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Erlass zur besseren Unterbringung von Werkvertragnehmerinnen und -nehmern

Mit einem inzwischen landesweit gültigen Erlass legt Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt Mindeststandards für die Unterbringung von Werkvertragnehmerinnen und -nehmern fest: „Menschen, die bei uns arbeiten, müssen auch menschenwürdig wohnen."


Mit einem inzwischen landesweit gültigen Erlass legt Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt Mindeststandards für die Unterbringung von Werkvertragnehmerinnen und -nehmern fest. „Menschen, die bei uns arbeiten, müssen auch menschenwürdig wohnen“, sagt Cornelia Rundt.

Bei einem Brand in einer Werkvertragnehmer-Unterkunft im vergangenen Juli in Papenburg waren zwei Menschen gestorben. Im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden hatte die Landesregierung daraufhin Handlungsempfehlungen herausgegeben, um die Wohnverhältnisse in derartigen Unterkünften zu verbessern. Nach einer erneuten Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände hat Sozialministerin Cornelia Rundt nun in Kooperation mit dem Innenministerium dazu einen Erlass zur bauordnungsrechtlichen und melderechtlichen Behandlung von Unterkünften für Beschäftigte fertiggestellt. So soll das Verwaltungshandeln einheitlich gesteuert werden.

Der Erlass regelt verbindlich, wie die Behörden Räume und Gebäude behandeln, wenn dort Unterkünfte für Beschäftigte bereits eingerichtet worden sind oder eingerichtet werden sollen. Sozialministerin Rundt: „Am wichtigsten ist uns dabei, dass die baulichen Anforderungen gesunde Wohnverhältnisse und einen ausreichenden Brandschutz für die dort lebenden Menschen sicherstellen.“

Damit den Bewohnern der Unterkünfte ein ausreichendes Raumangebot zum Schlafen, aber auch zur Zubereitung ihrer Mahlzeiten oder zur Freizeitgestaltung zur Verfügung steht, werden Bestimmungen aus technischen Regeln herangezogen, die bereits für Unterkünfte nach dem Arbeitsstättenrecht anzuwenden sind. Darin sind der Mindest-Platzbedarf pro Bewohner in Schlafräumen und Aufenthaltsräumen sowie die Ausstattung der Sanitäreinrichtungen vorgeschrieben.

In den unter anderem als Grundlage dienenden „Technischen Regeln für Arbeitsstätten - Unterkünfte - ASR A4.4" ist unter anderem festgelegt, dass für jeden Bewohner einer Unterkunft mindestens acht Quadratmeter Nutzfläche vorhanden sein müssen. Darin enthalten sind anteilig die Nutzflächen aller den Bewohnern zur Verfügung stehenden Bereiche und Räume der Unterkunft, z. B. Wohnbereich und Sanitäreinrichtungen. Je nach Ausstattungsvariante müssen auf den Schlafbereich bei Unterbringung von bis zu sechs Personen mindestens 6 Quadratmeter pro Bewohner entfallen. Bei steigenden Belegungszahlen erhöht sich diese Anforderung. Zudem werden Kriterien zur Qualität und Ausstattung der Unterkunft genannt.

Eine kleine Auswahl weiterer Vorgaben aus der ASR A4.4:

  • Fußböden, Wände und Decken müssen gegen Feuchtigkeit geschützt und gegen Wärme und Kälte gedämmt werden.
  • Außentüren von Unterkünften müssen dicht und verschließbar sein. Der Eingangsbereich soll mit einem Windfang ausgerüstet sein.
  • Durchsichtige Trennwände, Türen und Fenster in Unterkünften müssen gegen Einsichtnahme mit ausreichendem Sichtschutz, z. B. Vorhängen oder Jalousien, geschützt sein.
  • Unterkünfte müssen über technische Einrichtungen, z. B. ein Telefon, verfügen, die eine schnellstmögliche Alarmierung der zuständigen Polizeidienststelle, der Feuerwehr oder des Notarztes ermöglichen.
  • In den technischen Regeln ist auch die getrennte Unterbringung von Männern und Frauen definiert. Generell gilt: Kinder gehören nicht in Unterkünfte für Beschäftigte! Es ist folglich verfehlt, Mindestgrößen für die Unterbringung von Kindern zu definieren. Wenn Kinder die Beschäftigten begleiten, müssen die Familien gemeinsam in eine richtige Wohnung ziehen!

Mit der Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt erlangte der Erlass Anfang 2014 Gültigkeit. Die Vorkehrungen für einen sicheren Brandschutz sollen sich an den Bestimmungen orientieren, die schon für Beherbergungsstätten anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass z. B. für Unterkünfte für mehr als 12 Bewohner eine Sicherheitsbeleuchtung und eine Abtrennung der Schlafräume voneinander und von anderen Räumen durch feuerhemmende Trennwände gefordert werden kann.

Wenn den Bauaufsichtsbehörden Hinweise darauf vorliegen, dass für die Unterkünfte Räume oder Gebäude benutzt werden, die zum Aufenthalt für Menschen nicht geeignet sind, oder dass Unterkünfte überbelegt sind, sind sie berechtigt, diese Hinweise an Ort und Stelle zu überprüfen.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.01.2014
zuletzt aktualisiert am:
07.02.2014

Ansprechpartner/in:
Uwe Hildebrandt

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