Seit dem 1. April 2007 haben Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden oder weit fortgeschrittenen Erkrankung einen Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) als eigenständige Regelleistung der gesetzlichen Krankenkassen (§ 37b SGB V). Dabei handelt es sich um Patienten, deren Lebenserwartung begrenzt ist und die einer besonders aufwändigen Versorgung bedürfen. Palliativpatienten, die diesen besonderen Bedarf nicht aufweisen, werden weiterhin im Rahmen der derzeitigen Strukturen (Basisversorgung) betreut.
Die SAPV zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten in ihrer vertrauten Umgebung zu ermöglichen Hierzu zählen ebenfalls Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe. Auch Versicherte, die in stationären Pflegeeinrichtungen leben, können diese spezialisierte ambulante Palliativversorgung in Anspruch nehmen.
Niedersachsen Portal