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Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage: Welche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften hat die Landesregierung bei der Vorbereitung der Änderung des Bestattungsrechts einbezogen?

Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling, Hillgriet Eilers und Christian Dürr (FDP) geantwortet.


Die Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling, Hillgriet Eilers und Christian Dürr (FDP) hatten gefragt:

Der epd-Landesdienst Niedersachsen hat berichtet:

„Eine vom niedersächsischen Sozialministerium geplante Neuregelung im Bestattungsrecht, künftig das Verstreuen von Totenasche auf dem Friedhof zu erlauben, ist vom Tisch. Das Ministerium habe die entsprechende Passage nach deutlichem Widerspruch der Kirchen aus seinem Gesetzentwurf herausgenommen, erläuterte ein Sprecher von Sozialministerin Cornelia Rundt (SPD) am Donnerstag.“

Laut epd-Bericht hat Sozialministerin Rundt ursprünglich argumentiert, sie wolle mit der Ermöglichung des Verstreuens der Totenasche „Wünschen aus der Bevölkerung entgegenkommen“, und eine Verweigerung der erdfreien Bestattung „widerspreche der Menschenwürde“.

1.Wie hat die Landesregierung die niedersächsischen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bei der Vorbereitung der Gesetzesnovelle einbezogen?

2.Welche Vorgaben gelten in den Ministerien bei religiös-weltanschaulichen Themen im Hinblick auf die Beteiligung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften?

3.Hält die Landesregierung nach wie vor die Legalisierung des Verstreuens von Totenasche für erstrebenswert?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Die Presse- und Informationsstelle der Niedersächsischen Landesregierung hat in ihrer Pressemitteilung Nr. 103/17 vom 04.07.2017 unter der Überschrift „Neues Bestattungsgesetz für verbesserten Patientenschutz in Niedersachsen ̶ Kabinett beschließt Maßnahmen zur Stärkung der Patientensicherheit“ zu der in der Anfrage angesprochenen Thematik folgende Antworten gegeben:

„Mit dem neuen Gesetz soll zudem das Bestattungswesen weiterentwickelt werden: So soll es künftig in Niedersachsen möglich sein, nach einer Einäscherung geringe Aschemengen zur Verwendung in einer Ampulle, einem Schmuckstück oder dergleichen zu entnehmen, wenn das dem nachweisbaren Wunsch der verstorbenen Person entspricht und mit der Totenruhe vereinbar ist.

In der Verbandsanhörung hatte es zu den Regelungen im Bestattungsrecht zahlreiche Stellungnahmen gegeben. So haben beispielsweise das Katholische Büro Niedersachsen und die Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen mitgeteilt, dass ihres Erachtens die menschliche Würde nach ihrer Auffassung noch auf den Leichnam oder die sterblichen Überreste fortwirke. In der Tat gibt es unterschiedliche gesellschaftliche Vorstellungen dazu, wie mit den sterblichen Überresten eines Menschen würdevoll umgegangen werden kann und sollte. Die Landesregierung legt mit dem aktuellen Gesetzentwurf einen Kompromiss zwischen den unterschiedlichen ethischen und religiösen Überzeugungen vor. Alle weiteren Diskussionen können im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Niedersächsischen Landtag geführt werden.“

Zu den in der Pressemitteilung in Aussicht gestellten weiteren Diskussionen wird es nach dem Wechsel einer Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages der Grünen-Fraktion zur Fraktion der Christlich Demokratischen Union und dem damit ausgelösten vorzeitigen Ende der 17. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages voraussichtlich nicht kommen.

Vor diesem Hintergrund werden die einzelnen Fragen wie folgt beantwortet:

Zu 1.:

Die Landesregierung hat im Rahmen der Verbandsanhörung folgenden Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben:

  • Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens

  • Ärztekammer Niedersachsen

  • Niedersächsische Krankenhausgesellschaft e.V.

  • Institut für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover

  • Zentrum Pathologie und Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Göttingen

  • Katholisches Büro Niedersachsen, Kommissariat der katholischen Bischöfe Niedersachsens

  • Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen

  • Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen

  • Landesverband der israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen

  • Schura Niedersachsen ̶ Landesverband der Muslime in Niedersachsen e. V.

  • Alevitische Gemeinde Deutschland e.V.

  • Bestatterverband Niedersachsen e.V.

  • Verband Deutscher Bestattungsunternehmen e.V.

  • Verband unabhängiger Bestatter e.V.

  • Arbeitsgemeinschaft unabhängiger Feuerbestattungsanlagen Stade

  • FriedWald GmbH

  • RuheForst GmbH

  • Arbeitsgemeinschaft Kommunale Friedhofsverwaltung (AKF)

  • Verband der Friedhofsverwalter Deutschlands e. V. Regionalgruppe Niedersachsen

  • Landesinnungsverband für das Steinmetz- und Bildhauerhandwerk in Niedersachsen

  • Landesverband Gartenbau Niedersachsen e.V.

  • Verband des Tischlerhandwerks Niedersachsen/Bremen

  • Entera Ingenieurgesellschaft für Planung und Informationstechnologie Hannover

  • Gemeinsame Elterninitiative Plötzlicher Säuglingstod e.V.

  • Landesverband Niedersachsen der Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) e.V.

  • Bund deutscher Kriminalbeamter (BDK)

  • Gewerkschaft der Polizei (GdP)

  • Deutsche Polizeigewerkschaft im DBB (DPolG)

  • Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Niedersachsen e.V.

  • DITIB Landesverband Niedersachsen und Bremen e.V.

    Darüber hinaus sind weitere Stellungnahmen von folgenden Verbändern eingegangen: Institut für Rechtsmedizin Stade GmbH

  • Gütegemeinschaft Feuerbestattungsanlagen e.V.

  • IGEP [Indo-German Export Promotion Projects] Foundation/Consult Co. Ltd

  • Deutsche Gesellschaft für Pathologie e.V.

  • Bundesverband Deutscher Pathologen e.V.

  • Verbraucherinitiative Bestattungskultur Aeternitas e.V.

  • Landkreis Lüneburg

  • Bestattungshaus Lehmann aus Rotenburg/Wümme

    Nach der Übersendung des Gesetzentwurfs an den Niedersächsischen Landtag am 06.07.2017 durch die Niedersächsische Landesregierung ist der Wunsch nach Beteiligung von folgenden Verbänden an das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung herangetragen worden:

  • Humanistischer Verband Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • Klosterkammer Hannover

    Zu 2.:

    Maßgeblich ist insoweit § 31 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien (GGO) vom 30. März 2004 (Nds. GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 188), mit folgender Regelung:

    „§ 31 Beteiligung von Verbänden und sonstigen Stellen.

    (1) Über die gesetzlichen Beteiligungspflichten hinaus sind bei der Vorbereitung von allgemeinen Regelungen, insbesondere von Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

    1. die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach § 104 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und

    2. die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen, soweit deren Belange berührt sind. Anderen Stellen kann Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.“

    Zu 3.:

    Wie bereits in der Vorbemerkung ausgeführt worden ist, hat sich die Landesregierung in dem vorliegenden Gesetzentwurf für einen Kompromiss zwischen den unterschiedlichen ethischen und religiösen Überzeugungen entschieden. Die weiteren Diskussionen obliegen dem Gesetzgebungsverfahren im Niedersächsischen Landtag.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.08.2017

Ansprechpartner/in:
Naila Eid

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