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Pflegeversicherung

Die soziale Pflegeversicherung, die fünfte Säule der sozialen Sicherung, enthält ein umfassendes Leistungssystem, das Pflegebedürftigen hilft, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbstständiges und selbst bestimmtes Leben zu führen. In den mehr als zwanzig Jahren ihres Bestehens hat die Pflegeversicherung das Ziel der Stärkung der häuslichen Pflege erreicht. Mehr als 70 Prozent der Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher nehmen Leistungen der häuslichen Pflege in Anspruch. Im Hinblick auf die demographische Entwicklung in der Bevölkerung wird die Pflegeversicherung in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen.

Finanzierung und Antragstellung

Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung. Dies bedeutet, dass für die Mitglieder der Krankenversicherung auch Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht. Dies gilt ebenso für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Wer also in der Pflegeversicherung versichert ist oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, kann nach der Feststellung von Pflegebedürftigkeit bei der Pflegekasse beziehungsweise bei dem Versicherungsunternehmen Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.

Der erforderliche Antrag ist bei der zuständigen Pflegekasse (Krankenkasse) beziehungsweise bei dem Versicherungsunternehmen zu stellen.

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung liegt seit dem 01. Januar 2022 bei 3,05 v.H des Bruttoeinkommens. Er wird grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Für kinderlose Pflichtversicherte beträgt der Beitragssatz 3,4 v.H.; sie zahlen einen Eigenanteil von 1,875 v.H..

Feststellung der Pflegegrade durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDN) Niedersachsen

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurden die bisherigen Pflegestufen auf Pflegegrade umgestellt. Der MDN Niedersachsen begutachtet im Auftrag der Pflegekassen das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pflege. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit vorliegen und empfiehlt den Pflegegrad.

Aufsicht:

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung führt die Rechtsaufsicht über die sogenannten landesunmittelbaren Pflegekassen. Dies sind

AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Hildesheimer Str. 273, 30519 Hannover
https://www.aok.de/pk/niedersachsen/

BKK EWE
Staulinie 16-17, 26122 Oldenburg
https://www.bkk-ewe.de

BKK Public
Thiesstraße 15, 38226 Salzgitter
https://www.bkk-public.de

BKK Landesverband Mitte
Eintrachtweg 19, 30173 Hannover
https://www.bkkmitte.de/


Wenn Sie mit der Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers nicht einverstanden sind und einen Rechtsverstoß oder einen anderweitigen Fehler im Verwaltungshandeln eines Trägers vermuten, besteht die Möglichkeit, eine Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. Die Aufsichtsbehörde kann die Rechtsanwendung und das Verfahren prüfen und ggf. korrigieren, die Entscheidung der Pflegekasse jedoch nicht inhaltlich durch eine eigene Entscheidung ersetzen. Für die o.g. landesunmittelbaren Pflegekassen ist zuständig das


Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Hannah-Arendt-Platz 2
30159 Hannover
Telefon: 0511/120-0
Telefax: 0511/120-4296
E-Mail: poststelle@ms.niedersachsen.de


Sie können Ihre Beschwerde auch über ein Online-Portal einreichen:

https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/go/a/430?c=bc


Zuständige Aufsichtsbehörde für die bundesunmittelbaren gesetzlichen Pflegekassen, die über die Ländergrenzen hinaus und bundesweit zuständig sind, ist das

Bundesamt für soziale Sicherung
Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn,
Telefon: 0228/619-0, Telefax: 0228/619-1870
https://www.bundesamtsozialesicherung.de

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