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Pflegezeit und kurzzeitige Freistellung

Wird ein Angehöriger pflegebedürftig, möchten Sie sich vielleicht für bestimmte Zeit selbst um den betroffenen Angehörigen kümmern, obwohl Sie berufstätig sind. Seit der Pflegereform 2008 wird Ihnen dafür eine so genannte Pflegezeit gewährt. Pflegezeit bedeutet, dass Sie einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten haben.


Anspruch auf Pflegezeit

Anspruch auf Pflegezeit haben Sie, wenn Sie einen nah verwandten Menschen, bei dem mindestens Pflegestufe I vorliegt, in häuslicher Umgebung pflegen. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Als nahe Angehörige gelten insbesondere: Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder.


Schriftliche Ankündigung

Die Pflegezeit müssen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber zehn Tage, bevor sie in Anspruch genommen wird, schriftlich ankündigen. Sie müssen mitteilen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie Pflegezeit in Anspruch nehmen wollen. Möchten Sie nur eine teilweise Freistellung, müssen Sie angeben, wie Sie Ihre Arbeitszeit verteilen möchten.

Die Pflegebedürftigkeit des oder der nahen Angehörigen muss gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.


Teilweise Freistellung

Im Fall der teilweisen Freistellung treffen Sie mit ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann den Wunsch nach teilweiser Freistellung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.


Vorzeitige Beendigung der Pflegezeit

Grundsätzlich gilt: Sie können die Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden. Ausnahmen: Die Pflegezeit endet vor Ablauf des in Anspruch genommenen Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier Wochen, wenn die gepflegte Person verstirbt, in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar wird.


Soziale Absicherung in der Pflegezeit

Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während der Pflegezeit erhalten, da während dieser Zeit regelmäßig eine Familienversicherung besteht. Sollte bei Ihnen keine Familienversicherung möglich sein, müssen Sie sich freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und zahlen dafür in der Regel den Mindestbeitrag. Mit der Krankenversicherung sind Sie automatisch pflegeversichert. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages. Während der Pflegezeit sind Sie zudem rentenversichert, wenn Sie Ihren Angehörigen oder ihre Angehörige mindestens 14 Stunden in der Woche pflegen. In der Arbeitslosenversicherung besteht die Pflichtversicherung für die Dauer der Pflegezeit fort. Die notwendigen Beiträge werden von der Pflegekasse übernommen.


Private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung

Ihre private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung bleibt grundsätzlich während der Pflegezeit bestehen. Auf Antrag übernimmt die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages wie bei den Sozialversicherten.


Anspruch auf kurzzeitige Freistellung

Wird ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig, haben Sie das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben, um für nahe Angehörige eine gute Pflege zu organisieren. Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Sie ihm eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des oder der Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorlegen. Eine kurzzeitige Freistellung können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen – unabhängig von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten. Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.

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