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Wie entwickelt sich die Anzahl der im sozialen Wohnungsbau des Landes geförderten bezahlbaren Mietwohnungen?

Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage


Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Max Matthiesen (CDU) geantwortet.

Der Abgeordnete Dr. Max Matthiesen (CDU) hatte gefragt:

In der Sitzung des Sozialausschusses des Landtags am 7. Januar 2016 hat das Sozialministerium auf die Frage nach der Anzahl der im Wohnraumförderprogramm 2014/2015 des Landes und im 400-Millionen-Euro-Programm der NBank geförderten bezahlbaren Mietwohnungen für kleine und mittlere Einkommen lediglich geantwortet, es sei noch einmal ein Fördervolumen von 80 Millionen Euro gebunden worden.

1. Wie hoch ist jeweils die Anzahl der geförderten, ausgewählten und in der Vorhabenerfassung befindlichen bezahlbaren Mietwohnungen (Neubau, Um- und Ausbau, Ersatzneubau) für kleine und mittlere Einkommen im Wohnraumförderprogramm des Landes 2014/2015 sowie im 400-Millionen-Euro-Programm der NBank in 2014 und 2015 insgesamt?

2. Wie lautet die Zweckbestimmung für das 400-Millionen-Euro-Programm der NBank aufgrund welcher Rechtsgrundlage, und werden hier nur bezahlbare Mietwohnungen für kleine und mittlere Einkommen gefördert?

3. Beabsichtigt das Land, zukünftig auch mit Zuschüssen zu fördern, insbesondere wenn Kommunen in strukturschwachen Regionen aus Haushaltsgründen keine Mittel für Zuschüsse bereitstellen?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Ein Schwerpunkt der Wohnraumförderung in Niedersachsen ist die Schaffung von Mietwohnungen für Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen auf der Grundlage des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (NWoFG), der Wohnraumförderbestimmungen (WFB) sowie des aktuellen Wohnraumförderprogramms 2014. Auf der Grundlage des NWoFG hat das Land zur Finanzierung der sozialen Wohnraumförderung den revolvierenden Wohnraumförderfonds eingerichtet. In diesen Fonds fließen 2007- 2015 jährlich 39,86 Mio. Euro und ab 2016 jährlich 78.321 Mio. Euro, die der Bund bis 2019 nach den Bestimmungen des Entflechtungsgesetzes als Kompensationsmittel an das Land zahlt. Ferner hat die NBank nach den Bestimmungen des NWoFG und des NBankG die Berechtigung, für die Aufgabenerfüllung Darlehen oder sonstige Refinanzierungsmittel aufzunehmen, die dem Wohnraumförderfonds als Einnahmen zufließen. Aufgrund der hohen Nachfrage nach Fördermitteln für den Mietwohnungsbau hat die Landesregierung das Programmvolumen um 400 Mio. Euro aufgestockt. Die 400 Mio. Euro werden als Refinanzierungsmittel von der NBank am Kapitalmarkt aufgenommen und dem Wohnraumförderfonds zugeführt. Aus dem Wohnraumförderfonds werden die Förderdarlehen den Wohnungsbauunternehmen und Investoren von der NBank wie bisher zur Verfügung gestellt. Bei Bedarf kann die NBank weitere Fördermittel am Kapitalmarkt refinanzieren.

Die Entscheidung über die Bereitstellung von Fördermitteln erfolgt in monatlichen Auswahlbesprechungen bei der NBank im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.

Dies vorausgeschickt werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1.:

Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die als Anlage beigefügte Übersicht der NBank vom 14.01.2014 verwiesen.

Die für die Bewilligung der Fördermittel notwendigen Änderungserlasse zum Wohnraumförderprogramm 2014 und den Wohnraumförderbestimmungen (WFB) werden voraussichtlich noch im Januar 2016 im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht.

Zu 2.:

Bei der Programmaufstockung in Höhe von 400 Mio. Euro handelt es sich nicht um ein eigenständiges Förderprogramm der NBank, sondern eine Aufstockung der Fördermittel des Wohnraumförderprogramms des Landes. Die Förderung wird auch zukünftig auf der Grundlage des Wohnraumförderprogramms 2014 - in der Fassung des Änderungserlasses vom 7. Januar 2016 - erfolgen. Die Mittel werden für die Förderung von bezahlbaren Mietwohnungen für kleine und mittlere Einkommen eingesetzt. Ferner sieht der Änderungserlass vor, dass bei der Förderung von Mietwohnraum eine zeitlich flexible Vornutzung als Wohnraum für Flüchtlinge möglich ist. Die Mietwohnungen können zunächst für die Dauer von bis zu 10 Jahren nach Bezugsfertigkeit für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt und für diese Zwecke an die dafür zuständige kommunale Gebietskörperschaft vermietet werden. Anschließend sollen die Wohnungen mit den entsprechenden Belegungs- und Zweckbindungen als sozialer Mietwohnraum genutzt werden. Neben Investoren im Mietwohnungsbau sollen damit insbesondere kommunale Wohnungsunternehmen und Genossenschaften erreicht werden. Der Neubau von Mietwohnungen wird auch im ländlichen Raum auf der Grundlage von Wohnraumversorgungskonzepten förderfähig sein.

Zu 3.:

Die Landesregierung beabsichtigt, an der Förderung mit zinsfreien Darlehen festzuhalten, weil durch den revolvierenden Mitteleinsatz insgesamt mehr Wohnungen gefördert werden können. Dem Abschmelzen des Finanzrahmens für die soziale Wohnraumförderung kann damit wirksam begegnet werden. Der Wohnraumförderfonds wird auf diese Weise zukunftsfest im Hinblick auf nicht absehbare Herausforderungen und Veränderungen der Wohnungsmärkte.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.01.2016

Ansprechpartner/in:
Frau Heinke Traeger

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