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Plenum 25. Januar - Mündliche Anfragen - Frage 26

Wie stark ist der Widerspruch gegen die Pflegekammer?“


Niedersachsens Sozialministerin Dr. Carola Reimann hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz, Björn Försterling und Dr. Stefan Birkner (FDP) geantwortet.


Die Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz, Björn Försterling und Dr. Stefan Birkner (FDP) hatten gefragt:

Die Pflegekammer in Niedersachsen sieht eine Zwangsmitgliedschaft vor.

  1. Wie viele in der Pflege Tätige sind bereits Mitglied der Pflegekammer (bitte in absoluten Zahlen und prozentual)?
  2. Wie viele Widersprüche gibt es bisher gegen die Zwangsmitgliedschaft?
  3. Gibt es auch Klageverfahren gegen die Zwangsmitgliedschaft bzw. die Kammer im Allgemeinen und, wenn ja, wie viele?

Ministerin Dr. Carola Reimann beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Das Gesetz über die Pflegekammer Niedersachsen ist am 01.01.2017 in Kraft getreten. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege (PflegeKG) ist Kammermitglied, wer die Erlaubnis hat, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin oder Altenpfleger“, „Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ zu führen und diesen Beruf in Niedersachsen ausübt.

Die Geschäfte der Pflegekammer werden bis zum erstmaligen Zusammentritt der Kammerversammlung von einem Errichtungsausschuss und dessen Vorstand als vorläufige Organe der Kammer geführt. Diese Organe haben die Aufgabe, innerhalb eines Jahres die erforderliche Infrastruktur für die Pflegekammer zu schaffen, die Satzungen zu beschließen, die Registrierung der Kammermitglieder vorzunehmen und die Wahl zur ersten Kammerversammlung durchzuführen.

Hauptaufgabe der Geschäftsstelle des Errichtungsausschusses ist die Registrierung der Kammermitglieder. Hierfür wurden seit September 2017 circa 5.300 Arbeitgeber angeschrieben und zur Übermittlung der Daten der bei ihnen beschäftigten Pflegefachkräfte aufgefordert. Von den Arbeitgebern wurden Daten von rund 90.000 Personen übermittelt. Diese gemeldeten Personen wurden ab Anfang November 2017 zur Registrierung aufgefordert, davon sind bis zum 16.01.2018 bereits 28.987 Mitglieder vollständig registriert.

Zu 1.:

Mit Inkrafttreten des PflegeKG zum 01.01.2017 sind alle (100 %) in Niedersachsen tätigen Pflegefachkräfte der Berufsgruppen Altenpflege, Krankenpflege und Kinderkrankenpflege per Gesetz Mitglied der Pflegekammer Niedersachsen.

Zu 2.:

Nach Mitteilung der Geschäftsstelle des Errichtungsausschusses sind dort mit Stand 17.01.2018 insgesamt 948 Einwendungen gegen die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer eingegangen.

Zu 3.:

Nach Mitteilung der Geschäftsstelle des Errichtungsausschusses liegen aktuell zwei Klageverfahren vor.

Schmuckgrafik (zum Artikel: Pressemitteilungen) Bildrechte: LGLN

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.01.2018

Ansprechpartner/in:
Naila Eid

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