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Niedersächsische Bauordnung - weshalb wurden die Ausführungsbestimmungen zu § 47 NBauO geändert?

Antwort auf die Mündliche Anfrage Nr. 42, August Plenum 2016



Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Heidemarie Mundlos und Jens Nacke (CDU) geantwortet:

Die Abgeordneten Heidemarie Mundlos und Jens Nacke (CDU) hatten gefragt:

Im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 27/2016 sind auf Seite 714 die vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung mit Runderlass vom 6. Juli 2016 geänderten Ausführungsbestimmungen zu § 47 NBauO veröffentlicht worden. Diese Ausführungsbestimmungen regeln über Richtzahlen den Bedarf an Einstellplätzen für unterschiedliche „Verkehrsquellen“ (z. B. Wohngebäude, Verkaufsstätten, Krankenhäuser etc.).

1. Welche Richtzahlen für den Einstellplatzbedarf wurden gegenüber dem Vorgängererlass aus welchen Gründen geändert?

2. In welcher Weise haben sich die beteiligten Bauaufsichtsbehörden vor der Änderung der Richtzahlen geäußert?

3. Welche Reaktionen gibt es von anderen Stellen auf die geänderten Richtzahlen?


Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Mit Runderlass des MS vom 6.7.2016, Nds. MBl. S. 714, wurden die Ausführungsbestimmungen zu § 47 NBauO neu aufgestellt. Ein neuer Runderlass war erforderlich, da der bisherige vom 19.12.2008 zum 31.12.2015 außer Kraft getreten und eine Verlängerung dieses vorherigen Erlasses nicht möglich war. Der Neuerlass war von Seiten des MS gegenüber den kommunalen Spitzenverbänden angekündigt worden.

Mehrere Kommunen, Planer und Architekten haben, nachdem die Neuregelung am 20.07.2016 in Kraft getreten war, am 28.07.2016 darauf hingewiesen, dass die Neuregelung zur Einstellplatzzahl für Mehrfamilienhäuser zu Schwierigkeiten führt und sie es begrüßen würden, wieder zu der früheren Regelung zurückzukehren. Diesen Bitten ist das Sozialministerium noch am selben Tag gefolgt. Mit E-Mail vom 28.7.2016 wurden die unteren Bauaufsichtsbehörden hierüber informiert.

Der Runderlass hat, wie auch in seiner Einleitung zum Ausdruck kommt, nur empfehlenden Charakter.

Zu 1.:

Folgende Richtzahlen wurden geändert:

1.2

Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen

2 Estpl. je Wohnung

Korrigiert durch RdErl. vom 28.07.2016

1 bis 1,5 Estpl. je Wohnung

Bis 31.12.2015

1 bis 1,5 Estpl. je Wohnung

2.3

Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und Archive und dergleichen)

1 Estpl. je 15 bis 25 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 5 Estpl.

Bis 31.12.2015

1 Estpl. je 20 bis 30 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Estpl.

Mit diesen Änderungen wurden Anregungen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände aufgenommen.

Folgende Richtzahlen wurden neu aufgenommen:

2.2

Büro- und Verwaltungsräume mit hohen Nutzflächen (Bibliotheken, Registraturen und Archive und dergleichen)

1 Estpl. je 80 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte

5.13

Fitness- und Sportstudios

1 Estpl. je 10 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 10 Estpl.

7.6

Tagespflegeeinrichtungen

1 Estpl. je 4 bis 6 Betten

7.7

Tageskliniken

1 Estpl. je 3 bis 5 Plätze

Diese Richtzahlen wurden ebenfalls aufgrund der Anmerkungen der kommunalen Spitzenverbände sowie aufgrund von Anregungen des Niedersächsischen Finanzministeriums in den Runderlass aufgenommen.

Darüber hinaus wurden noch einige textliche Anpassungen in der Anlage vorgenommen. So wurden z. B. unter Nr. 1.6 die „Schwesternwohnheime“ in „Schwestern- und Pflegerwohnheime“ geändert, der Begriff „Krankenanstalten“ unter Nrn. 7.2 und 7.3 wurde durch „Krankenhäuser“ ersetzt und anstelle von „Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke“ wurde unter Nr. 7.4 der Begriff „Vorsorge- und Reha-Einrichtungen“ gewählt. Aus „Berufsschulen“ und „Berufsfachschulen“ unter Nr. 8.2 wurden „berufsbildende Schulen“, aus „Sonderschulen für Behinderte“ unter Nr. 8.3 „Förderschulen“ und anstelle von „Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen“ unter Nr. 8.5 wurde die Bezeichnung „Tageseinrichtungen für Kinder und dergleichen“ gewählt.

Zu 2.:

Vor Veröffentlichung des Runderlasses wurde eine Ressort- und Verbandsbeteiligung durchgeführt. Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände wurde beteiligt. Die Stellungnahme lässt erkennen, dass von dort die einzelnen Kommunen einbezogen wurden.

Zu 3.:

Bezüglich der Änderung der Nr. 1.2 der Anlage haben mehrere Kommunen, Planer und Architekten am 28.07.2016 darauf hingewiesen, dass die Neuregelung zu Schwierigkeiten führt und sie es begrüßen würden, wieder zu der früheren Regelung zurückzukehren. Aus den Einwänden gegen die Erhöhung der Einstellplatzzahl wurde deutlich, dass der Runderlass in der Praxis der unteren Bauaufsichtsbehörden als verbindliche Regelung angewendet wird und nicht als interne Verwaltungsvorschrift zur Hilfestellung bei Ermittlung notwendiger Einstellplätze.

Dies wurde zum Anlass genommen, den neuen Runderlass hinsichtlich der Nr. 1.2 erneut zu ändern. Mit RdErl. vom 28.07.2016 (MBl. Nr. 29, S. 806) wurde die alte Regelung für Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen wiederhergestellt. Gleichzeitig wurden die unteren Bauaufsichtsbehörden über diese neue Änderung informiert.


Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.08.2016
zuletzt aktualisiert am:
07.09.2016

Ansprechpartner/in:
Uwe Hildebrandt

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