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Arbeitsschutzorganisation

Gemäß § 3 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb zu sorgen. Sie unterstützt, dass den Arbeitsschutzverpflichtungen nachgekommen wird, z.B. bei der Überprüfung der Wirksamkeit getroffener Arbeitsschutzmaßnahmen oder der Anpassung vorhandener Schutzmaßnahmen bei der Änderung von Arbeitsverfahren, Neuanschaffung von Maschinen, Einführung neuer Arbeitsstoffe oder bei der Umsetzung von Erkenntnissen aus Unfällen.

Es bleibt der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber weitgehend freigestellt, wie der Arbeitsschutz im Betrieb organisiert wird. Sie muss unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten jedoch geeignet sein, die Beschäftigten vor Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu schützen und eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu gewährleisten.

Mit der von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz (NAK) herausgegebenen Leitlinie „Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ können die Anforderungen an eine Arbeitsschutzorganisation überprüft werden.


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