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Blockieren die Pflegekassen eine bessere Bezahlung der Pflegekräfte in Niedersachsen?

Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage


Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Max Matthiesen, Burkhard Jasper, Volker Meyer, Petra Joumaah, Gudrun Pieper und Annette Schwarz (CDU) geantwortet.

Die Abgeordneten Dr. Max Matthiesen, Burkhard Jasper, Volker Meyer, Petra Joumaah, Gudrun Pieper und Annette Schwarz (CDU) hatten gefragt:

Bereits am 24. April 2014 kritisierte der Paritätische Wohlfahrtsverband Niedersachsen e. V. in einer Presseinformation den Vorstand des GKV-Spitzenverbandes, Gernot Kiefer, der sich öffentlichkeitswirksam für eine deutlich bessere Bezahlung von Pflegekräften einsetzte, wie folgt: „Dass Pflegekräfte in Niedersachsen so schlecht bezahlt werden, sei das direkte Ergebnis des Verhandlungsgebarens der Kassen, die sich seit Jahren den erforderlichen Pflegevergütungserhöhungen verweigern, die eine Refinanzierung höherer Gehälter erlauben würden. Gerne würde der Paritätische Wohlfahrtsverband Niedersachsen e. V. seinen Pflegekräften mehr zahlen, dies sei aber nicht möglich, da die Refinanzierung des Gehalts ausschließlich über die Pflegeentgelte erfolge, deren Erhöhung die Kassen blockieren würden.“

Die Anpassung der Pflegesätze über eine Konvergenzphase auf mindestens den durchschnittlichen Pflegesatz der westdeutschen Bundesländer ist ein Ziel der Fachkommission Pflege der Landesregierung.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Würden höhere Pflegesätze zu höheren Ausgaben der Kassen führen?

2. Welche Rolle spielen die Kommunen als örtliche Träger der Sozialhilfe bei den Verhandlungen über höhere Pflegesätze als Voraussetzung für höhere Gehälter des Pflegepersonals?

3. Wie ist der Beratungsstand in der Fachkommission Pflege hinsichtlich der Anpassung der Pflegesätze?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Die gesetzlichen Regelungen über die für die Pflege- und Betreuungsleistungen in einer vollstationären Einrichtung zu vereinbarenden Gesamtheimentgelte sind in den §§ 84 bis 87 des Sozialgesetzbuches, Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – SGB XI niedergelegt. Es handelt sich um bundesrechtliche Vorschriften, von denen auf Ebene der Länder nicht abgewichen werden kann.

Parteien der Pflegesatzverhandlungen und -vereinbarungen sind:

  • der Träger der jeweiligen Pflegeeinrichtung,
  • die Pflegekassen sowie
  • die jeweils zuständigen Träger der Sozialhilfe (in Niedersachsen sind dies die Landkreise, die kreisfreien Städte oder die Region Hannover).

Das Recht zur Verhandlungsaufforderung steht jeder der genannten Parteien nach Ablauf des zuletzt gültigen Vereinbarungszeitraums zu. Getroffene Vereinbarungen gelten so lange fort, bis eine neue Vereinbarung geschlossen wird.

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem SGB XI die Festlegung der einzelvertraglichen Konditionen für die Leistungserbringung in den Altenpflegeeinrichtungen (z. B. personelle Ausstattung und Vergütung) ausschließlich in die Hände der Vertragspartner gelegt. Das sind auf der einen Seite die Kostenträger (Pflegekassen und Kommunen) und auf der anderen Seite die Einrichtungsträger.

Rein formell ist damit eine „einseitige Bestimmung“ von Pflegesätzen durch eine der genannten Parteien nicht möglich. Durch die Vorgabe des Bundesgesetzgebers in § 84 Abs. 3 SGB XI, dass die Pflegesätze für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen sind und eine Differenzierung nach Kostenträgern unzulässig ist, kann hier jedoch der Eindruck eines Nachfragemonopols entstehen, dem eine Vielzahl von Leistungsanbietern entgegen steht. Im Streitfall entscheidet eine Schiedsstelle unter neutralem Vorsitz; der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gegen Schiedsstellenentscheidungen eröffnet.

Dies vorausgeschickt beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Nein.

Höhere Pflegesätze wären von den Pflegebedürftigen aus eigenem Einkommen und Vermögen oder – falls eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreicht – von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe in Niedersachsen zu finanzieren.

Nicht unmittelbar berührt von höheren Pflegesätzen wären hingegen die Pflegekassen, da deren Leistungen – hier die Pflegevergütung gemäß Pflegestufen – gesetzlich begrenzt sind. Bei dem derzeitigen Niveau der Pflegevergütungen in niedersächsischen Pflegeheimen zahlen die Pflegekassen bereits die gesetzlichen Höchstbeträge.

Zu 2.:

Die Landkreise, die kreisfreien Städte bzw. die Region Hannover haben die Rolle einer Vertragspartei und nehmen als örtliche Träger der Sozialhilfe an den Pflegesatzverhandlungen teil. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Zu 3.:

Die Fachkommission hat sich auf verschiedene Handlungsfelder verständigt und diese priorisiert. Die zeitliche Abfolge der Bearbeitung in der Fachkommission orientiert sich an dieser Priorisierung.

Derzeit werden die priorisierten Handlungsschwerpunkte “Ambulante Pflege – insbesondere im ländlichen Raum“, Aus- und Weiterbildung“ und „Abbau von Dokumentationspflichten“ bearbeitet. Die Ergebnisse der Bearbeitung der weiteren Schwerpunkte, zu denen auch „Stationäre Pflegesätze“ und die „Vergütung der ambulanten Pflege“ zählen, bleiben abzuwarten.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.12.2014

Ansprechpartner/in:
Uwe Hildebrandt

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