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Hilfen für blinde Menschen

Landesblindengeld
Zum Ausgleich von blindheitsbedingten Mehraufwendungen erhalten blinde Menschen (so genannte Zivil-Blinde) in Niedersachen ein einkommens- und vermögensunabhängiges Landesblindengeld. Es beträgt 410 Euro/Monat. Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) werden auf das Landesblindengeld angerechnet. Bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung vermindert sich der Leistungsbetrag.

Anträge auf Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz können beim zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt oder Region Hannover) gestellt werden. Nähere Informationen zu Ihrem zuständigen örtlichen Träger finden Sie auch auf dem Serviceportal Niedersachsen.

Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie auch beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Zum Ausgleich von blindheitsbedingten Mehraufwendungen können Betroffene Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) erhalten. Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI werden prozentual auf die Blindenhilfe angerechnet. Bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung kann der Leistungsbetrag gekürzt werden.

Die Blindenhilfe beträgt seit dem 01.07.2023 maximal 841,77 € (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres max. 421,61 €). Sie wird einkommens- und vermögensabhängig bewilligt. Landesblindengeld wird auf die Leistungen der Blindenhilfe angerechnet.

Anträge auf Blindenhilfe sind beim zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt oder Region Hannover) zu stellen. Nähere Informationen zu Ihrem zuständigen örtlichen Träger finden Sie auch auf dem Serviceportal Niedersachsen.

Niedersächsischer Landesblindenfonds
Zur Unterstützung blinder Menschen in besonderen Lebenssituationen hat das Land Niedersachsen einen Landesblindenfonds eingerichtet, mit dem schnell und unbürokratisch finanziell geholfen werden kann, wenn besondere Lebenssituationen eintreten.

Eine besondere Lebenssituation liegt insbesondere vor, wenn Antragsteller/Antragstellerinnen

  • in den letzten vier Jahren vor Antragseingang neu erblindet sind,
  • allein leben, weil sie in den letzten 18 Monaten vor Antragseingang die Unterstützung durch sehende Angehörige oder Lebenspartner - z.B. durch Auszug - verloren haben,
  • erstmalig eine Ausbildung, ein Studium oder eine Arbeitstätigkeit aufnimmt oder berufsbedingt den Wohnort wechselt,
  • ein Kind oder mehrere Kinder unter 16 Jahren in häuslicher Gemeinschaft betreuen,
  • an einer Selbsthilfemaßnahme (z.B. Erlernen der Braille-Schrift, Mobilitätstraining, Einweisung in blindenspezifische Hilfsmittel) teilnehmen, die nicht durch Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, finanziert wird oder
  • taubblind sind.

Die Höhe der finanziellen Unterstützung ist abhängig von der Art der beschriebenen Lebenssituationen. Sie wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen der betroffenen Person gezahlt. Ein Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich.

Antragsformulare auf Leistungen aus dem Landesblindenfonds und weitere Informationen erhalten Sie beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim, gestellt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Leistungen aus dem Landesblindenfonds online zu beantragen. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.

Hilfen für blinde Menschen

Foto: Mensch mit Blindenstock vor einer Treppe stehend © Karimala - Fotolia.com

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

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