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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Fixierung von Psychiatriepatientinnen und -patienten

Niedersachsens Sozialministerin Carola Reimann: „Das Gericht bestätigt die bereits geltende Regelung in Niedersachsen, dass jede Fixierung richterlich genehmigt werden muss!“


Niedersachsens Sozial- und Gesundheitsministerin Carola Reimann begrüßt die soeben getroffene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach für die Fixierung von Patientinnen und Patienten in psychiatrischen Einrichtungen eine richterliche Entscheidung notwendig ist. „Das Urteil bestätigt die bestehende Regelung in Niedersachsen. Es ist wichtig, dass das Bundesverfassungsgericht dies nun für alle Bundesländer klargestellt hat“, so Dr. Carola Reimann.

Das Niedersächsische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) mit dem neu eingeführten § 21 c ist seit 29.09.2017 in Kraft. Danach hat in Niedersachsen bereits jetzt stets ein Gericht zu entscheiden, ob die Fixierung einer Patientin oder eines Patienten zulässig ist. In seiner Anhörung am 30. und 31. Januar 2018 in dem Verfahren „Fixierung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung“ hatte das Bundesverfassungsgericht die Niedersächsische Regelung als Vergleich herangezogen.

Bei einer Fixierung wird die Bewegungsfreiheit der Patientinnen und Patienten durch mechanische Vorrichtungen (mechanische Fixierung), durch Medikamente (medikamentöse Fixierung) oder durch eine Kombination beider Maßnahmen beschränkt. Voraussetzung dafür ist, dass eine erhebliche Gefahr besteht für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten Person oder Dritter, wie Besucher oder Beschäftigte. Außerdem muss das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden: Die Gefährdung lässt sich nicht durch weniger eingreifende Maßnahmen abwenden, zum Beispiel indem die Patientin oder der Patient in einem besonders gesicherten Raum untergebracht wird.

„Die fixierten Patientinnen und Patienten werden aber nicht alleine gelassen“, betont Ministerin Reimann. Sie müssen immer eine examinierte Pflegekraft zur persönlichen Betreuung an ihrer Seite haben. Denn es geht nicht nur um Beobachtung und Überwachung, sondern vor allem auch um Begleitung und Beziehungsaufbau.“

Anordnen darf eine Fixierung nach dem NPsychKG nur die ärztliche Leitung der Unterbringungseinrichtung. Sie muss unverzüglich das zuständige Gericht einschalten, das dann über die Zulässigkeit der Fixierung entscheidet.

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war eine Beschwerde zweier Betroffener aus Bayern und Baden-Württemberg vorausgegangen. Sie waren - einer stark betrunken, der andere aggressiv - über mehrere Stunden mit Gurten ans Bett gefesselt worden und sahen sich deshalb in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt.

Schmuckgrafik (zum Artikel: Pressemitteilungen) Bildrechte: LGLN

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.07.2018

Ansprechpartner/in:
Uwe Hildebrandt

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