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Gesetz zur Verbesserung des Mieterschutzes bei Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn

Rede der Niedersächsischen Sozialministerin Cornelia Rundt


Sitzung des Bundesrates am 22.09.2017, TOP 13



– Es gilt das gesprochene Wort –


„Wohnen ist ein Menschenrecht. Gerade in einem reichen Land wie Deutschland müssen sich alle Bürgerinnen und Bürger angemessenen und ihren individuellen Bedürfnissen entsprechenden Wohnraum leisten können. Wohnen muss bezahlbar bleiben, gerade auch für Menschen mit mittlerem und niedrigem Einkommen.

Der Bundestag hatte, mit Unterstützung des Bundesrates, im Jahr 2015 auf immer stärker steigende Mieten insbesondere in den Städten reagiert und mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz den Ländern die Möglichkeit gegeben, durch Einführung der Mietpreisbremse diese Situation zu entschärfen. Dadurch sollte der Mieterschutz gestärkt werden und insbesondere in den Städten bezahlbarer Wohnraum erhalten bleiben, den sich auch Menschen mit geringem Einkommen noch leisten können. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf seitdem die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. Wird eine unzulässige Miethöhe vereinbart, können Mieterinnen und Mieter dies gegenüber den Vermieterinnen und Vermietern rügen und die zu viel gezahlte Miete zurückverlangen.

Die Praxis hat gezeigt, dass die Mietpreisbremse zwar in vielen Fällen die Interessen der Mieterinnen und Mieter schützt. Es gibt aber auch Vermieterinnen und Vermieter, die ihr Eigentum ausschließlich gewinnorientiert behandeln und ihre Verpflichtung gegenüber dem Gemeinwohl nachrangig sehen. Es gibt Vermieterinnen und Vermieter, die sich teils aus Unkenntnis, teils aber auch bewusst nicht an die Regelungen der Mietpreisbremse halten.

Mieterinnen und Mieter müssen in diesen Fällen ihr Recht vor Gericht erstreiten, was in den meisten Fällen auch gelungen ist. Dabei wurden auch die gesetzlichen Regelungen bestätigt.

Nun hat vor einigen Tagen das Landgericht Berlin in einem aktuellen Hinweisbeschluss die Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse angezweifelt. Sofort sehen sich all diejenigen bestätigt, die an der Mietpreisbremse schon immer etwas auszusetzen fanden.

Tatsächlich ist es aber so: Das Landgericht Berlin hat die Frage nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, also der einzigen Institution, die befugt ist, über die Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse zu entscheiden. Gleichzeitig hat auch eine andere Kammer desselben Gerichts die Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse nach eingehender Prüfung ausdrücklich bestätigt. Es besteht also kein Anlass, die Mietpreisbremse grundsätzlich in Frage zu stellen.

Im Gegenteil ─ statt nun die Abschaffung der Mietpreisbremse zu fordern ─ sollten wir im Gegenteil die Mietpreisbremse verbessern, damit sie nicht nur in Einzelfällen wirkt. Wir müssen dafür sorgen, dass sich alle Vermieterinnen und Vermieter auch ohne Gerichtsverfahren daran halten.

Deshalb müssen die Vermieterinnen und Vermieter zum Beispiel dazu verpflichtet werden, die Vormiete offenzulegen, wenn eine Wohnung neu vermietet wird. So werden Interessierte in die Lage versetzt zu beurteilen, ob die geforderte Miete die Grenzen der Mietpreisbremse einhält oder nicht. Vermieterinnen und Vermieter müssen verpflichtet werden, von sich aus alle Tatsachen offenzulegen, die die Zulässigkeit der Miethöhe betreffen. Es darf nicht Aufgabe der Mieterin oder des Mieters bleiben, dies einzufordern.

Der Gesetzesantrag des Landes Berlin ist aus meiner Sicht ein notwendiger Schritt, um das gute Instrument der Mietpreisbremse zu verbessern. Er ist umso dringender, da dies innerhalb der Bundesregierung bislang nicht gelungen ist. Ich appelliere daher an den Bundesrat, den Antrag zu unterstützen und den Mieterschutz weiter zu stärken.“

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.09.2017

Ansprechpartner/in:
Uwe Hildebrandt

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