Die Länder sind dafür verantwortlich, eine leistungsfähige,pflegerische Versorungsstruktur zu planen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, hat das Niedersächsische Sozialministerium im Mai 2000 erstmals den niedersächsischen Pflegerahmenplan vorgelegt. Dieser geht insbesondere auf die Zusammenhänge und Wechselwirkungen innerhalb des vielschichtigen Versorgungssystems der Pflege ein.
Der Pflegerahmenplan 2000 enthielt
1. einen Bericht zum Stand der pflegerischen Versorgung und zur Entwicklung des Pflegebedarfs (Abschnitte I. und II.),
2. Vorschläge zur Gestaltung stationärer Pflegeeinrichtungen (Abschnitt III.),
3. Vorschläge zur Anpassung der vorhandenen pflegerischen Versorgungsstruktur an die notwendige pflegerische Versorgungsstruktur (Abschnitt IV.).
Die Fortschreibung des Pflegerahmenplanes erfolgte im Jahr 2005 durch den ersten Landespflegebericht. Der Landespflegebericht knüpft in seiner Struktur und seinen Inhalten an den Pflegerahmenplan an; er hat seine gesetzliche Grundlage in § 2 Nds. Pflegegesetz (NPflegeG). Der Landespflegebericht ist alle fünf Jahre fortzuschreiben.
Der jetzt vorgelegte Landespflegebericht 2010 enthält
1. eine vorangestellte Kurzfassung
2. einen Bericht zum Stand der pflegerischen Versorgung (Abschnitt I.),
3. einen Bericht zur Entwicklung des Pflegebedarfs (Abschnitt II.), und
4. Vorschläge zur Anpassung der vorhandenen an die notwendige pflegerische Versorgungsstruktur (Abschnitt III.).
Die Aufgabe, Vorschläge zur Gestaltung stationärer Einrichtungen zu erarbeiten, ist durch den Pflegerahmenplan aus dem Jahr 2000 erfüllt (s. dort Abschnitt III.). Die dortigen Ausführungen gelten nach wie vor und können für Investoren und Träger solcher Einrichtungen als Orientierungshilfe bei Planungen von Neu- und Umbaumaßnahmen dienen. Gleiches gilt für die kommunalen Gebietskörperschaften in ihrer Funktion als örtliche Träger der Sozialhilfe bei Vereinbarungen über Investitionsbeträge (§§ 75, 76 Sozialgesetzbuch XII) und in der Funktion als Heimaufsichtsbehörden.