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Umsetzungsstand Niedersächsisches Gesetz zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege (NWohlFöG): Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage, Landtagssitzung am 13.05.15

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung


Die Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling und Christian Dürr (FDP) hatten gefragt:

Das Gesetz zur Neuordnung der Vorschriften über die Förderung der Freien Wohlfahrtspflege wurde am 16. Dezember 2014 verabschiedet. Nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes dürfen seit dem 1. Januar 2015 nur dann Finanzhilfen an Verbände der freien Wohlfahrtspflege gezahlt werden, wenn hierzu ein Vertrag zwischen den Verbänden und dem zuständigen Ministerium für Soziales abgeschlossen wurde, wobei allerdings § 6 des NWohlFöG es ermöglicht, die bisherige, schon in der Anfrage betreffend „Geheimverträge im MS“ angesprochene Praxis der Förderung aufgrund von nichtöffentlichen Vereinbarungen so lange fortzuführen, bis ein neuer Vertrag zustande gekommen ist.

1. Wie weit sind die Vertragsverhandlungen zwischen dem MS und den Verbänden der LAG FW zwischenzeitlich fortgeschritten?

2. Wann ist aus Sicht des MS mit einem Vertragsschluss zu rechnen?

3.Ab welchem Zeitpunkt beabsichtigt das Land von seiner Verordnungskompetenz Gebrauch zu machen, sollte sich der Vertragsschluss weiter verzögern?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Der § 6 NWohlfFöG ist in das Gesetz aufgenommen worden, um den Vereinbarungspartnern in dem Zeitraum bis zum Abschluss einer Vereinbarung auf dieser neuen gesetzlichen Grundlage Rechtssicherheit für die weitere Zahlung der Finanzhilfe zu geben, zumal nicht abgeschätzt werden kann, welchen zeitlichen Rahmen die Verhandlungen in Anspruch nehmen werden.

Zu 1.:

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung wird die in der LAG FW zusammengeschlossenen Spitzenverbände zeitnah zu Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Vereinbarung auf der Grundlage des NWohlfFöG einladen.

Zu 2.:

Wann mit dem Abschluss einer Vereinbarung nach § 3 Abs. 2 NWohlfFöG gerechnet werden kann, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen.

Zu 3.:

Von der Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 3 NWohlfFöG kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn eine Vereinbarung nach § 3 Abs. 2 NWohlfFöG nicht zustande gekommen ist. Dieser Sachverhalt ist bislang nicht eingetreten

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.05.2015

Ansprechpartner/in:
Frau Heinke Traeger

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