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Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)

Das Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 08. März 2007 ist seit dem 01. April 2007 in Kraft. Mit der Freigabe der Öffnungszeiten an Werktagen erhält der Einzelhandel Gestaltungsraum, um kunden- und marktorientierte Öffnungszeiten zu schaffen. Gleichzeitig wird mit dem NLöffVZG der Sonn- und Feiertagsschutz gewährleistet. Mit dem weitgehenden Schließungsgebot an Sonn- und Feiertagen garantiert das NLöffVZG den verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz und trägt in seinen Auswirkungen nicht unwesentlich zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei. Die Sonn- und Feiertagsruhe ist elementarer Bestandteil der christlich-abendländischen Tradition, an der aus religiösen, kultur- und familienpolitischen Gründen sowie zur Gewährleistung des arbeitsfreien Sonn- und Feiertages für die Beschäftigten festgehalten werden soll.

Grundsätzlich dürfen Verkaufsstellen an Werktagen von 0 Uhr bis 24 Uhr geöffnet und müssen sonntags und an staatlich anerkannten Feiertagen geschlossen sein.

Sonderöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen gelten u. a. für folgende Bereiche:

  • Apotheken,
  • Tankstellen,
  • Verkaufsstellen auf Bahnhöfen,
  • andere Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse,
  • in Kur- und Erholungsorten,
  • den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 NLöffVZG genannten Wallfahrtsorten,
  • Hofläden,
  • Gärtnereien und Blumenläden,
  • Bäckereien und Konditoreien.

Der genaue zeitliche Umfang, die Lage der Öffnungszeiten und evtl. weitere Voraussetzungen wie die Art der zugelassenen Verkaufsgüter sind in § 4 NLöffVZG sowie im Runderlass des MS vom 20.04.2021 zur Durchführung des NLöffVZG geregelt.

Die Gemeinden können gem. § 5 NLöffVZG auf Antrag zulassen, dass die Verkaufsstellen in der Gemeinde oder in Ortsbereichen über § 4 Abs. 1 NLöffVZG an Sonntagen geöffnet werden dürfen, wenn dafür

  1. ein besonderer Anlass vorliegt, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagsöffnung rechtfertigt,
  2. ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsbereichs oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde besteht, welches das Interesse am Schutz des Sonntags überwiegt, oder
  3. ein sonstiger rechtfertigender Sachgrund vorliegt.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • die Öffnung in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht und
  • erwartet werden kann, dass das Anlassereignis einen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt; dies kann in der Regel bei Anlassereignissen mit einem voraussichtlich beträchtlichen Besucherstrom vermutet werden.
  • Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

Ausgenommen von der Sonntagsöffnung sind: Palmsonntag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und die Adventssonntage sowie die staatlich anerkannten Feiertage und der 27. Dezember, wenn er auf einen Sonntag fällt.

Weitere Details finden Sie ebenfalls im Runderlass des MS vom 20.04.2021 zur Durchführung des NLöffVZG.

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