Satzung
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen "Kinder von Tschernobyl – Stiftung des Landes Niedersachsen". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Hannover.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, strahlengeschädigte Kinder aus den Staaten Weißrussland und Ukraine sowie den anliegenden Gebieten Russlands, die durch das Reaktorunglück von Tschernobyl betroffen sind, zu unterstützen. Der Zweck soll insbesondere durch Gewährung medizinischer Hilfe verwirklicht werden.
(2) Art und Höhe der Hilfen richten sich insbesondere nach dem Grad der Bedürftigkeit im Einzelfall und der Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Hilfe durch die Stiftung besteht nicht.
§ 3
Mildtätigkeit
(1) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dies gilt insbesondere für Erträge, Spenden und sonstige Zuwendungen mit Ausnahme von Zustiftungen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Genehmigung aus einer Leistung des Landes Niedersachsen in Höhe von 1.533.875,64 EURO.
(2) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen Dritter und durch Zuwendungen des Landes vermehrt werden, soweit diese zur Erhöhung bestimmt sind.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
(4) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften (§ 58 Nr. 7 der Abgabenordnung) gebildet werden. Hierüber entscheidet das Kuratorium bei der Verteilung der Stiftungserträge. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen im Sinne des § 6 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.
§ 5
Organe
Organe der Stiftung sind die oder der Vorsitzende, das Kuratorium, der Beirat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. Die oder der Vorsitzende, die Mitglieder des Kuratoriums und des Beirates sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
§ 6
Vorsitz
(1) Die oder der Vorsitzende wird von dem Kuratorium aus dessen Mitte für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Sie oder er bleibt bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist möglich, wenn die oder der Vorsitzende das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres oder spätestens nach Ablauf der laufenden Wahlperiode scheidet die oder der Vorsitzende aus dem Amt aus.
(2) Die oder der Vorsitzende repräsentiert die Stiftung und entwirft die Grundzüge für deren Tätigkeit. Sie oder er hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
- Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Kuratoriums und des Beirats.
- Sie oder er benennt eine Vertreterin oder einen Vertreter im Vorsitz des Kuratoriums.
- Sie oder er sorgt für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Stiftung.
- In Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann die oder der Vorsitzende für das Kuratorium die erforderlichen Entscheidungen treffen. Über solche Eilentscheidungen ist das Kuratorium unter Angabe von Gründen spätestens in der nächsten Sitzung nachträglich zu unterrichten.
(3) Für den Zeitraum einer Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat die Vertreterin oder der Vertreter die satzungsgemäßen Rechte und Pflichten der oder des Vorsitzenden.
§ 7
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben, von der Niedersächsischen Landesregierung zu berufenden Mitgliedern. Ihm sollen angehören:
- die Präsidentin oder der Präsident des Niedersächsischen Landtages oder eine oder einer ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
- ein Mitglied der Niedersächsischen Landesregierung,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirchen in Niedersachsen,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der niedersächsischen Tschernobyl-Initiativen,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der niedersächsischen Ärzteschaft,
- zwei weitere Persönlichkeiten aus Niedersachsen.
Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Sie endet vorzeitig mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes aus einer Funktion, die für die Berufung in das Kuratorium maßgebend war. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens wird auf Vorschlag des oder der Vorsitzenden durch das zuständige Ministerium für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied berufen.
(2) Die oder der Vorsitzende beruft das Kuratorium mindestens zweimal innerhalb eines Kalenderjahres ein und leitet die Sitzungen. Ist ein Mitglied verhindert, so soll es eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten entsenden.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der berufenen Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
(4) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse – abgesehen von Beschlüssen nach § 13 – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
(5) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8
Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium beschließt über
- die Berufung der Mitglieder des Beirates,
- die Anlage des Stiftungsvermögens,
- die Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Hilfeleistungen,
- Hilfeleistungen in Höhe von mehr als 12.000 EURO und besonders gelagerte Einzelfälle (§ 11 Abs. 2),
- die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und die geprüfte Jahresrechnung,
- die Beauftragung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers (§ 12 Abs. 2).
§ 9
Beirat
(1) Der Beirat besteht aus höchstens 17 Mitgliedern, die das Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren beruft. § 7 Absatz 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. In dem Beirat sollen vertreten sein:
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Niedersächsischen Umweltministeriums,
- drei Vertreterinnen oder Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen,
- fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Niedersächsischen Tschernobyl-Initiativen,
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Kirchen,
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände.
Das Kuratorium kann weitere Mitglieder berufen.
(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Der Beirat tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Die oder der Vorsitzende lädt zu der Sitzung ein und leitet sie.
§ 10
Aufgaben des Beirats
Der Beirat berät das Kuratorium. Er kann Empfehlungen aussprechen.
§ 11
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung wird vom MS wahrgenommen, das die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Stiftung sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter benennt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und nimmt an Kuratoriums- und Beiratssitzungen teil.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und bereitet die Entscheidungen des Kuratoriums vor. Sie oder er entscheidet über die Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall bis zu einem Betrag von 12.000 EURO im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden. Besonders gelagerte Einzelfälle legt sie oder er dem Kuratorium zur Entscheidung vor.
§ 12
Haushaltsjahr, Prüfung
(1) Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung ist bis zum 31. März jeden Jahres für das jeweils abgelaufene Jahr aufzustellen.
(2) Die Jahresrechnung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer.
(3) Der Niedersächsische Landesrechnungshof hat gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 4 LHO das Recht, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung zu prüfen.
§ 13
Satzungsänderung, Aufhebung
(1) Eine Änderung dieser Satzung und die Aufhebung der Stiftung können nur durch Zwei-Drittel-Beschluss der Mitglieder des Kuratoriums und mit Zustimmung der Niedersächsischen Landesregierung erfolgen.
(2) Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an das Land Niedersachsen, das es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
(3) Diese Satzung und ihre Änderungen werden im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht.
(Stand: 02.2005)