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Heimrecht

Mit der Entscheidung, die eigene Häuslichkeit zu verlassen und in ein Heim umzuziehen, stellen sich ältere sowie pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen unter den Schutz des Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) (NuWG) und der Heimaufsichtsbehörden.

Das Niedersächsische Gesetz über unterstützende Wohnformen ist ein Gesetz zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner von

- vollstationären Einrichtungen (Alten- und Pflegeheime)

- Einrichtungen der Behindertenhilfe

- Kurzzeitpflegeinrichtungen und Tagespflegeeinrichtungen

- alternativen Wohnformen (ambulant betreute Wohngemeinschaften, Formen des betreuten Wohnens).

Bewohnerinnen und Bewohner ambulant betreuter Wohngemeinschaften, in denen Leistungen des Wohnens und der Pflege und/oder der Betreuung zwingend in einem Leistungsverbund angeboten werden, genießen den Schutz des NuWG. Dies ist der Fall, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner nicht frei wählen können, wer sie versorgt und welcher Art bzw. welchen Umfangs die Leistungen sind.

Auch Bewohnerinnen und Bewohner in Formen des betreuten Wohnens genießen den Schutz des Gesetzes, wenn im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eine Abnahmepflicht von Verpflegung oder solchen Betreuungsleistungen besteht, die über allgemeine Betreuungsleistungen (das sind Notrufsysteme, Beratungsleistungen oder Vermittlungsleistungen für Betreuung, Pflege oder hauswirtschaftliche Versorgung) hinausgehen.

Die Regelungen des Gesetzes finden in diesen alternativen Wohnformen allerdings erst bei einer über ein Jahr hinausgehenden Abnahmeverpflichtung mit dem Mietvertrag verbundener Leistungen Anwendung. Die Anbieter von Wohnraum und die Träger ambulanter Dienste haben daher seit Inkrafttreten des NuWG die Möglichkeit, bei der Leistungserbringung miteinander zu kooperieren oder Leistungen der Vermietung und Betreuung für den Zeitraum von einem Jahr aus einer Hand anzubieten.

Die Landesregierung ist, übereinstimmend mit weiten Teilen der Fachöffentlichkeit, der Überzeugung, dass diese einjährige Gründungsphase der wesentliche Faktor ist, um das Entstehen neuer alternativer Wohnformen zu ermöglichen.

Das NuWG dient dem Zweck, die Rechtsstellung der Bewohnerinnen und Bewohner in den vorstehenden Wohnformen und die Qualität der Pflege zu sichern. In der Praxis bedeutet dies, dass

  1. ihnen eine angemessene und individuelle Lebensgestaltung ermöglicht wird und sie ein würdevolles, selbstständiges und selbst bestimmtes Leben im Heim führen können,
  2. ihre Interessen und Bedürfnisse berücksichtigt werden,
  3. die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben innerhalb und außerhalb des Heims gefördert wird,
  4. die dem Betreiber des Heims gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten gesichert werden,
  5. das Mitspracherecht in bestimmten Angelegenheiten des Heimbetriebs, die Auswirkungen auf die Lebensführung im Heim haben, verwirklicht und
  6. die Qualität des Wohnens, der Betreuung und der Verpflegung gesichert wird.

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