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Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

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Was müssen Sie konkret unternehmen, um eine Schutzanordnung zu erhalten?
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Rechte der Polizei zum Schutz der Opfer häuslicher Gewalt
  • Die Polizei darf Ihre Wohnung auch ohne Einwilligung des Mieters/Eigentümers (der häufig der Täter ist) betreten.

  • Die Polizei wird Sie und den Täter getrennt und einzeln befragen.

  • Versuchen Sie – auch wenn es Ihnen schwer fällt – das Geschehene möglichst genau wiederzugeben, da die Polizei auf der Grundlage dieser Angaben entscheidet, welche weiteren Maßnahmen zu Ihrem Schutz erforderlich sind.

  • Berichten Sie auch über nicht sichtbare und/ oder frühere Verletzungen durch denselben Täter.

  • Die Polizei wird Beweise sichern, um zu dokumentieren, was Ihnen geschehen ist (also z.B. Zeuginnen und Zeugen befragen, Gegenstände, mit denen Gewalt ausgeübt wurde, sicherstellen, Fotos machen usw.). Hierzu ist es wichtig, dass Sie – wenn möglich – Zeuginnen oder Zeugen benennen und der Polizei gegebenenfalls die Gegenstände, mit denen Sie misshandelt worden sind, übergeben.

  • Die Polizei wird prüfen, ob eine sofortige polizeiliche Wegweisung des Täters (in der Sprache des Gesetzes: ein Platzverweis) für einen Zeitraum von maximal vierzehn Tagen möglich ist.

  • Geht die Polizei davon aus, dass weiterhin eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Sie und/ oder Ihre Kinder von dem Gewalttäter ausgeht, spricht sie einen Platzverweis aus. Das ist z.B. der Fall, wenn sie feststellt, dass es bereits zu einem schweren Eingriff gegen Leben, Leib oder Gesundheit gekommen ist. Der Täter erhält dann diese Anordnung schriftlich. Sie erhalten eine Durchschrift. Die Polizei kann dem Gewalttäter zugleich das Betreten anderer Orte, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten (z.B. Arbeitsplatz, Kindergarten), untersagen.

  • Wichtig: Hierüber entscheidet allein die Polizei nach der Situation vor Ort! Sie müssen keinen Antrag stellen!

  • Bei einer Platzverweisung kann der Gewalttäter unter Aufsicht der Polizei Gegenstände seines persönlichen Bedarfs einpacken und mitnehmen. Seine Wohnungsschlüssel werden ihm abgenommen. Geht er nicht freiwillig, kann die Polizei ihn unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen entfernen.

  • Sollte ein Platzverweis nicht ausreichen, um Sie (und Ihre Kinder) vor dem Gewalttäter zu schützen, kann die Polizei ihn auch in Gewahrsam nehmen. Das ist zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat und auch zur Durchsetzung des Platzverweises zulässig, also z.B. wenn der Täter Sie weiter bedroht und/oder zu erkennen gibt, dass er wieder in die Wohnung zurückkehren wird. Die Polizei muss den Gewalttäter in der Regel spätestens am Ende des nächsten Tages wieder entlassen. Allerdings ist auch eine längerfristige Ingewahrsamnahme von bis zu zehn Tagen möglich. Hierzu ist jedoch die Zustimmung eines Gerichtes erforderlich.

  • Die Polizei wird ihre Entscheidungsgrundlagen genau dokumentieren und in einem Bericht den Platzverweis begründen.

  • Dieser Bericht kann auch von Ihnen genutzt werden. Wenn Sie sich dafür entscheiden, zivilrechtliche Schutzanordnungen (Gewaltschutzgesetz) zu beantragen, kann das Gericht auf diese Dokumentation zurückgreifen.

  • Hinweis: Sie erhalten eine Durchschrift des Formulars "Platzverweis", die eine Vorgangsnummer trägt. Die Vorgangsnummer erhalten Sie auch, wenn kein Platzverweis erfolgt. Diese Nummer muss bei einem zivilrechtlichen Antrag angegeben werden, damit das Gericht weiß, welche Unterlagen es bei der Polizei anfordern muss.

  • Sollten Sie sich – trotz eines Platzverweises  – nicht sicher fühlen, oder konnte die Polizei in Ihrem Fall keinen Platzverweis anordnen, sollten Sie überlegen, die Wohnung zu verlassen. Frauenhäuser bieten Ihnen in dieser Krisensituation Unterstützung und eine sichere Unterkunft (Beratung und Unterstützung). Die Polizei kann Ihnen den Kontakt zum nächsten Frauenhaus vermitteln. Die Beamtinnen und Beamten werden dafür sorgen, dass Sie in Ruhe die notwendigen persönlichen Dinge für sich und die Kinder packen und sich ohne weitere Bedrohungen oder Angriffe ins Frauenhaus oder an einen anderen Ort Ihrer Wahl begeben können. Frauenhäuser sind geschützte, zeitweise Wohnmöglichkeiten für Frauen mit und ohne Kinder. Männer haben keinen Zutritt, die Adressen werden geheim gehalten. Der Aufenthalt ist in der Regel kostenlos, die Frauen versorgen sich und ihre Kinder dort selbst.

Checkliste für Dinge, die Sie mitnehmen sollten:

Ausweise, Pässe, Krankenversicherungskarten von sich selbst und den Kindern,
Geburts- und Heiratsurkunde,
Kontounterlagen, Scheckkarten, Geld,
Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Bescheide von Arbeits- oder Sozialamt,  Rentenversicherung,
Sorgerechtsentscheide,
erforderliche Medikamente, ärztliche Atteste,
Kleidung, Hygieneartikel, Schulsachen und Spielzeug der Kinder, persönliche Briefe oder Aufzeichnungen,

  • Wenn Sie später noch einmal in die Wohnung gehen müssen, um weitere persönliche Dinge zu holen, kann die Polizei Sie begleiten, um Sie zu schützen.

  • In ganz Niedersachsen arbeiten Beratungs- und Interventionsstellen (BISS gegen häusliche Gewalt) (Beratung und Unterstützung). Die Polizei wird diese Stelle nach einem Polizeieinsatz umgehend unterrichten. Die Mitarbeiterinnen der BISS werden mit Ihnen Kontakt aufnehmen und Ihnen Unterstützung und Beratung  über Ihre Rechte, aber auch psychosoziale Unterstützung und Sicherheitsplanung anbieten.

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