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Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage "Zukunft der Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung"?

Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling, Christian Dürr und Christian Grascha (FDP) geantwortet.

Die Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling, Christian Dürr und Christian Grascha (FDP) hatten gefragt:

Wie Mitte 2013 bekannt wurde, geht das Sozialministerium davon aus, dass die Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung angesichts der Finanzmarktsituation ihren Stiftungszweck nicht erfüllen kann. Derzeit soll nun geprüft werden, wie weiter mit der Stiftung bzw. ihren Mitteln verfahren werden kann.

In diesem Zusammenhang soll es Überlegungen geben, die Stiftung Zukunft der Altenpflege aufzulösen und die Restmittel als Anschubfinanzierung und Rücklage einer neuen Altenpflegeumlage zu verwenden - falls die rechtlichen Voraussetzungen für die Wiedereinführung einer solchen Umlage gegeben sein sollten.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Trifft es zu, dass die Landesregierung derzeit über die Auflösung der Stiftung und eine anderweitige Verwendung der Mittel nachdenkt?

2. Wenn ja, wie will die Landesregierung die Auflösung der Stiftung rechtssicher gestalten, und kann sie hierzu schon Gesetzentwürfe oder ähnliche Unterlagen vorlegen?

3: Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass - falls die Stiftung aufgelöst werden sollte - die Mittel im wichtigen Bereich der Altenpflegeausbildung verbleiben und nicht dem allgemeinen Haushalt zufließen?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Zu 1. und 2.:

Wie bereits in der Unterrichtung zur LT-Drs. 17/261 dargestellt, ist im Zusammenhang mit der Wiedereinführung einer solidarischen Umlagefinanzierung auch über die weitere Entwicklung der Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung zu entscheiden.

Nach § 25 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz) ist die Einführung eines Umlageverfahrens vom Nachweis eines bestehenden oder drohenden Mangels an Ausbildungsplätzen abhängig. Um diese rechtliche Voraussetzung zu erfüllen, wird in Niedersachsen derzeit von der CIMA Institut für Regionalwirtschaft GmbH, Hannover, ein Gutachten erstellt, von dessen Ergebnis das weitere Vorgehen abhängt. Eine mögliche Auflösung der Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung müsste wie ihre Errichtung mittels eines Gesetzes erfolgen.

Zu 3.:

Das zur Rede stehende Stiftungsvermögen stammt ursprünglich aus den Restmitteln der zwischen den Jahren 1996 bis 2003 existierenden Altenpflegeumlage. Für die Rückabwicklung einer solchen Sonderabgabe gab es in der Rechtsprechung kein Beispiel. Deshalb ist man dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der actus-contrarius-Theorie gefolgt. Er besagt, dass für die rechtliche Behandlung eines bestimmten nicht ausdrücklich geregelten Akts (in diesem Fall die Rückabwicklung der Restmittel aus der Altenpflegeumlage) dasselbe gilt, wie für sein ausdrücklich geregeltes Gegenteil (in diesem Fall die Erhebung der Altenpflegeumlage als Sonderabgabe im rechtlichen Sinne). Deshalb waren bei der Rückabwicklung der Restmittel aus der Altenpflegeumlage die verfassungsrechtlichen Grundsätze, die bei der Erhebung von Sonderabgaben einzuhalten sind, zu beachten. Dies war allein durch die Gründung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung möglich, weil beispielsweise der damalige Umlagezweck im Stiftungszweck fortgeschrieben werden konnte.

Würde das Stiftungsvermögen in eine neue Umlage eingestellt werden, könnte dies rechtssicher allein dann geschehen, wenn - wiederum dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der actus-contrarius-Theorie folgend - die Mittel weiterhin demselben Zweck zugeführt werden. Das bedeutet, dass Stiftungs- und Umlagezweck weiterhin identisch bleiben müssen. Die Mittel wären – ebenso wie bei dem in den Jahren 1996 bis 2003 durchgeführten Umlageverfahren – von einer Umlagestelle getrennt vom allgemeinen Landeshaushalt zu verwalten. Dass bei der Wiedereinstellung des Stiftungsvermögens in eine neue Umlage mittelbar auch finanzielle Risiken des Landes, welches bei fehlendem Umlagekapital einspringen müsste, abgefedert würden, steht dem nicht entgegen.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.03.2014

Ansprechpartner/in:
Uwe Hildebrandt

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