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Brandschutz in niedersächsischen Pflegeheimen, Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung


Die Abgeordneten Filiz Polat und Thomas Schremmer (Bündnis 90/Die Grünen) hatten gefragt:

Wie das NDR-Magazin „panorama 3“ am 13. Januar 2015 berichtet, sei das Risiko, in einer Alteneinrichtung durch ein Feuer zu sterben, sechsmal so hoch wie in einer durchschnittlichen Wohnung. Seniorinnen und Senioren sei es aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen oft nicht möglich, ihr Zimmer alleine zu verlassen.

Als einen Grund für die im Vergleich mit anderen Industriestaaten relativ hohen Zahlen von Todesfällen bei Bränden in Pflegeheimen wird das Fehlen automatischer Feuerlöschanlagen genannt.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Ist die Landesregierung der Meinung, dass die gesetzlichen Brandschutzbestimmungen Niedersachsens in Bezug auf die spezielle Situation in Pflegeheimen ausreichen?

2. Sieht die Landesregierung eine Notwendigkeit, gesetzlich vorgeschriebene vorbeugende Brandschutzmaßnahmen um automatische Löschanlagen (Sprinkleranlagen) zu ergänzen?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Anforderungen an den baulichen Brandschutz in Alten- und Pflegeheimen werden im Bauordnungsrecht geregelt; die Rechtsgrundlage ist die Niedersächsische Bauordnung (NBauO). Alten- und Pflegeheime unterliegen den allgemeinen Brandschutzanforderungen, die z. B. auch für eine Wohnnutzung gelten. Sie fallen außerdem als „Heime und sonstige Einrichtungen zur Pflege, Betreuung oder Unterbringung von Personen“ nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 NBauO in Verbindung mit § 51 NBauO unter die Sonderbautenregelung, wonach die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung besondere Anforderungen, insbesondere auch zum Brandschutz, stellen kann.

Soweit Alten- und Pflegeheime, die nach dem 12.04.2012 errichtet wurden oder werden, Wohnungen enthalten, gelten für diese Wohnungen die Anforderungen nach § 44 Absatz 5 Satz 1 NBauO. Danach müssen Schlafräume, Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils über mindestens einen Rauchwarnmelder verfügen. Wohnungen in zuvor errichteten oder genehmigten Alten- und Pflegeheimen müssen bis zum 31.12.2015 entsprechend nachgerüstet werden.

Für die sonstigen Nutzungsbereiche in Alten- und Pflegeheimen werden aufgrund des § 51 NBauO die für den Brandschutz erforderlichen baulichen Vorkehrungen und Anlagen, zu denen auch

  • Rauchmelder in jedem bewohnten Heimzimmer und in den Gemeinschaftsräumen,

  • eine automatische Brandmeldeanlage sowie

  • eine Sprinkleranlage

gehören können, je nach Belegung (Mobilität der Bewohner, Pflegezustand), Personalschlüssel des Pflegepersonals, Ausstattung der Wohnbereiche mit Küchen oder Kochgeräten, Lage, Größe und Geschosszahl des Gebäudes, auf den konkreten Fall bezogen für das gesamte Gebäude oder für einzelne Bereiche oder Räume in der Baugenehmigung festgelegt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Ja. Aufgrund des § 51 NBauO kann die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde die örtlichen Verhältnisse konkreter und flexibler berücksichtigen, als dies mit gesetzlichen Detailregelungen für die technischen Einzelheiten möglich wäre. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Alten- und Pflegeheime, auch wegen der sich im Laufe der Zeit ändernden Pflegekonzepte, in ihrer baulichen Gestaltung, in ihren Nutzungskonzepten und in ihrer Betriebsweise so variieren, dass zwingende Vorgaben für Einzelheiten der technischen Ausstattung nicht in jedem Fall zu angemessenen Ergebnissen führen würden.

Der Verzicht auf weitere gesetzliche Detailregelungen bedeutet auch keineswegs, dass die ständige Betriebs- und Brandsicherheit von Alten- und Pflegeheimen den Betreibern überlassen bleibt. Die Einhaltung der Bestimmungen in der für das Gebäude erteilten Baugenehmigung wird im Wege der regelmäßigen Brandverhütungsschau nach § 27 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes mit überprüft.

Zu 2.:

Eine generelle Verpflichtung zur Ausstattung von Alten- und Pflegeheimen mit Sprinkleranlagen besteht nach der NBauO und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht.

Auch das Niedersächsische Heimgesetz und die Heimmindestbauverordnung enthalten insoweit keine Regelungen. Rechtsverschärfungen über die bisherigen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen hinaus sind zurzeit nicht beabsichtigt. Die Landesregierung wird allerdings mit den anderen Bundesländern Gespräche aufnehmen, um im Wege des Erfahrungsaustausches mögliche Änderungsnotwendigkeiten zu eruieren.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.03.2015

Ansprechpartner/in:
Uwe Hildebrandt

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