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„Der Betrug durch russische Pflegedienste grassiert“ (Teil 2)

Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage


Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling und Christian Dürr (FDP) geantwortet.

Die Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling und Christian Dürr (FDP) hatten gefragt:

So lautete die Überschrift eines Artikels der Welt vom 16. April 2016 (http://www.welt.
de/wirtschaft/article154415616/Betrug-durch-russische-Pflegedienste-grassiert.html). Hierzu wurde u. a. ausgeführt:

„Der Betrug russischer Pflegedienste hat nach Informationen der Welt am Sonntag und des Rechercheteams des Bayerischen Rundfunks (BR Recherche) bundesweit eine neue Dimension erreicht. Das Bundeskriminalamt (BKA) hat inzwischen Hinweise auf Strukturen organisierter Kriminalität. Den Sozialkassen entsteht offenbar ein jährlicher Schaden von mindestens einer Milliarde Euro.“

Darüber hinaus soll es so sein, dass es sich um ein bundesweites Phänomen handelt, das insbesondere dort auftritt, wo sich durch Sprachgruppen geschlossene Systeme bilden.

Regionale Schwerpunkte existieren dem Bericht zufolge in Berlin, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. In Niedersachsen soll alleine die AOK in den vergangenen Jahren rund 100 Fälle zur Anzeige gebracht haben.

1. Wie viele Verurteilungen gab es wegen solcher Fälle in den letzten zehn Jahren?

2. Welche zusätzlichen Maßnahmen zur Verhinderung von „Pflegebetrug“ plant die Landesregierung, und sind ihr geplante Änderungen auf Bundesebene bekannt?

3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass es sich insbesondere um ein Phänomen geschlossener Sprachgruppen handle, und wenn ja, warum?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Die Landesregierung ist der Ansicht, dass in Folge des bekannt gewordenen Skandals nicht eine ganze Branche in Verruf geraten darf. Eine Herabsetzung der Pflege insgesamt oder der ambulanten Pflege im Besonderen ist nicht gerechtfertigt. Die weitaus meisten Pflegedienste arbeiten redlich und auf einem guten Niveau. Um die Branche aber auch die Pflegebedürftigen zu schützen, darf Kriminalität auf keinen Fall geduldet werden.

Außerhalb der Landesregierung wurden die drei landesunmittelbaren Pflegekassen - die AOK Niedersachsen und die beiden kleineren Betriebskrankenkassen BKK EWE und BKK Public - sowie der Verband der Ersatzkassen (vdek) an der Beantwortung der Fragen beteiligt.

Zu 1:

Justizielle Statistiken zu Verurteilungen wegen einer Betrugsstraftat zum Nachteil einer bestimmten geschädigten Person oder Einrichtung werden nicht geführt. Eine Aussage dazu, wie viele Verurteilungen es wegen Betrugsstraftaten zum Nachteil von Krankenkassen in den letzten zehn Jahren gegeben hat, kann daher nicht getroffen werden.

Zu 2:

Gemäß § 197 a SGB V können unter anderem die Krankenkassen und ihre Landesverbände organisatorische Einheiten einrichten, die Fällen und Sachverhalten nachzugehen haben, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Krankenkasse oder des jeweiligen Verbandes hindeuten (Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen). Gemäß § 47 a Abs. 1 SGB XI gelten diese Bestimmungen für den Pflegebereich entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei den Pflegekassen und ihren Landesverbänden auch mit den nach Landesrecht bestimmten Trägern der Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches zuständig sind, zusammenarbeiten können. Dabei dürfen die Kassen an die für die Hilfe zur Pflege im Sinne des SGB XII zuständigen Leistungsträger personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies für die Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten im Zusammenhang mit den Regelungen des Siebten Kapitels des SGB XII erforderlich ist und im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen. Auch die Träger der Sozialhilfe dürfen ihrerseits personenbezogene Daten an die Pflegekassen übermitteln, soweit dies für die Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen für die Pflegekassen erforderlich ist.

Der Bundesgesetzgeber hat mit Inkrafttreten des PSG II zum 01.01.2016 eine verpflichtende Regelung zur Prüfung von Abrechnungen der von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen eingeführt, die die bisherige Kann-Vorschrift ersetzt hat. Gemäß § 114 Abs. 2 Satz 6 SGB XI sind nunmehr im Rahmen regelhaft stattfindender Qualitätsprüfungen die in Rechnung gestellten Leistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen zu prüfen und der rechtliche Rahmen in den Qualitätsprüfungsrichtlinien festzulegen. Sobald bei der Prüfung Diskrepanzen festgestellt werden, können die Landesverbände der Pflegekassen bzw. die Pflegekassen selbst geeignete Maßnahmen, auch nach § 47 a SGB XI, ergreifen. Aktuell ist auf Bundesebene durch den GKV-Spitzenverband ein Konzept zur Prüfung von Abrechnungen in der ambulanten Pflege im Rahmen von Qualitätsprüfungen, auch unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen erarbeitet worden, das im Rahmen einer Pilotierung erprobt wird. Nach Abschluss des Pilotverfahrens soll das weitere Vorgehen abgestimmt, in den Qualitätsprüfungs-Richtlinien verankert sowie bundesweit einheitlich angewendet werden.

Zu 3:

Entsprechende Erkenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.05.2016

Ansprechpartner/in:
Uwe Hildebrandt

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