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Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage: Hebammenversorgung in Niedersachsen? (Teil 3)

Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage von Abgeordneten der FDP geantwortet.


Die Abgeordneten Christian Grascha, Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Christian Dürr, Björn Försterling, Horst Kortlang, Jan-Christoph Oetjen, Hillgriet Eilers und Gabriela König (FDP) hatten gefragt:

Hebammenleistungen sind für werdende Eltern und Familien ein wichtiges Angebot. Es

mehren sich Berichte darüber, dass keine Hebammen gefunden werden.

1. Plant die Landesregierung, die Einrichtung von Geburtshäusern oder Hebammen-Kreißsälen zu fördern, und beabsichtigt sie, auch freiberufliche Hebammen in die Versorgung einzubinden?

2. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über Versorgungsengpässe bei Hebammenleistungen in der Betreuung und Beratung vor und nach der Geburt sowie bei Hausgeburten vor?

3. Plant die Landesregierung, die Vor- und Nachsorge durch Hebammen sowie die hebammengeleitete Geburtshilfe im Land zu stärken und sich für die Absicherung der freiberuflichen Hebammen einzusetzen, und, wenn ja wie?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Die Versorgung mit Hebammenhilfe regelt das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bundeseinheitlich. Nach
§ 134a SGB V wird die konkrete Ausgestaltung der Versorgung mit Hebammenhilfe durch Vertrag zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene festgelegt. Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe unter Einbeziehung der Wahlfreiheit der Versicherten und der Versorgungsqualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen; insbesondere sind Kostensteigerungen, die die Berufsausübung betreffen, zu beachten. Kommt ein Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe ganz oder teilweise nicht zustande, wird der Vertragsinhalt durch eine Schiedsstelle festgesetzt. Näheres zur Bildung der Schiedsstelle regelt § 134a Abs. 4 SGB V. Einflussmöglichkeiten der Landesregierung bestehen insoweit nicht.

Zu 1.:

Geburtshäuser als von Hebammen betriebene selbständige und außerklinische Einrichtungen unterliegen nicht der staatlichen Krankenhausplanung und Krankenhausförderung. Die Entscheidung, einen Hebammen-Kreißsaal in der Klinik zu etablieren, liegt in der Entscheidungshoheit des Krankenhausträgers.

Zu 2.:

Das Land erhebt keine Daten zur Versorgungs- und Bedarfslage der Hebammen und Entbindungspfleger in Niedersachsen. Die Hebammen und Entbindungspfleger melden jedoch freiwillig Daten an die unteren Gesundheitsbehörden, die dann beim Landesamt für Gesundheit gebündelt werden. Aus diesen Zahlen kann ermittelt werden, wie viele Hebammen und Entbindungspfleger in den Landkreisen und Städten in Niedersachsen tätig sind. Notwendigkeiten zur Stärkung der Vor- und Nachsorge durch Hebammen sowie der hebammengeleiteten Geburtshilfe lassen sich aus diesen Zahlen hingegen nicht ableiten.

Die AOK Niedersachsen berichtet, dass aufgrund der Abrechnungsprüfung grundsätzlich keine Versorgungsengpässe feststellbar seien. Sofern Versicherte in Einzelfällen Schwierigkeiten haben eine Hebamme zur Vor- und Nachsorge zu finden, prüft die AOK Niedersachsen bestehende Alternativen. Nach Darstellung der AOK Niedersachsen ist der Anteil der Hausgeburten sehr gering. Knapp 2 Prozent der Geburten erfolgen außerklinisch in Geburtshäusern oder als Hausgeburten.

Zu 3.:

Siehe Vorbemerkung

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.12.2016

Ansprechpartner/in:
Uwe Hildebrandt

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