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„Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft“

So lautet Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Mutterschutz ist das Ziel gesetzlicher Vorschriften zum Schutz von Müttern vor und nach der Geburt eines Kindes. Mutterschutz brauchen alle schwangeren Frauen, die arbeiten. Noch gilt aber der gesetzliche Mutterschutz nicht für Frauen mit Behinderungen, die in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen arbeiten.

„Das soll jetzt verändert werden“ begrüßt Petra Wontorra, Niedersächsische Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen, den neuen Gesetzesentwurf des Bundes zum Mutterschutz (MuSchG). Das Bundeskabinett hatte vor kurzem einem Gesetzesentwurf zugestimmt, der noch durch den Bundestag gehen muss. In dem Entwurf werden nun auch Frauen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne von
§ 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) beschäftigt sind, ausdrücklich erwähnt. „Für etwa 30 Frauen jährlich bedeutet die geplante Veränderung, dass sie endlich die gleichen Rechte erhalten sollen wie alle anderen beschäftigten Frauen“, erklärt Petra Wontorra. Eine weitere kleine Verbesserung wird Eltern betreffen, bei deren Kindern innerhalb von acht Wochen nach Entbindung eine Behinderung festgestellt wird oder wenn abzusehen ist, dass Behinderungen erwartet werden. „Um die besonderen Belastungen und Anforderungen an die Mütter anzuerkennen, ist beabsichtigt, dass zumindest die Schutzfrist auf Antrag auf 12 Wochen verlängert wird“, berichtet Wontorra.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

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erstellt am:
11.07.2016

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