Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Niedersachsen klar Logo

Kostenübernahme für das Mittagessen in niedersächsischen Hortgruppen, Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung


Die Abgeordneten Christian Dürr, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns, Björn Försterling und Gabriela König (FDP) hatten gefragt:

Das Mittagessen in niedersächsischen Hortgruppen wird mit verschiedenen öffentlichen Mitteln gefördert. Dabei ist für den Bürger vor Ort nicht immer ersichtlich, welche Spielräume die einzelnen Kostenträger haben.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Zuschüsse für das Mittagessen in niedersächsischen Hortgruppen existieren, und wie können diese abgerufen werden?

2. Welche Spielräume haben jeweils das Land und die Kommunen bei der Zuweisung von Mitteln aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für Zuschüsse zum Mittagessen in Hortgruppen?

3. Wie hoch sind die Kosten für das Mittagessen in den Hortgruppen pro Schüler, und wie hoch ist der Anteil, der jeweils durch das Bildungs- und Teilhabepaket und öffentliche Stellen finanziert wird?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Bei der Hortbetreuung von Kindern handelt es sich um eine Leistung der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII), deren Inanspruchnahme freiwillig ist. Zuständig für das Vorhalten geeigneter Betreuungsangebote ist der örtliche Träger der Jugendhilfe, d. h. die kommunale Ebene (vgl. § 86 SGB VIII i.V.m. § 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB VIII)).

Das Land beteiligt sich an der Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder durch eine Finanzhilfe für Personalausgaben nach den §§ 15 f. des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG). Ferner können die Erziehungsberechtigten nach Maßgabe des § 90 SGB VIII u. a. zu Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Förderung in Horten herangezogen werden. Ist die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zumutbar, soll gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden (sogenannte wirtschaftliche Jugendhilfe). Da die Förderung in Schülerhorten regelmäßig die Mittagsverpflegung umfasst, ist über die Zumutbarkeit der Belastung mit den dafür anfallenden Kosten ebenfalls im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe gem. § 90 Abs. 4 SGB VIII zu entscheiden (OVG Lüneburg Beschluss vom 11.06.1998 – 12 L 2301/98).

Mit dem Inkrafttreten des Bildungs- und Teilhabepaketes ist eine gegenüber den Regelungen der Jugendhilfe vorrangige Kostenregelung für das Mittagessen wirksam geworden. Danach werden bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung die entstehenden Mehraufwendungen für Schulkinder berücksichtigt, soweit die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, sowie für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird (§§ 28 Abs. 6 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II), 34 Abs. 6 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)).

Durch Übergangsregelungen des § 77 Abs. 11 Satz 4 SGB II und des § 131 Abs. 4 Satz 4 SGB XII ist der Anwendungsbereich dieser Vorschriften in den Jahren 2011 bis 2013 auf den Fall ausgedehnt worden, dass Schülerinnen und Schüler das Mittagessen in einer Einrichtung nach § 22 SGB VIII einnehmen. Hierfür sowie für nicht näher definierte Maßnahmen der Schulsozialarbeit hat der Bund befristet für die Jahre 2011 bis 2013 Mittel zur Verfügung gestellt, die Niedersachsen in vollem Umfang in Höhe von rund 34 Millionen Euro jährlich an die Kommunen weitergeleitet hat. Die Übergangsregelungen sind Ende des Jahres 2013 weggefallen. Mithin kommen nunmehr wieder die Regelungen über die wirtschaftliche Jugendhilfe zum Tragen.

Niedersachsen hat sich im Jahr 2013 gemeinsam mit anderen Bundesländern dafür eingesetzt, dass auch über das Jahr 2013 hinaus Mittel für das Hortmittagessen von Schulkindern und Maßnahmen der Schulsozialarbeit zur Verfügung stehen. Der vom Bundesrat am 03.05.2013 beschlossene Gesetzentwurf zur Weiterfinanzierung der Leistungen für Schulsozialarbeit und Hortmittagessen von Schülerinnen und Schülern hat zwar nach der Einbringung in den Deutschen Bundestag noch die Ausschussüberweisung am 13.06.2013 erreicht, ist dann jedoch wegen Ablaufs der Legislaturperiode nicht weiter behandelt worden. Eine weitere diesbezügliche Initiative des Bundes ist derzeit nicht erkennbar.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Für die Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen von Schülerinnen und Schülern in Horten gibt es keine Zuschüsse. Nach dem Außerkrafttreten der vorrangigen Ansprüche auf Übernahme der Kosten für das Mittagessen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes besteht die Möglichkeit, die Übernahme dieser Kosten im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe zu beantragen. Es liegt in der Zuständigkeit der örtlichen Träger der Jugendhilfe, gem. § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII darüber zu entscheiden, ob den Eltern und dem Kind die Kostentragung für die Förderung im Hort einschließlich der dort erbrachten Verpflegungsleistungen zugemutet werden kann. Hierbei haben die Träger der Jugendhilfe die Maßstäbe entsprechend anzuwenden, die für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in Fällen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem SGB XII gelten. Das schließt die Möglichkeit ein, eine Eigenleistung in Höhe ersparter Aufwendungen zu verlangen. Da es sich um eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises handelt, steht dem Land hier lediglich eine Rechtsaufsicht zu.

Zu 2.:

Keine.

Zu 3.:

Die Höhe der Kosten des Mittagessens und der Anteil der Finanzierung durch öffentliche Stellen sind der Landesregierung nicht bekannt, weil es sich um eine Aufgabe der örtlichen Träger der Jugendhilfe innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises handelt. Eine Finanzierung über das Bildungs- und Teilhabepaket erfolgt seit 2014 nicht mehr.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.03.2015

Ansprechpartner/in:
Uwe Hildebrandt

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln