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Gleichstellungs- und Frauenministerkonferenz beschließt Antrag aus Niedersachsen

Gleichstellungsministerin Cornelia Rundt: „Minijob-Arbeit schmälert die Altersversorgung“


Die Bundesregierung soll darauf hinwirken, dass die Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht für gewerbliche Minijobbende gestrichen wird. Das hat die Gleichstellungs- und Familienministerkonferenz heute auf Antrag Niedersachsens in Berlin beschlossen.

Rund 7 Millionen Menschen arbeiten deutschlandweit in Minijobs, mehr als 62 Prozent von ihnen sind Frauen. Zwar gibt es seit 2013 auch eine Rentenversicherungspflicht für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Allerdings können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer per Antrag leicht befreien lassen. Damit sparen vor allem die Arbeitgeber, die den Beitrag zur Rentenversicherung sonst überwiegend erbringen müssten. „Zurzeit entscheiden sich nur 20 Prozent der Minijobbenden für eine Rentenversicherung“, so Niedersachsens Gleichstellungsministerin Cornelia Rundt. „Das schmälert vor allem die Altersversorgung. Minijobs führen oft in eine berufliche Sackgasse statt in eine sozialversicherungspflichtige Erwerbsarbeit. Frauen sind besonders betroffen, weil sie auf diesem Weg versuchen, Kinderbetreuung und Erwerbsarbeit unter einen Hut zu bringen oder den Kontakt zur Arbeitswelt nicht zu verlieren.“

Durch die Rentenversicherungspflicht erwerben gewerbliche Minijobbende mit einem eigenen Rentenbeitragssatz von in der Regel3,7 Prozent des Arbeitslohns einen Anspruch auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören auch Reha-Leistungen. Der Arbeitgeber trägt seit dem 1. Januar dieses Jahres 15 Prozent. „Wenn von der Rentenversicherungspflicht eine Befreiung nicht mehr möglich ist, bedeutet das für die Arbeitgeber, dass sich ihre Beitragsbelastung derjenigen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung annähert. Ihnen wird damit ein Anreiz geboten, gleicheine sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeit anzubieten“, so Rundt. „Den Minijobberinnen kann die Rentenversicherungspflicht dabei helfen, den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente aufrecht zu erhalten oder die Voraussetzung zum Beispiel für eine Riesterrente zu erfüllen.“

Ausgenommen werden sollen von dieser Regelung Schülerinnen und Schüler, die noch keine Rentenansprüche brauchen, sowie Studierende, für die es bereits standardisierte Anrechnungsverfahren gibt. Eine weitere Ausnahme soll es geben für Menschen, die bereits Renten beziehen, da diese schon eine Altersversorgung erhalten. Auch für Beschäftigte in Privathaushalten sollte weiter ein Wahlrecht gelten, um private Arbeitgeber nicht mit zu hohen Lohnnebenkosten zu belasten.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.07.2015

Ansprechpartner/in:
Frau Heinke Traeger

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