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Wohngeld

Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) für Mieterinnen und Mieter oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für Eigentümerinnen und Eigentümer selbst genutzten Wohnraums geleistet. Auf die Leistung von Wohngeld hat jede Bürgerin und jeder Bürger einen Rechtsanspruch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ob und in welcher Höhe ein Wohngeldanspruch besteht, richtet sich im Wesentlichen nach drei Faktoren,

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • der Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und
  • der Höhe des Gesamteinkommens.

Die gesetzliche Grundlage für die Leistung von Wohngeld ist das Wohngeldgesetz. Die Wohngeldleistungen wurden zuletzt durch das "Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches" vom 24. September 2008 zum 1. Januar 2009 erheblich verbessert. Das Wohngeldgesetz ist ein Bundesgesetz, das von den Ländern im Auftrage des Bundes vollzogen wird, auf der Ebene der Länder von den Gemeinden und Landkreisen (Wohngeldbehörden). Die Wohngeldausgaben werden vom Bund und den Ländern je zur Hälfte getragen.

Ausführliche und weitergehende Informationen zum Wohngeld erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Neben zahlreichen Hinweisen und Ratschlägen finden sich dort beispielsweise auch die den Gemeinden und Landkreisen zugeordneten Mietenstufen. Diese sind neben der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder maßgebend für die bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigenden monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung.

Für die Leistung von Wohngeld ist es erforderlich, dass ein Antrag dafür bei Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde gestellt wird. Ohne Antrag ist die Leistung von Wohngeld nicht möglich. In Niedersachsen sind für das Antragsverfahren folgende amtliche Formulare vorgeschrieben:

  • Antrag auf Mietzuschuss
  • Erläuterung zum Antrag auf Mietzuschuss
  • Antrag auf Lastenzuschuss
  • Erläuterung zum Antrag auf Lastenzuschuss
  • Verdienstbescheinigung
  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
  • Entgeltliche Überlassung des Wohnraums an eine Dritte oder einen Dritten, insbesondere bei Untervermietung
  • Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung.

Die für die Antragstellung auf Wohngeld notwendigen Formulare sind bei den Wohngeldbehörden erhältlich.

Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zustehen könnte, können Sie auch mit Hilfe des nebenstehenden Wohngeldrechners vorab überschlägig selbst überprüfen. Denken Sie bitte aber daran, dass die Feststellung über die tatsächliche Höhe Ihres Wohngeldanspruchs immer nur durch einen schriftlichen Bescheid der Wohngeldbehörde erfolgen kann.

Im September 2009 wurde das Pilotprojekt "Einfacher zum Wohngeld" abgeschlossen. Hier wurden ebenenübergreifend Vereinfachungsmöglichkeiten für die Beantragung und Bearbeitung von Wohngeld identifiziert. Weitere Informationen erhalten Sie, wenn Sie dem Link auf die Internetseite der Niedersächsischen Staatskanzlei folgen.

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