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Was müssen Sie konkret unternehmen, um eine Schutzanordnung zu erhalten?

  • Frauenhäuser, Beratungsstellen und Beratungs- und Interventionsstellen (BISS gegen häusliche Gewalt) haben viel Erfahrung mit häuslicher Gewalt und können Ihnen helfen, sich darüber klar zu werden, wie es weitergehen soll. Sie können Sie ggf. auch zum Gericht begleiten.

  • Rechtsberatung erfolgt durch Anwältinnen und Anwälte. Adressen von Fachanwältinnen und -anwälten für Familienrecht erfahren Sie bei der Rechtsanwaltskammer oder den Beratungsstellen. Vereinbaren Sie einen Termin für die Rechtsberatung und fragen Sie vorab nach den entstehenden Kosten.

Eilverfahren

  • Brauchen Sie eine schnelle Entscheidung des Gerichts? Dann ist ein Eilantrag der richtige Weg. Eilanträge auf Schutzanordnungen oder Wohnungsüberlassung können Sie beim zuständigen Gericht persönlich abgeben oder mit der Post an das Gericht schicken. Sie haben auch die Möglichkeit, sie durch die Rechtsantragstelle im Gericht aufnehmen zu lassen. Das ist der schnellste und einfachste Weg. Man kann Ihnen dort auch im Einzelnen sagen, was Sie beifügen müssen und was im Antrag alles enthalten sein muss. Wenn Sie den Antrag selbst stellen – also nicht durch die Rechtsantragstelle – müssen Sie ihn und alle Anlagen dreifach und jeweils selbst unterschrieben bei Gericht einreichen.

  • Schildern Sie in dem Antrag das Geschehene umfassend und detailliert.

    • Was ist wann und wo passiert?
    • Wenn möglich, benennen Sie Zeuginnen und Zeugen mit Namen und Adresse.
    • Wurden Sie oder die Kinder verletzt? Wie? Wenn Sie eine Ärztin/ einen Arzt aufgesucht haben, geben Sie die Adresse an und fügen ggf. das Attest bei.
    • Haben Sie die Polizei gerufen? Was hat die Polizei getan? Geben Sie dem Gericht die Vorgangsnummer des polizeilichen Einsatzes an.
    • Wurde Strafanzeige erstattet? Dann geben Sie auch dieses Aktenzeichen an.
    • Wurden Sie auch früher schon von demselben Täter misshandelt?
    • Gab es früher schon mal einen Polizeieinsatz/ eine Strafanzeige?
    • Ist der Täter vorbestraft?
    • Besitzt er eine Waffe?

  • Um die Dringlichkeit hervorzuheben, sollten mögliche Gefährdungen durch den Täter für die Zeit bis zum Termin dargelegt werden, um das Gericht von der Eilbedürftigkeit zu überzeugen.

  • Sie können Muster für Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend anfordern: BMFSFJ, Broschürenstelle, Postfach 20 15 51, 53 145 Bonn, oder per eMail: broschuerenstelle@bmfsfj.bund.de oder bei allen niedersächsischen Frauenhäusern, Gewaltberatungsstellen und BISS.

  • Haben Sie Sorge, dass Sie die Kosten des Verfahrens nicht tragen können, stellen Sie gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Diesem Antrag müssen Sie eine Erklärung über Ihre persönliche und finanzielle Situation beifügen. Das notwendige Formular erhalten sie bei jedem Gericht. Füllen Sie es aus, unterschreiben Sie es und fügen Sie Belege wie Gehaltsbescheinigung, Sozialhilfebescheid, Mietvertrag etc. bei. Diese Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekommt der Antragsgegner nicht zu sehen.

  • Das Gericht entscheidet entweder sofort ohne mündliche Verhandlung oder es wird ein Termin bestimmt.

  • Fürchten Sie, dass der Täter anlässlich der mündlichen Verhandlung Ihnen gegenüber gewalttätig wird, bitten Sie das Gericht schon vorab um Schutz.

  • Im Verfahren werden Sie dann angehört und zu den von Ihnen schon schriftlich angegeben Geschehnissen nochmals befragt. Auch wenn es Ihnen schwer fällt – versuchen Sie, die erlittene Gewalt so genau wie möglich zu beschreiben.

Klage/ Hauptverfahren

  • Kommt es zu einem Hauptverfahren oder haben Sie keinen Eilantrag gestellt, müssen Sie beachten, dass nun höhere Beweisanforderungen gelten als bei einer vorläufigen Entscheidung. Auch kann keine eidesstattliche Versicherung genutzt werden. Da die Beweislage in Fällen häuslicher Gewalt aber häufig schwierig ist - denn sie findet nun einmal im privaten Raum statt - können Sie möglicherweise in der Verhandlung als Partei selbst vernommen werden.

  • Rechtsratgeber Niedersachsen

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