel das Hausrecht.

Gilt das Nds. NiRSG in Internet-Cafés?
Dies gilt nur dann, wenn das Internet-Café in Verbindung mit einer gewerblichen Gastronomie betrieben wird, also z. B. in Café-Form (Gaststättenregelung).


4. Verwaltungseinrichtungen

Sind Raucherbüros in Behörden zulässig?
Raucherbüros sind in Behörden nicht zulässig. Es ist auch nicht zulässig, z. B. das Büro von einem rauchenden Kollegen mit dessen Einverständnis zum Raucherraum einer Abteilung zu erklären. Es darf ein Nebenraum eingerichtet werden, der dann aber nicht für zentrale Verwaltungsaufgaben genutzt werden kann.

Fallen Dorfgemeinschaftshäuser unter die Regelung des Nds. NiRSG?
Da solche Häuser in der Regel kommunale Einrichtungen sind und auch der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, fallen sie unter das Rauchverbot.
Wird in einem Dorfgemeinschaftshaus eine Gastronomie betrieben, so gilt die Gaststättenregelung nach dem Nds. NiRSG. In einem solchen Fall würde die Einrichtung eines Nebenraumes den Regelungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nds. NiRSG gleichzeitig entsprechen. Die Kommune hätte in einem solchen Fall das Hausrecht an die Wirtin oder den Wirt übertragen, die oder der dann für die Einhaltung des Nds. NiRSG verantwortlich wäre.
Wird in einem Haus Sport getrieben, unterliegt der Bereich § 1 Abs. 1 Nr. 8 Nds. NiRSG.
Anders ist es jedoch, wenn die Häuser z. B. von privaten Vereinen betrieben werden. Dann kommt es darauf an, ob der Nutzungsanlass (Beispiel: Theateraufführung) unter das Nds. NiRSG fällt. Eine wechselweise Nutzung durch Rauchende und Nichtrauchende ist nicht zulässig.


5. Vereine und Clubs

Wie werden Vereinsräume behandelt?
Auch Vereinseinrichtungen sind erfasst, wenn dort eine Bewirtung (Schank- und/oder Speisewirtschaft) gewerblich betrieben wird. Es gelten sämtliche Regelungen wie für Gaststätten. Das Rauchverbot gilt auch bei Vermietung der Räumlichkeiten für private Nutzung in geschlossener Gesellschaft.

6. Bildungseinrichtungen

Welche Änderungen treten in den Schulen ein, nachdem das Nds. NiRSG in Kraft getreten ist?
In Niedersachsen gilt schon per Erlass (2005) ein Rauchverbot in Schulen. Die Änderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Nds. NiRSG bestehen darin, dass jetzt das Rauchverbot auch auf die Frei- und Hofflächen ausgedehnt wird.

Gilt das Rauchverbot auch an privaten Schulen?
Grundsätzlich ja; der Geltungsbereich erfasst nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 Nds. NiRSG alle Schulen gem. § 1 Abs. 2 Nds. NSchG. Die Freiflächenregelung betreffen aber nur öffentliche Schulen.

Kann eine Schulleiterin/ein Schulleiter das Rauchen auf Baustellen in der Schule und auf dem Schulgelände unterbinden?
Nach dem Nds. NiRSG bezieht sich das Rauchverbot bei öffentlichen Schulen auch auf die zur Einrichtung gehörenden Hof- und Freiflächen. Schulleitungen sind daher in Ausübung des Hausrechtes für den Schulträger berechtigt, z. B. den Bediensteten einer Baufirma das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände zu untersagen.


7. (Öffentlicher) Personenverkehr

Gilt das Rauchverbot auch in Taxen und in Bussen?
In Taxen und Bussen gilt ein Rauchverbot aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes des Bundes.

Gilt Rauchverbot auf Binnenschiffen?
Ein Rauchverbot gilt auch auf Binnenschiffen gem. Bundesnichtraucherschutzgesetz. Das Rauchverbot gilt für Linienschiffe und Fähren, nicht aber für Ausflugsschiffe.


8. Wohnbereiche

Ist das Rauchen in einer Wohnung im Altenheim verboten?

Das Rauchen in einer privat genutzten Wohnung in einer Senioreneinrichtung ist nicht verboten, weil hier das Nds. NiRSG - wie auch für andere Privatwohnungen - nicht gilt.

In einigen Altenheimen ist das Rauchen aus Sicherheitsgründen in den Zimmern nicht erlaubt. Solche Wohneinrichtungen haben jedoch die Möglichkeit, einen separaten Nebenraum als Raucherinnen-/Raucherraum einzurichten.


Hand mit Zigarette neben einem Fragezeichen Bildrechte: grafolux & eye-server

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.09.2008
zuletzt aktualisiert am:
04.02.2022

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln