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Mündliche Anfrage: Zuständigkeitskonflikt um Mittagessenzuschuss für Hortkinder - Wer trägt die Verantwortung?

Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage


Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Helmut Dammann-Tamke und Kai Seefried (CDU) geantwortet.

Die Abgeordneten Helmut Dammann-Tamke und Kai Seefried (CDU) hatten gefragt:

Im Stader Tageblatt vom 18. Juni 2014 war zu lesen, dass die Teller einiger Kinder beim Mittagessen in Kinderhorten leer bleiben müssten, weil Bund, Land und Kommunen über Verantwortlichkeiten streiten. Dem Bericht zufolge wird seit Beginn dieses Jahres das Essen für bedürftige Hortkinder nicht mehr aus dem Bildungs- und Teilhabepaket finanziert. Würde die Betreuung derselben Kinder in einer Ganztagsschule erfolgen, wäre ihnen der Zuschuss weiterhin sicher. Dem Artikel zufolge führt nun ein „Schwarzer-Peter“-Spiel zwischen Bund, Land und Kommunen dazu, dass z. B. Kinder im Hort „Tintenklecks“ in Jork (Landkreis Stade) vom Mittagessen abgemeldet werden mussten, weil ihre Eltern nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügen.

Für die Kinder im Hort „Tintenklecks“ hat sich zwar zumindest vorerst die Situation entspannt: Laut Stader Tageblatt vom 21. Juni 2014 sind Privatpersonen vorerst für die Finanzierung des Mittagessens aufgekommen. Dieses kann jedoch keine Dauerlösung sein und hilft auch nicht den anderen Kindern in Niedersachsen, deren Mittagessen nun nicht mehr mit öffentlichen Mitteln finanziert wird.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass ein Streit über die Finanzierung von Mittagessen nicht auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden darf?
  2. Welche Möglichkeiten und Verantwortlichkeiten sieht die Landesregierung, um eine Finanzierung des Mittagessens in Horten schnellstmöglich zugunsten von bedürftigen Kindern sicherzustellen?
  3. Warum sieht die Landesregierung keine finanziellen Möglichkeiten, eine Zwischenfinanzierung vorzunehmen, wie es in ähnlicher Form in der Vergangenheit geschehen ist?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Bei der Hortbetreuung von Kindern handelt es sich um eine Leistung der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII), deren Inanspruchnahme freiwillig ist. Zuständig für das Vorhalten geeigneter Betreuungsangebote ist der örtliche Träger der Jugendhilfe, d. h. die kommunale Ebene (vgl. § 86 SGB VIII i.V.m. § 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Nds. AG KJHG)).

Das Land beteiligt sich nach §§ 15 f Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) an der Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder durch eine Finanzhilfe für Personalausgaben. Ferner können die Erziehungsberechtigten nach Maßgabe des § 90 SGB VIII u. a. zu Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Förderung in Horten i. S. d. § 22 SGB VIII herangezogen werden. Ist die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zumutbar, soll gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden (sogenannte wirtschaftliche Jugendhilfe). Da die Förderung in Schülerhorten regelmäßig die Mittagsverpflegung umfasst, ist über die Zumutbarkeit der Belastung mit den dafür anfallenden Kosten ebenfalls im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe gem. § 90 Abs. 4 SGB VIII zu entscheiden (OVG Lüneburg Beschluss vom 11.06.1998 – 12 L 2301/98).

Mit dem Inkrafttreten des Bildungs- und Teilhabepaketes ist jedoch eine gegenüber den Regelungen der Jugendhilfe vorrangige Kostenregelung für das Mittagessen wirksam geworden. Danach werden bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung die entstehenden Mehraufwendungen für Schulkinder, soweit die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, sowie für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird (§§ 28 Abs. 6 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II), 34 Abs. 6 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII)), berücksichtigt.

Durch Übergangsregelungen des § 77 Abs. 11 Satz 4 SGB II und des § 131 Abs. 4 Satz 4 SGB XII ist der Anwendungsbereich dieser Vorschriften in den Jahren 2011 bis 2013 auf den Fall ausgedehnt worden, dass Schülerinnen und Schüler das Mittagessen in einer Einrichtung nach § 22 SGB VIII einnehmen. Hierfür sowie für nicht näher definierte Maßnahmen der Schulsozialarbeit hat der Bund befristet für die Jahre 2011 bis 2013 Mittel zur Verfügung gestellt, die Niedersachsen in vollem Umfang in Höhe von rund 34 Mio. Euro jährlich an die Kommunen weitergeleitet hat. Die Übergangsregelungen sind Ende des Jahres 2013 weggefallen. Mithin kommen nunmehr wieder die Regelungen zur wirtschaftlichen Jugendhilfe zum Tragen.

Niedersachsen hat sich im vergangenen Jahr gemeinsam mit anderen Ländern dafür eingesetzt, dass auch über das Jahr 2013 hinaus Mittel für das Hortmittagessen von Schulkindern und Maßnahmen der Schulsozialarbeit zur Verfügung stehen. Der vom Bundesrat am 03.05.2013 beschlossene Gesetzentwurf zur Weiterfinanzierung der Leistungen für Schulsozialarbeit und Hortmittagessen von Schülerinnen und Schülern hat zwar nach der Einbringung in den Deutschen Bundestag noch die Ausschussüberweisung am 13.06.2013 erreicht, ist dann jedoch wegen Ablaufs der Legislaturperiode nicht weiter behandelt worden. Eine weitere diesbezügliche Initiative des Bundes ist derzeit nicht erkennbar.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Ja.

Zu 2.:

Nach dem Außerkrafttreten der vorrangigen Ansprüche auf Übernahme der Kosten für das Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets besteht die Möglichkeit, die Übernahme dieser Kosten im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe zu beantragen. Es liegt in der Zuständigkeit der örtlichen Träger der Jugendhilfe, gem.

§ 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII darüber zu entscheiden, ob den Eltern und dem Kind die Kostentragung für die Förderung im Hort einschließlich der dort erbrachten Verpflegungsleistungen zugemutet werden kann. Hierbei haben die Träger der Jugendhilfe die Maßstäbe, die für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in Fällen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem SGB XII gelten, entsprechend anzuwenden. Das schließt die Möglichkeit ein, eine Eigenleistung in Höhe ersparter Aufwendungen zu verlangen. Da es sich um eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises handelt, steht dem Land hier lediglich eine Rechtsaufsicht zu.

Zu 3.:

Im Landeshaushalt sind keine Mittel bereitgestellt, um das Hortmittagessen von bedürftigen Schülerinnen und Schülern zu finanzieren. Über eine Vornahme von Zwischenfinanzierungen in ähnlicher Form in der Vergangenheit ist der Landesregierung nichts bekannt.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.07.2014

Ansprechpartner/in:
Frau Heinke Traeger

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