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Ist die problemlose Anerkennung eines italienischen Berufsabschlusses im Pflegesektor in Niedersachsen nur eine Wunschvorstellung?, Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung


Die Abgeordneten Dr. Max Matthiesen, Burkhard Jasper, Petra Joumaah, Volker Meyer, Gudrun Pieper, Annette Schwarz und Frank Oesterhelweg (CDU) hatten gefragt:

Im Wolfenbütteler Schaufenster vom 11. Februar 2015 berichtet der Leiter des Senioren- und Therapiezentrums Sickte unter der Überschrift „Probleme mit der Bürokratie“ über Probleme bei der Anerkennung ausländischer Ausbildungen und Abschlüsse im Pflegesektor. So könne das Seniorenzentrum italienische Pflegekräfte nicht als Gesundheits- und Krankenpfleger einstufen, obwohl sie den nötigen Berufsabschluss dafür besäßen. Das habe zur Folge, dass diese Arbeitskräfte nur als Helfer eingesetzt werden könnten und ein geringeres Einkommen erlangten.

Die Berufsabschlussbezeichnung „Diploma di Infermiere professionale“ wurde vom zuständigen italienischen Ministerium im Jahre 1999 in „Laurea di Primo Livello in Infermieristica“ verändert, aber nicht in der Richtlinie 2005/36/EG aktualisiert. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie erkennt den Abschluss der italienischen Fachkräfte nicht an, weil der Titel nicht in der Anlage zu § 2 Abs. 4 des Krankenpflegegesetzes aufgeführt ist.

Nach Auskunft des Leiters des Senioren- und Therapiezentrums gebe es die Probleme mit der Anerkennung nur in Niedersachsen. Hamburg z. B. würde den Abschluss und die Titelbezeichnung italienischer Kranken- und Pflegekräfte problemlos anerkennen, sodass eine Gleichstellung mit dem in Deutschland erworbenen Abschluss erfolgen könne.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Weshalb setzt sich die Landesregierung vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels in der Pflege nicht für die Anerkennung des Berufsabschlusses italienischer Pflegekräfte ein und klärt die vorhandene Situation mit dem zuständigen Ministerium in Italien ab?

2. Da es sich um eine bundesrechtlich geregelte Berufsbezeichnung handelt: Weshalb engagiert sich die Landesregierung nicht auf Bundesebene für eine einheitliche Akkreditierung europäischer und in diesem Fall italienischer Abschlüsse, auch angesichts dessen, dass in Hamburg die Berufsabschlüsse mit dieser Titelbezeichnung offenbar problemlos anerkannt werden?

3. Welche weiteren Unterstützungsmöglichkeiten sieht die Landesregierung, um für hier dringend benötigte ausländische Kranken- und Altenpflegekräfte die bürokratischen Hürden bei dem Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb Europas und insbesondere in Niedersachsen zu verringern?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Die EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen regelt, unter welchen Bedingungen ein in einem EU-Mitgliedsstaat erworbener Berufsabschluss in der Krankenpflege in einem anderen Mitgliedsstaat anzuerkennen ist.

In Deutschland wurden diese Regelungen unter anderem in das Krankenpflegegesetz (KrPflG) übernommen. Gleichwertig sind danach Ausbildungsnachweise, die in der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG aufgeführt sind. Für Italien ist dies ausschließlich der Abschluss „Diploma di infermiere professionale“. Auch im Rahmen der Novellierung durch die Richtlinie 2013/55/EU im Jahr 2013 hat Italien diesbezüglich keine Änderungsbedarfe vorgetragen.

Die im Seniorenzentrum Sickte beschäftigten italienischen Pflegefachkräfte haben einen Ausbildungsnachweis mit der Bezeichnung „Laurea die Primo Livello in Infermieristica“ erworben, der nicht in der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG aufgeführt ist. In diesen Fällen gelten die Regelungen des § 2 Abs. 4 Satz 4 KrPflG.

Danach sind Ausbildungsnachweise als gleichwertig anzusehen, die zwar den in der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, dass sie den Abschluss einer Ausbildung belegen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und den für diesen Staat in der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG genannten Nachweisen gleichsteht.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Legt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vor, der den in der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG nicht entspricht, ist die in § 2 Abs. 4 Satz 4 KrPflG geforderte Konformitätsbescheinigung beizufügen.

Nach Auskunft des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie (LS) als zuständiger Behörde wurde diese bislang für Pflegekräfte mit dem Abschluss „Laurea die Primo Livello in Infermieristica“ jeweils ohne Probleme von den italienischen Behörden ausgestellt. Nach Eingang derselben wird von LS bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen unverzüglich die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger erteilt.

Für die Landesregierung ist es nicht möglich, bilateral in Abstimmung mit dem zuständigen italienischen Ministerium die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG oder des Krankenpflegegesetzes zu modifizieren.

Zu 2.:

Die Anerkennung europäischer Berufsabschlüsse im Bereich der Pflege ist über das Krankenpflegegesetz bereits bundeseinheitlich geregelt. Wie in der Antwort zu 1. erläutert, ist die Anerkennung von Pflegekräften mit dem Abschluss „Laurea die Primo Livello in Infermieristica“ auch in Niedersachsen problemlos möglich.

Zu 3.:

Die Landesregierung ist zur Umsetzung der europäischen bzw. bundesgesetzlichen Anerkennungsregelungen verpflichtet. Aufgrund einer vom Bundesministerium für Gesundheit Ende 2014 durchgeführten Abfrage werden derzeit die Erfahrungswerte der Länder mit den Anerkennungsverfahren evaluiert. Niedersachsen konnte die Rückmeldung geben, dass LS die Verwaltungsverfahren bislang ausnahmslos innerhalb der gesetzlichen Fristen abgeschlossen hat. Anhaltspunkte für besondere bürokratische Hürden in Niedersachsen liegen somit nicht vor.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.03.2015

Ansprechpartner/in:
Uwe Hildebrandt

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