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Plenum 7. April 2017 - Mündliche Anfragen - Anfrage 43

Werden volljährige junge Männer in Obhut genommen?“

Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Max Matthiesen, Volker Meyer, Burkhard Jasper, Petra Joumaah, Gudrun Pieper, Annette Schwarz (CDU) geantwortet.

Die Abgeordneten Dr. Max Matthiesen, Volker Meyer, Burkhard Jasper, Petra Joumaah, Gudrun Pieper, Annette Schwarz (CDU) hatten gefragt:

Die Landesregierung hat am 8. September 2016 den Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration über die Situation der unbegleiteten minderjährigen Ausländer (UMA) in Niedersachsen unterrichtet und in dieser Unterrichtung zur Altersverteilung der UMA mitgeteilt: „Der weitaus größte Teil ist zwischen 17 und 18 Jahre bzw. 18 Jahre alt. (…) Der weitaus größte Teil sind junge Männer aus Afghanistan - um einmal ein Klischee zu bedienen.“

Darüber hinaus teilte die Landesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern“ (Drucksache 17/7352) mit, dass in 3 213 von 4 139 Fällen, also in rund 80 %, die Altersfeststellung lediglich auf den eigenen Angaben des Ausländers beruht habe, da keine Ausweispapiere vorgelegt wurden. In 683 dieser Fälle, also in rund

20 %, seien die Auskünfte zwar zunächst in Zweifel gezogen, aber in nur 157 Fällen, entsprechend 4,8 % aller Fälle, in denen keine Ausweispapiere vorgelegt wurden, sei die in

§ 42 f SGB VIII geregelte ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung durchgeführt worden. Diese Untersuchung habe dann in 90 dieser 157 Fälle, mithin bei rund 57 %, ergeben, dass bereits Volljährigkeit vorlag.

1. Hält es die Landesregierung im Hinblick auf den von den Kommunen einzuhaltenden kostenrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz (siehe Antwort auf die Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung Nr. 61 in Drucksache 17/6785) für sinnvoll und ausreichend, wenn zum Ausschluss des Missbrauchs einer sozialen Leistung, die ausschließlich Minderjährigen vorbehalten ist, in nur 4,8 % der Fälle, in denen die Minderjährigkeit nicht durch Einsichtnahme in Ausweispapiere festgestellt werden konnte, eine ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung durchgeführt wird?

2. Geht die Landesregierung unter Berücksichtigung der von ihr mitgeteilten Altersverteilung der UMA davon aus, dass unter den in Obhut genommenen UMA, die ihre Minderjährigkeit lediglich behauptet, aber nicht belegt haben, keine Volljährigen waren?

3. Ist eine von einem Jugendamt in einem anderen Bundesland vorgenommene Altersfeststellung gegenüber niedersächsischen Jugendämtern bindend, oder können die niedersächsischen Jugendämter die ihnen über das bundesweite Verteilverfahren zugewiesenen UMA bei Zweifeln an der Altersfeststellung einer erneuten Altersfeststellung unterziehen?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Zu 1.:

Das Verfahren zur Altersfeststellung ist in § 42 f SGB VIII geregelt und durch die Rechtsprechung gefestigt.

Nach § 42 f SBG VIII hat das Jugendamt die Minderjährigkeit der betroffenen Person durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere oder ähnliche Dokumente (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Bundestages, BT-Drs. 18/6392, S. 20) festzustellen. Sind aussagekräftige Ausweispapiere nicht vorhanden, bleibt zunächst nur die Selbstauskunft der oder des Betreffenden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 - OVG 1 B 303/15). Verbleiben danach Zweifel, ist eine Alterseinschätzung in Form einer qualifizierten Inaugenscheinnahme vorzunehmen. Diese würdigt den Gesamteindruck, der neben dem äußeren Erscheinungsbild insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand umfasst (vgl. BT-Drs. 18/6392, S. 20). Das Verfahren ist stets nach dem Vier-Augen-Prinzip von mindestens zwei beruflich erfahrenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Jugendamtes durchzuführen (vgl. VGH München Beschluss vom 16.08.2016 - 12 CS 16.1550 und OVG Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 - OVG 1 B 303/15).

Erst wenn die qualifizierte Inaugenscheinnahme nicht zu einem hinreichend sicheren Ergebnis führt, hat das Jugendamt auf Antrag der betroffenen Person, ihrer gesetzlichen Vertretung oder von Amts wegen eine medizinische Untersuchung zu veranlassen (§ 42 f Abs. 2 SGB VIII). Die ärztliche Untersuchung ist mit den schonendsten und soweit möglich zuverlässigsten Methoden von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchzuführen. Dies schließt beispielsweise Genitaluntersuchungen aus (vgl. BT-Drs. 18/6392, S. 21). In Betracht kommen gegebenenfalls eine Röntgenaufnahme der Hand und der Schlüsselbeine sowie eine zahnärztliche Untersuchung (Zahnstatus) (vgl. Entwurf der Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen, Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ), 2. aktualisierte Fassung 2017 - beschlossen auf der 121. Arbeitstagung der BAGLJÄ vom 23. bis 25. November 2016 in Potsdam, S. 46). Die betroffene Person ist umfassend über die Untersuchungsmethode und über mögliche Folgen des Untersuchungsergebnisses aufzuklären (vgl. BT-Drs. 18/6392, S. 21). Die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person und ihrer Vertretung vorgenommen werden (§ 42 f Abs. 2 S. 3 SGB VIII).

Dieses dargestellte abgestufte Verfahren der Altersfeststellung hat das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 22.03.2017 (4 ME 83/17) ausdrücklich bestätigt.

Zu 2.:

Die Landesregierung geht davon aus, dass die Jugendämter ihre gesetzliche Aufgabe der Altersfeststellung verantwortungsvoll wahrnehmen und das gestufte Verfahren der Altersfeststellung durchführen.

Wenn nach einer qualifizierten Inaugenscheinnahme Restzweifel an der Selbstauskunft bleiben, insgesamt aber mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit von einer Minderjährigkeit ausgegangen werden kann, ist die Feststellung der Minderjährigkeit durch das Jugendamt nicht zu beanstanden (Beschluss des OVG Lüneburg vom 22.03.2017, 4 ME 83/17).

Eine datumsgenaue Bestimmung des Lebensalters ist nach heutigem wissenschaftlichen Kenntnisstand weder auf medizinischem, psychologischem, pädagogischem oder anderem Wege möglich. Alle Verfahren können nur Näherungswerte liefern. Es gibt daher grundsätzlich einen Wahrscheinlichkeitsbereich von ca. ein bis zwei Jahren. Dieser Bereich ist in Anbetracht der Altersstruktur, die meisten umA sind zwischen 15 und 17 Jahre alt, jedoch ausschlaggebend bei der Entscheidung, ob Minderjährigkeit vorliegt. Gleichwohl muss Minderjährigen ein hohes Maß an Schutz und Förderung zukommen. Da alle Verfahren zur Altersfeststellung die o.g. Wahrscheinlichkeitsannahmen beinhalten, kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass mitunter auch Volljährige als minderjährig anerkannt werden.

Zu 3.:

Nein, eine von einem anderen Jugendamt in einem anderen Bundesland vorgenommene Altersfeststellung ist nicht bindend.

Jugendämter haben bei Zweifeln am festgestellten Alter im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen unter Beachtung der üblichen Grundsätze zu ermitteln (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 SGB X). Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält und führt ein Altersfeststellungsverfahren (s. Antwort zu Frage 1) durch.

07.04.17

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