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Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen Petra Wontorra kritisiert Wahlrechtsausschluss


Jede und jeder, die bzw. der wählen kann, muss auch wählen dürfen. Das Recht, wählen zu dürfen, ist ein hohes Gut. Derzeit werden Menschen, die unter Betreuung stehen, vom Wahlrecht ausgeschlossen. „Demokratie heißt, wählen zu können. Aber Menschen mit Betreuung in allen Angelegenheiten dürfen weder an der Wahl zum Bundestag noch an der Landtagswahl am 15. Oktober in Niedersachsen teilnehmen“, beklagt Petra Wontorra, Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen. Wenn ein Gericht entscheidet, dass ein Mensch eine Vollbetreuung bekommt, wird ihm das Wahlrecht entzogen.

Als erster Schritt sei zumindest die Überprüfung des Wahlrechtsausschlusses auf Landesebene als Maßnahme in den Aktionsplan Inklusion 2017/2018 zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention aufgenommen worden, so Wontorra. Doch es müsse nun auch die Umsetzung erfolgen. Andere Bundesländer hätten es vorgemacht und den Wahlrechtsausschluss aufgehoben.

„Faktisch bleibt es dabei, dass in diesem Jahr fast 10.000 Menschen in Niedersachsen aufgrund ihrer Behinderung vom Wahlrecht ausgeschlossen werden. Das verletzt das Recht auf politische Partizipation“, so Wontorra und verweist auf die Anmerkungen zur Staatenberichtsprüfung des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Der Ausschuss prüfte 2015 den Stand der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland und legte mit seinen „Abschließenden Bemerkungen“ Deutschland Empfehlungen für eine verbesserte Umsetzung vor. Der Fachausschuss hatte sich besorgt über den Ausschluss von Menschen mit Behinderungen vom Wahlrecht in Paragraph 13 Nr. 2 und 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG) und in den entsprechenden Ländergesetzen geäußert. Er kritisierte darüber hinaus die praktischen Barrieren, die Menschen mit Behinderungen an der gleichberechtigten Ausübung des Wahlrechts hindern. Der UN-Fachausschuss empfahl also bereits 2015 Bund und Ländern, alle Gesetze und sonstigen Vorschriften aufzuheben, die Menschen mit Behinderungen vom Wahlrecht ausschließen. Umgesetzt haben das bislang nur Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.

Weiterhin sind auch mehr als 300 Menschen, die sich nach § 63 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 20 aufgrund einer Anordnung und schuldunfähig im Maßregelvollzug befinden, in Niedersachsen vom Wahlrecht ausgeschlossen. Dass das nicht so sein muss, zeigt sich in anderen Bundesländern: In Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gibt es diesen Wahlausschluss nicht. Das Deutsche Institut für Menschenrechte hatte dazu erklärt, dass die „Uneinheitlichkeit existierender Regelungen für diese Gruppe doch nahelegen würde, wie willkürlich und haltlos die Ausgrenzung dieser Menschen mit Behinderungen von diesem zentralen politischen Vorgang in einigen Bundesländern wie auch im Bund sei“.

Wontorra will auch mehr Menschen mit Behinderungen in den Parlamenten sehen. Sie verweist auf Art. 29 der UN-Behindertenrechtskonvention, nachdem das Recht sichergestellt werden muss, dass alle Menschen mit Behinderungen wählen können müssen und die gleichen Möglichkeiten bekommen sollen, sich auch selbst zur Wahl aufstellen zu lassen.

Die Landesbeauftragte fasst zusammen: „Ich bin überzeugt, dass das Wahlrecht nach der Prüfung auch in Niedersachsen an die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention angepasst werden muss.“ Sie fordert außerdem, dass mehr Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit bekommen sollten, sich aktiv an Politik beteiligen zu können. Dazu gehöre natürlich auch, dass die Wahlen wirklich barrierefrei sind.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

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erstellt am:
14.09.2017

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