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Ausländische Fachkräfte in der Pflegekammer?

Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Almuth von Below-Neufeldt, Hillgriet Eilers, Sylvia Bruns, Christian Grascha, Björn Försterling und Christian Dürr (FDP) geantwortet.


Die Abgeordneten Almuth von Below-Neufeldt, Hillgriet Eilers, Sylvia Bruns, Christian Grascha, Björn Försterling und Christian Dürr (FDP) hatten gefragt:

Pflegedienste in Deutschland haben teilweise große Schwierigkeiten, geeignete Bewerberinnen und Bewerber zu finden. Bundesweit werden mehr offene Stellen als arbeitslos gemeldete Bewerber registriert. Der Trend ist nicht neu und wird sich noch fortsetzen. Verstärkt wird er durch den demografischen Wandel, denn einer immer größer werdenden älteren bzw. pflegebedürftigen Bevölkerungsschicht steht eine kleiner werdende Erwerbsbevölkerung in Deutschland gegenüber.

Bei der Suche nach Gesundheits- und Krankenpflegekräften kann der Blick ins Ausland daher neue Möglichkeiten eröffnen, allerdings stehen Fachkräfte aus dem Ausland oft vor vielen Hürden.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Sehen die Planungen für die Pflegekammer vor, den Kammerzwang grundsätzlich auch auf ausländische Fachkräfte anzuwenden?
  2. Wenn das der Fall ist, ab wann muss eine aus dem Ausland kommende Pflegekraft Mitglied der Kammer werden?
  3. Plant die Landesregierung Ausnahmen bzw. Befreiungen vom Kammerzwang für ausländische Fachkräfte, und, wenn ja, würden solche Ausnahmen bzw. Benachteiligungen zu einer Ungleichbehandlung der deutschen Pflegekräfte führen?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

In vielen Ländern Europas (z. B. Dänemark, Großbritannien, Schweden, Norwegen, Finnland, Irland, Italien, Spanien, Portugal, Ungarn, Polen, Slowakei, Slowenien, Zypern sowie jüngst in Frankreich) und weltweit (z. B. Australien, Kanada, Neuseeland, Südafrika und USA) existieren derzeit bereits Pflegekammern.

Die in Niedersachsen geplante Pflegekammer sieht eine Pflichtmitgliedschaft für alle Personen vor, die ihren Beruf aufgrund einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Berufsurkunde) nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) oder nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG) in Niedersachsen ausüben. Kammermitglieder sollen somit die Angehörigen der derzeit drei anerkannten Fachkraftberufe in der Pflege (Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger) sein.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Ausländische Pflegefachkräfte wären nach den derzeitigen Planungen grundsätzlich dann Kammermitglieder, wenn sie eine Erlaubnis zum Führen einer der drei o. g. Berufsbezeichnungen haben und ihren Beruf dauerhaft in Niedersachsen ausüben. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Anerkennung des jeweiligen ausländischen Berufsabschlusses beantragt, ggf. notwendige Anpassungsmaßnahmen erfolgreich durchlaufen sowie die erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen worden sind.

Zu 2.:

Sofern ausländische Pflegefachkräfte ihren Beruf dauerhaft in Niedersachsen ausüben wollen, haben sie sich – wie alle übrigen Kammermitglieder – grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Kammer zu melden. Naturgemäß wird in diesen Fällen in der Regel die Meldung bei der Kammer allerdings deshalb obsolet sein, weil geplant ist, der Kammer die Aufgabe der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse zu übertragen.

Zu 3.:

Alle in Niedersachsen tätigen Pflegfachkräfte, die ihren Beruf nicht nur vorübergehend und gelegentlich ausüben, sollen – unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft – Mitglieder der Pflegekammer werden.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.02.2015

Ansprechpartner/in:
Uwe Hildebrandt

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