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Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage: Hebammenversorgung in Niedersachsen? (Teil 2)

Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage von Abgeordneten der FDP geantwortet.


Die Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Christian Dürr, Björn Försterling, Horst Kortlang, Christian Grascha, Jan-Christoph Oetjen, Hillgriet Eilers und Gabriela König (FDP) hatten gefragt:

Hebammenleistungen sind für werdende Eltern und Familien ein wichtiges Angebot. Es

mehren sich Berichte darüber, dass keine Hebammen gefunden werden.

1. Ist eine Initiative zur Änderung des Hebammengesetzes in Planung, und, wenn ja, welche Zielrichtung verfolgt diese?

2. Welche Erreichbarkeit von Geburtsstationen oder Entbindungshäusern hält die Landesregierung für erstrebenswert?

3. Bei welchen bisherigen Stationen würde sie eine Schließung begrüßen?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Zu 1.:

Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes gibt dem Bund im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung das Recht, die Zulassung zu den Gesundheitsfachberufen zu regeln. Von diesem Recht hat der Bund Gebrauch gemacht und die jeweiligen Berufsgesetze erlassen. Die Gesetzgebungskompetenz liegt somit auch für das Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG) beim Bund.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III) sind Änderungen im Hebammengesetz sowie in den Berufsgesetzen der Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Physiotherapeutinnen und -therapeuten und Logopädinnen und Logopäden vorgesehen, die eine Verlängerung der Modellklausel zur Erprobung akademischer Erstausbildung in den genannten Berufen beinhalten.

Unabhängig davon hat die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) in der Sitzung vom 09.11. und 10.11.2016 beschlossen, der 90. GMK (Gesundheitsministerkonferenz) zu empfehlen, die Bundesregierung aufzufordern, „die zur befristeten Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU erforderliche Novellierung des Hebammengesetzes umgehend einzuleiten und dabei die Länder einzubeziehen“.

Die Richtlinie 2013/55/EU schreibt den EU-Mitgliedsstaaten vor, dass die Novellierung der Hebammenausbildung nach Art. 40 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG bis zum 18.01.2020 umzusetzen ist. Mit der Novellierung sollen die Zugangsvoraussetzungen für die Hebammenausbildung von bisher 10 allgemeinen Schuljahren auf 12 angehoben werden. Außerdem ist die Ausbildung auf bestimmte Kompetenzen auszurichten. Die bisherige Fächerorientierung ist nicht mehr ausreichend.

Zu 2.:

Erstrebenswert ist die Kombination aus guter Erreichbarkeit einerseits sowie die Vorhaltung von Versorgungstrukturen, die eine qualitativ hochwertige Versorgung sicherstellen, andererseits. Diese Kriterien sind von den regionalen geografischen und demografischen Gegebenheiten abhängig.

Zu 3.:

Bei keiner.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.12.2016

Ansprechpartner/in:
Uwe Hildebrandt

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