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Schuften im Schlachtbetrieb statt Feiern zu Weihnachten

Rede der Niedersächsischen Sozialministerin Dr. Carola Reimann


Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 13.12.2017, TOP 2



- Es gilt das gesprochene Wort -

„Die Niedersächsische Landesregierung räumt dem Sonn- und Feiertagsschutz einen hohen Stellenwert ein. An den Weihnachtsfeiertagen ist dies von besonderer Bedeutung, um den Beschäftigten und deren Familien, wo immer möglich, eine selbstbestimmte und angemessene Feiertagsgestaltung zu ermöglichen.

Aber auch außerhalb von Weihnachten sollen die Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen ganz grundsätzlich nicht arbeiten, sondern Gelegenheit zur Erholung erhalten. Das ist gerade in Zeiten von Arbeitsverdichtung und Digitalisierung wichtig, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesund bleiben und nicht langfristig ausfallen. Außerdem leistet es einen Beitrag zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Mit gutem Grund sind Sonn- und Feiertagsruhe ein wesentlicher Bestandteil des sozialen Arbeitsschutzes. Sonn- und Feiertage sind verfassungsrechtlich geschützt.

Dieser Grundsatz ist in der spezialgesetzlichen Regelung, dem Arbeitszeitgesetz, umgesetzt worden. Das Arbeitszeitgesetz legt die Grundnormen dafür fest, wann und wie lange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer höchstens arbeiten dürfen.

Das Arbeitszeitgesetz ermöglicht aber unter festgelegten Voraussetzungen auch Ausnahmen von den gesetzlichen Grundsätzen. Eine dieser Ausnahmen ist die Ermächtigung der Aufsichtsbehörde, an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bewilligen zu können, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern.

Um diesen Fall geht es beim „Schlachten an Weihnachten“. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg hatte nach Prüfung festgestellt, dass ohne die Ausnahme ein unverhältnismäßiger Schaden entsteht. Bei der Ermessensentscheidung hatte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg die prognostizierte Entstehung eines unverhältnismäßigen Schadens stärker gewichtet als das Interesse insbesondere der Beschäftigten am Schutz der Weihnachtsfeiertage.

Die Landesregierung hingegen wertet das Interesse insbesondere der Beschäftigten am Schutz der Weihnachtsfeiertage stärker. Ich habe deshalb am 04.12.2017 die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter mit Erlass aufgefordert, vor Entscheidung weiterer Anträge dem Sozialministerium zu berichten. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Auffassung der Landesregierung Grundlage weiterer Entscheidungen wird.

Inzwischen hat das betroffene Unternehmen mit Schreiben vom 11.12.2017 das Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg darum gebeten, die Ausnahmebewilligung zurückzunehmen. Diese Einsicht hätte ohne das breite gesellschaftliche Bündnis von Politik, Kirchen und Gewerkschaften sicher nicht erreicht werden können.

Das Arbeitszeitgesetz – ein Bundesgesetz – sieht jedoch neben den genehmigungspflichtigen Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsschutz auch die Möglichkeit vor, ohne Antrag an Weihnachten arbeiten zu lassen. Das betrifft z.B. Krankenhäuser, aber auch die Landwirtschaft und das Reinigungsgewerbe.

Deshalb lasse ich mein Haus gerade prüfen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um in Zukunft – nicht nur an Weihnachten – einen besseren Schutz der Sonn- und Feiertage zu ermöglichen. Bis dahin ist meine dringende Bitte an die betroffenen Unternehmen, ihren Beschäftigten, wenn nur irgend möglich, an Weihnachten freie Zeit und ein Zusammensein mit ihren Familien zu ermöglichen.

Denn der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegt nicht allein bei der Politik, sondern zuallererst auch bei den Unternehmerinnen und Unternehmern, deren Geschäft sich auf die Arbeitskraft ihrer Beschäftigten stützt.

Wir wollen die kommenden Debatten um die Flexibilisierung der Arbeitszeitregelungen auch dazu nutzen, um über den Wert und die Bedeutung des Sonn- und Feiertagsschutzes zu reden. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.“

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.12.2017

Ansprechpartner/in:
Uwe Hildebrandt

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