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"Wird die Niedersächsische Verordnung über die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen (SFB-VO) geändert?"

Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage


Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage des Abgeordneten Burkhard Jasper (CDU) geantwortet.

Der Abgeordnete Burkhard Jasper (CDU) hatte gefragt:

Am 4. Dezember 2014 hat die Landesregierung den Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen darüber unterrichtet, dass ein Prüfbedarf bestehe und es voraussichtlich auch einen zügigen Handlungsbedarf bei der SFB-VO im Hinblick auf Videotheken, Callcenter und die Lotto-Toto-Gesellschaften gebe.

1. Da die SFB-VO bislang nicht geändert wurde: Ist die Prüfung inzwischen abgeschlossen?

2. Falls ja: Was beabsichtigt die Landesregierung zu veranlassen?

3. Falls die Landesregierung beabsichtigt, nichts zu veranlassen: Weshalb nicht?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Az 6 CN 1.13 vom 26.11.2014 wurden Teile der Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung – BedGewV) vom 12.Oktober 2011 des Landes Hessen für unwirksam erklärt. Dieses Urteil gilt unmittelbar nur für Hessen. Allerdings ist auf Grund des Urteils damit zu rechnen, dass im Falle von Klagen auch folgende Teile der fast inhaltsgleichen entsprechenden niedersächsischen Verordnung, der Niedersächsischen Verordnung über die Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen (SFB-VO) vom 12. Juli 1999 zuletzt geändert am 28. August 2002, beanstandet würden:
Davon betroffen sind folgende Punkte des § 1 SFB-VO:

Nr. 10 mit der telefonischen Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen, der Auskunftserteilung und Beratung per Telefon, Telefax oder sonstiger Telekommunikationsmittel (kurz: Callcenter) ( § 1 Nr. 10 SFB-VO),

  • Nr. 13 in Videotheken ab 13.00 Uhr (§ 1 Nr. 13 SFB-VO),

  • Nr. 6 in Lotto und Totogesellschaften mit Auswertungsarbeiten für bis zu vier Stunden an Feiertagen, die auf eine Ausspielung folgen (§ 1 Nr. 6 SFB-VO).

Zu 1.:

Die Landesregierung hat ihre Prüfung weitgehend abgeschlossen.
Gleichzeitig wurden auch mit den anderen Ländern im Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik die Schlussfolgerungen aus diesem Urteil diskutiert.

Dabei ergab sich folgendes Bild:

  • Die Streichung der Ausnahmen zu Videotheken und Toto-Lotto erscheint – vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse im formalen Änderungsverfahren zur SFB-VO – möglich.

  • Problematisch für alle Länder ist hingegen die ersatzlose Streichung der Ausnahmeregelung für Callcenter.
    Unter bestimmten Umständen kann die Beschäftigung in Callcentern unter eine gesetzliche Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) fallen. Unabhängig davon ist auch mit Ausnahmeanträgen gemäß § 13 Abs. 5 ArbZG wegen „Auslandskonkurrenz“ zu rechnen.
    Aus diesem Grund erscheint eine bundeseinheitliche Regelung gemäß § 13 Abs. 1 ArbZG durch eine Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates sinnvoll. Die Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung, Ausnahmetatbestände zu formulieren, ist weiter gefasst als die für die Länder. Als Ausnahmegrund enthält sie zusätzlich unter anderem auch Gründe des Gemeinwohls, insbesondere auch zur Sicherung der Beschäftigung.

Zu 2.:

Die Landesregierung beabsichtigt deshalb, zunächst die Bundesregierung, zusammen mit den anderen Ländern, über die Arbeits- und Sozialministerkonferenz um die Prüfung einer bundeseinheitlichen Regelung für Callcenter zu bitten.

Sobald eine Position der Bundesregierung vorliegt, soll das formale Verfahren zur Anpassung der SFB-VO eingeleitet werden.

Zu 3.:

Entfällt.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.11.2015

Ansprechpartner/in:
Frau Heinke Traeger

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