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Plenum 15. Juni - Mündliche Anfragen - Anfrage 37

„Vorteile von Impfapotheken?“


Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr, Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt und Björn Försterling (FDP) geantwortet.

Die Abgeordneten Christian Dürr, Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt und Björn Försterling (FDP) hatten gefragt:

In der Schweiz dürfen Apotheker ̶ je nach Kanton und sofern sie im Besitz der entsprechenden Bewilligung sind ̶ gewisse Impfungen auch ohne ärztliche Verschreibung vornehmen. Um diese Bewilligung zu erhalten, müssen sie eine mehrtägige Weiterbildung absolvieren, sich regelmäßig fortbilden und weitere Voraussetzungen erfüllen.

1. Welche positiven Effekte könnten aus Sicht der Landesregierung durch Impfungen in Apotheken erreicht werden? Könnten sie beispielsweise zur Entlastung von Ärzten und damit grundsätzlich auch zu einer Abmilderung des Ärztemangels führen?

2. Sind auch negative Effekte zu erwarten und, wenn ja, welche?

3. Welche rechtlichen Voraussetzungen müssten geschaffen werden, um Impfungen in Apotheken zu erlauben?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Bei der Durchführung von Impfungen handelt es sich nach deutschem Recht um die Ausübung von Heilkunde am Menschen, die nur von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden darf. Dabei geht es nicht nur um die Durchführung der eigentlichen Impfung, sondern um die Indikationsstellung und die differenzierte Aufklärung der Betroffenen.

Welche Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) anerkannt werden, wird nach § 20 d des Sozialgesetzbuches (SGB) Fünftes Buch (V) – Krankenversicherung (SGB V) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in der Schutzimpfungsrichtlinie auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) festgelegt. Die Schutzimpfungsrichtlinie ermächtigt in § 10 die Ärztinnen und Ärzte zu Schutzimpfungen, wenn diese nach den berufsrechtlichen Bestimmungen über eine entsprechende Qualifikation dazu im Rahmen der Weiterbildung verfügen. Die Landesärztekammern haben daher in ihren Weiterbildungsordnungen Regelungen zum Impfwesen getroffen.

Zu 1.:

Die Landesregierung sieht keine wesentlichen positiven Effekte, wenn Impfungen in Apotheken durchgeführt werden würden. Einzig der niederschwellige Zugang zu Apotheken ist als möglicher positiv beeinflussender Faktor anzuführen. Inwiefern hierdurch jedoch die Impfbereitschaft beeinflusst wird, ist fraglich. Hier ist nach Erkenntnissen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) das ärztliche Aufklärungsgespräch der ganz entscheidende Faktor. Der gesetzliche Auftrag der Apotheke ist, die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Dies schließt Therapiemaßnahmen, wozu auch Impfungen gehören, aus.

Im Niedersächsischen Impfforum zur Aktivierung der Schutzimpfungen (NIAS, siehe auch www.nlga.niedersachsen.de > Infektionsschutz > Schutzimpfungen > NIAS) sind alle relevanten Akteurinnen und Akteure im Impfbereich vertreten. Seitens der Ärzteschaft wurde in Diskussionen zur Erhöhung der Impfquoten bislang nicht eine besondere Belastung hinsichtlich Impfungen beklagt. Schließlich gehört das Impfen zu einer normalen ärztlichen Tätigkeit. Dabei ist es üblich, das Impfen in das Management der Praxis zu integrieren. Im Gegenteil besteht vielmehr seitens der Ärzteschaft der Wunsch, dass sich noch mehr Menschen durch Ärztinnen und Ärzte impfen lassen.

Die Landesregierung sieht es daher nicht als erforderlich an, die Ärzteschaft im Hinblick auf Impfungen zu entlasten.

Zu 2.:

Injektionen können zwar in der ärztlichen Praxis an entsprechend qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter delegiert werden. Zu diesen Injektionen gehören auch Impfungen. Allerdings sind die Impfanamneseerhebung und die Aufklärung zur Impfung nicht delegierbar. Denn hierbei müssen aus ärztlicher Sicht Indikation und Gegenanzeigen medizinisch auf die zu impfende Person eingeschätzt werden.

Wenngleich akute Nebenwirkungen im Zusammenhang mit Impfungen sehr selten sind, so muss hier u. U. mit ärztlichen Sachverstand reagiert werden. Deswegen stehen Impfungen auch unter dem Arztvorbehalt.

Zu 3.:

Es müssten diverse berufsrechtliche Regelungen in der Bundesapothekerordnung, Arzneimittelverschreibungsverordnung, Apothekenbetriebsordnung geändert werden. Hinsichtlich der Finanzierung müssten entsprechende Regelungen im SGB V (z.B. eine Kassenzulassung für Apothekerinnen und Apotheker) vorgesehen werden. Es müsste geregelt werden, dass die Ausübung der Heilkunde zukünftig nicht nur den Ärztinnen und Ärzten vorbehalten bleibt bzw. dass Apothekerinnen und Apotheker auch Heilkunde ausüben dürfen. Es stellen sich zudem haftungsrechtliche Fragen aufgrund von möglichen Impfschäden. Die Regelungskompetenz liegt allein beim Bund.

15.06.16

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Ansprechpartner/in:
Naila Eid

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