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Plenum 15. Juni - Mündliche Anfragen - Anfrage 32

„Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Pflegebereich?“ (Teil 2)


Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage


Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Christian Dürr, Björn Försterling und Jan-Christoph Oetjen (FDP) geantwortet.


Die Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Christian Dürr, Björn Försterling und Jan-Christoph Oetjen (FDP) hatten gefragt:


In Niedersachen haben Pflegedienste teilweise große Schwierigkeiten, geeignete Bewerberinnen und Bewerber zu finden. Ein Trend, der sich fortsetzen und durch den demografischen Wandel verstärken wird. Einer immer größer werdenden älteren bzw. pflegebedürftigen Bevölkerungsschicht steht eine kleiner werdende Erwerbsbevölkerung in Deutschland gegenüber.

Bei der Suche nach Gesundheits- und Krankenpflegekräften kann der Blick ins Ausland daher neue Möglichkeiten eröffnen.


1. Wie lange dauert es in Niedersachsen, bis nach erfolgtem Anerkennungsverfahren eine Arbeitserlaubnis erteilt wird und eine Tätigkeit im Pflegebereich aufgenommen werden kann?

2. Wie steht Niedersachsen in Bezug auf die Gesamtverfahrensdauer (Anerkennung und Arbeitserlaubnis) im Vergleich mit den anderen Bundesländern?

3. Sind der Landesregierung Regelungen anderer Bundesländer bekannt, die zu einer Verfahrensverkürzung führen könnten?


Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:


Zu 1.:

Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten benötigen weder für die Einreise nach Deutschland noch für einen Aufenthalt in Deutschland eine besondere behördliche Genehmigung, da sie Freizügigkeit kraft EU-Recht genießen.

Die Einreise ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten erfolgt in einem Visumverfahren, das in der Zuständigkeit und Verantwortung des Bundes, konkret der dem Auswärtigen Amt unterstellten deutschen Auslandsvertretungen, liegt.

Mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1.1.2005 wurden die Bestimmungen über den Aufenthalt und den Arbeitsmarktzugang in diesem Gesetz zusammengefasst. Damit wurde die bis dahin bestehende Zweiteilung zwischen dem der Arbeitsverwaltung obliegenden Arbeitserlaubnisrecht und dem den Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen obliegenden Aufenthaltsrecht aufgegeben.

Das Verwaltungsverfahren wurde entsprechend geändert und das sogenannte One-Stop-Government eingeführt. Dieses löste das bis dahin geltende doppelte Genehmigungsverfahren ab, wonach jeweils eine gesonderte Genehmigung für das Aufenthaltsrecht und den Arbeitsmarktzugang erforderlich waren. Aufenthaltstitel und Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit werden seitdem in einem einzigen Verwaltungsakt als einheitlicher Aufenthaltstitel erteilt.

Seitdem existiert auch keine gesonderte Arbeitserlaubnis mehr. Vielmehr hat die Bundesagentur für Arbeit in dem One-Stop-Government-Verfahren seine Zustimmung zur Beschäftigungsaufnahme zu erteilen, soweit die Beschäftigung nicht bereits per Gesetz erlaubt ist oder diese nach den Festlegungen in der Beschäftigungsverordnung nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf. Da das Visumverfahren ̶ einschließlich der ggf. erforderlichen Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ̶ bei Personen, die sich im Ausland befinden, in der Zuständigkeit des Bundes liegt, liegen der Landesregierung zu der Verfahrensdauer keine Erkenntnisse vor.

Zu 2.:

Entsprechende Erkenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor, siehe auch Antwort zu Frage 1.

Zu 3.:

Entsprechende Erkenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor, siehe auch Antwort zu Frage 1.

15.06.17

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Ansprechpartner/in:
Naila Eid

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